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Öffentlich-rechtliche Unternehmen der Gemeinden
Länderübergreifende Darstellung
This book is available to read until 5th December, 2025
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About this book
Dieses länderübergreifende Handbuch erläutert sowohl die einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften als auch relevantes anderes Recht, insbesondere Handels- und Steuerrecht.Den Hauptteil des Buches bildet - auch in der vorliegenden Auflage - die Kommentierung der Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen einschließlich Bilanzierung und Abschlussprüfung.Die aktuellen Entwicklungen in den Ländern seit der Vorauflage werden anschaulich dargestellt. Ausführlich behandelt wird außerdem die Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) mit ihren Gemeinsamkeiten und Unterschieden zum Eigenbetrieb.
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Information
Drittes KapitelWirtschaftsführung und Rechnungswesen
Erster AbschnittAllgemeiner Teil
A.Vermögen des Eigenbetriebs (§§ 10 und 11)940
I.Allgemeines
851Nach dem II. Teil des Musterentwurfs (ME) sind Wirtschaftsführung und Rechnungswesen jedes Eigenbetriebs so einzurichten, dass sie eine gesonderte Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen. Der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde ist also selbstständig zu führen und darzustellen; er hebt sich einerseits vom Regiebetrieb und andererseits vom Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ab.
Der Regiebetrieb ist Glied der allgemeinen Verwaltung. Sein Vermögen ist innerhalb des Vermögens der allgemeinen Verwaltung ordnungsgemäß nachzuweisen. Eine besondere Betrachtung seiner Verwaltung und seines Ergebnisses ist weder vorgeschrieben noch nach dem System der Verwaltungsbuchführung ohne zusätzliche Rechnungen möglich. In der Praxis sind Varianten mit unterschiedlichen Graden einer (Teil-) Verselbstständigung entwickelt worden.
Sondervermögen sind dem Verwaltungsrecht auch sonst nicht fremd. Bei den Gemeinden gibt es z. B. das Gemeindegliedervermögen, rechtlich unselbstständige Stiftungen sowie rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen. Den Eigenbetrieb hebt aber von diesen anderen Sondervermögen ab, dass die Trennung vom allgemeinen Gemeindevermögen durch das Eigenbetriebsrecht systematisch und bis ins Einzelne organisatorisch und rechnungsmäßig vorgegeben ist. Allerdings bleibt seine Verselbstständigung bei der organisatorischen Trennung stehen und führt nicht zur rechtlichen Verselbstständigung, wie dies z. B. mit den Sparkassen geschehen ist und zunehmend auch in Form des Kommunalunternehmens bzw. der rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Anstalt geschieht. Das Fehlen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterscheidet den Eigenbetrieb von den Zweckverbänden und rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts und von den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden in einer der Rechtsformen des Privatrechts.
II.Der Eigenbetrieb als Sondervermögen
852Die §§ 10 und 11 befassen sich mit dem Vermögen des Eigenbetriebs, insbesondere mit
– seiner Abgrenzung vom Verwaltungsvermögen,
– der Ausstattung mit angemessenem Stammkapital und mit
– Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs.
1.Abgrenzung des Sondervermögens
853 a) Das Sondervermögen des Eigenbetriebs innerhalb des Gemeindevermögens. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnungen sind wesentliche Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft auch für das Sondervermögen der Eigenbetriebe gültig. Auch das unterscheidet ihn deutlich von der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts/dem Kommunalunternehmen. So gilt auch für den Eigenbetrieb, dass seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen ist, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben und der Aufgaben der Gemeinde gesichert ist. Auch ist der Eigenbetrieb sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese beiden Erfordernisse stehen gleichberechtigt nebeneinander; eine Rangordnung ist nicht gegeben. Mit der Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, die sich insbesondere aus den Gemeindeordnungen ergeben, obliegt dem Eigenbetrieb eine Instrumentalfunktion i. S. des Trägers941. Im Zuge eines sich wandelnden Staats- und Organisationsverständnisses kann sich aber auch eine etwas gewandelte Sicht des Verhältnisses des Eigenbetriebs zu seiner Trägergemeinde ergeben, etwa i. S. einer – durch Kontrakte zu definierenden – „Agenten“-Rolle im Rahmen einer Prinzipal-Agent-Beziehung942.
854Der Eigenbetrieb hat auch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; § 16 Abs. 1 des Stabilitätsgesetzes943 erlegt auch den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Verpflichtung auf, bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 des Gesetzes zu entsprechen. Es handelt sich hierbei vor allem um die zeitliche Verteilung der Investitionen in Richtung eines antizyklischen Verhaltens. Allerdings geht die Sicherung und Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben diesem volkswirtschaftlichen Gebot vor, was aus der Formulierung „Gemeinden ... haben ... Rechnung zu tragen“ zu schließen ist944. Bei den Eigenbetrieben haben deshalb die Erfordernisse der langfristigen Sicherung der Versorgung mit Energie und Wasser, der Entsorgung, der Sicherung des Verkehrs und anderer durch gesetzliche Vorschriften auferlegter Pflichten, z. B. Anschluss- und Versorgungspflichten, Vorrang. Dies ist auch aus § 19 Satz 2 des Stabilitätsgesetzes zu schließen.
Im Übrigen ist zu den Aufgaben öffentlicher Unternehmen auf die allgemeine Diskussion zu verweisen945.
855 b) Stellung des Sondervermögens gegenüber Dritten. Der gesonderte Nachweis des Vermögens hat nur organisatorische Bedeutung und Bedeutung für die Rechnungslegung und für die Rechenschaftslegung; ihm fehlt jede zivilrechtliche Wirkung für die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gemeinde und insbesondere des Eigenbetriebs. Das gesondert festgestellte Vermögen bleibt Vermögen der Gemeinde und haftet für die Gesamtheit ihrer Schulden. Die Gläubiger des Eigenbetriebs brauchen sich auch nicht nur an das Sondervermögen zu halten, sondern können ggf. in das gesamte Vermögen der Gemeinde vollstrecken. Allerdings bedürfen sie nach den Gemeindeordnungen dazu grundsätzlich der Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde (Ausnahme: Verfolgung dinglicher Rechte). Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt, zu dem sie stattfinden soll. Dabei hat sie u. a. darauf Rücksicht zu nehmen, dass nicht in solche Vermögensgegenstände vollstreckt wird, die für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind. Im Übrigen gibt es ebenso wenig eine Insolvenz des Eigenbetriebs wie eine Insolvenz der Gemeinde.
Eine Gemeinde kann unter dem Namen des Eigenbetriebs klagen und verklagt werden946.
856 c) Gesonderte Verwaltung und gesonderter Nachweis des Vermögens. Nach § 10 Abs. 1 ist das Sondervermögen gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Diesem Ziel dienen insbesondere die Vorschriften, die die Abgrenzung des Sondervermögens vom allgemeinen Vermögen der Gemeinde regeln und angemessene Vergütungen für gegenseitige Leistungen vorschreiben.
Der Grundsatz der gesonderten Verwaltung hat sich aus der besonderen Aufgabenstellung des Eigenbetriebs entwickelt. Der Eigenbetrieb wirtschaftet und nimmt am Erwerbsleben teil, steht z. T. und zunehmend auch im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft und anderen öffentlichen Unternehmen. Seine Zielsetzung (s. hierzu auch die in den Gemeindeordnungen vorgegebenen Wirtschaftsgrundsätze) lässt sich deshalb mit den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung, die meist hoheitliche Leistungen ohne Wettbewerb erbringt, großenteils nicht gleichsetzen. Daher ist seine gesonderte Verwaltung nach eigenen Vorschriften notwendig947. Zur Anwendung von Vorschriften zur Haushaltswirtschaft der Kommunen s. Rn. 956.
857Im Haushaltsplan der Gemeinde sind deshalb auch nicht die gesamten Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen der Eigenbetriebe nachzuweisen, sondern nur der Gewinn, der na...
Table of contents
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Vorwort zur 6. Auflage
- Inhalt
- Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis I (länderspezifische Abkürzungen)
- Abkürzungsverzeichnis II (allgemeine Abkürzungen)
- Erstes Kapitel Recht der Anstalten des öffentlichen Rechts/der Kommunalunternehmen
- Zweites Kapitel Recht der Eigenbetriebe
- Drittes Kapitel Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- Viertes Kapitel Grundlagen der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Musterentwurf einer Eigenbetriebsverordnung
- Gemeinschaftskontenrahmen für Versorgungs- und Verkehrsunternehmen (GKV) – Kontenklassenübersicht – (Hrsg. VDEW, BGW, VKU, BDE, VÖV)
- Stichwortverzeichnis