Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht
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Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht

Gutachterliche Falllösungen/ Fragen zur Wiederholung und Vertiefung/ Beispiel fĂŒr eine Seminararbeit

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Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht

Gutachterliche Falllösungen/ Fragen zur Wiederholung und Vertiefung/ Beispiel fĂŒr eine Seminararbeit

About this book

Gegenstand der Fallsammlung ist das Examenswissen zur Vorbereitung auf die universitĂ€re SchwerpunktprĂŒfung im Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht. Behandelt werden aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts insbesondere das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Unternehmensmitbestimmung. Die jeweiligen BezĂŒge zum Individualarbeitsrecht und zum arbeitsgerichtlichen Verfahren werden dargestellt. DarĂŒber hinaus ist ein besonderes Augenmerk auf das fĂŒr Studenten in der praktischen Fallanwendung hĂ€ufig schwer zugĂ€ngliche Sozialrecht gelegt, dabei steht das besonders examensrelevante Sozialversicherungsrecht im Vordergrund.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2015
Print ISBN
9783170243460
eBook ISBN
9783170243484
Edition
1
Topic
Law
Subtopic
Civil Law
Index
Law

Erster Abschnitt: Gutachtliche Falllösungen

Unterabschnitt I: Betriebsverfassungsrecht

Fall 1

– Sachverhalt –

Teil 1 1
Der Arbeitnehmer D ist Mitglied des im Betrieb der X-OHG gebildeten Betriebsrats, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die X-OHG ist ein mittelstĂ€ndischer Automobilzulieferer mit Sitz in Konstanz. Die Sitzungen des Betriebsrats fanden bis einschließlich Juni 2013 wöchentlich mittwochs statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 informierte der Betriebsrat die X-OHG darĂŒber, dass die Sitzungen des Betriebsrats ab Juli 2013 wöchentlich montags wĂ€hrend der betrieblichen Arbeitszeit stattfinden. Im Hinblick darauf, dass der D regelmĂ€ĂŸig von mittwochs bis freitags arbeitet, muss er seit Juli 2013 von seinem 40 km entfernten Wohnort Ravensburg montags allein deshalb anreisen, um an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen zu können. Dadurch entstehen dem D zusĂ€tzliche Kosten in Höhe von EUR 0,30/km zzgl. der Kosten fĂŒr die Benutzung der FĂ€hre zwischen Meersburg und Konstanz in Höhe von EUR 22,00 fĂŒr die Hin- und RĂŒckfahrt. Die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 46,00 je Betriebsratssitzung möchte D gegenĂŒber dem Arbeitgeber geltend machen. Die X-OHG verweigert die Erstattung der Fahrtkosten und weist unter anderem darauf hin, dass die Sitzungen des Betriebsrats weiter mittwochs stattfinden könnten und im Übrigen eine Erstattung nur in Betracht kĂ€me, wenn die Sitzungen aus betriebsbedingten GrĂŒnden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des D stattfinden mĂŒssten. Das sei jedoch nicht der Fall. Außerdem könnte anstelle des anreisenden D das montags sowieso im Betrieb anwesende Ersatzmitglied E an den Betriebsratssitzungen teilnehmen.
D macht nunmehr die Erstattung der Fahrtkosten vor dem Arbeitsgericht Lörrach – Kammern Radolfzell geltend.
Mit Erfolg?
Teil 2 2
Auf einer ordnungsgemĂ€ĂŸ einberufenen Betriebsratssitzung der X-OHG im Dezember 2013 wird einstimmig beschlossen, dass das Betriebsratsmitglied Frau F zu einem Seminar „Soziale Sicherung – Grundlagen“ fahren soll. Die Seminarteilnahme von Frau F wird damit begrĂŒndet, dass diese allgemeine Kenntnisse ĂŒber das Sozialrecht und das Sozialversicherungsrecht erwerben soll, weil diese Materie fĂŒr jeden Arbeitnehmer von Bedeutung sei. Des Weiteren wird beschlossen, dass das Betriebsratsmitglied Herr M an einem Seminar „Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“ teilnehmen soll. Dies wird im Hinblick darauf fĂŒr erforderlich erachtet, dass die X-OHG in der Vergangenheit oftmals kurzfristige EinsĂ€tze von Leiharbeitnehmern im Betrieb angeordnet hat, ohne den Betriebsrat darĂŒber vorher zu informieren.
Der Vorsitzende des Betriebsrats W ist der Auffassung, dass die Teilnahme an den Seminaren notwendig ist, um die „intellektuelle Waffengleichheit“ mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der X-OHG lehnt die Teilnahme von Frau F und Herrn M an den jeweiligen Seminaren ab. Ein Seminar ĂŒber die allgemeinen Grundlagen des Sozialrechts und des Sozialversicherungsrechts habe ĂŒberhaupt nichts mit der Arbeit des Betriebsrats zu tun. Die Teilnahme von Herrn M an dem Mitbestimmungsseminar sei ĂŒberflĂŒssig, weil sich die X-OHG stets rechtskonform verhalte und sich bei Zweifelsfragen vorher ausfĂŒhrlich anwaltlich beraten lasse.
Frau F und Herr M nehmen gleichwohl an den jeweiligen Seminaren teil. Nach ihrer RĂŒckkehr kĂŒrzt die X-OHG das Gehalt von Frau F und Herrn M in Höhe der jeweils ausgefallenen Arbeitszeit.
Haben F und M Anspruch auf den Lohn im Umfang der wegen der Seminarteilnahme jeweils ausgefallenen Arbeitszeit?

Fall 1: PrĂŒfungsaufbau

A. Teil 1
I. ZulÀssigkeit
1. RechtswegzustÀndigkeit und richtige Verfahrensart
2. Örtliche ZustĂ€ndigkeit
3. OrdnungsgemĂ€ĂŸe Antragsstellung
4. Antragsbefugnis
5. Beteiligten-, Prozess- und PostulationsfÀhigkeit
6. Zwischenergebnis
II. BegrĂŒndetheit
1. Erfasste Kosten
2. Erforderlichkeit der Kosten
III. Ergebnis
B. Teil 2
I. Anspruch von F und M auf Lohnzahlung aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag
II. Anspruch von F und M auf Lohnzahlung aus §§ 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag
1. Beschlussfassung
2. Erforderlichkeit
a) Seminarteilnahme der Frau F
b) Seminarteilnahme des Herrn M
3. Ergebnis

Lösung Fall 1

A. Teil 1

1
Der Antrag des D hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulĂ€ssig und begrĂŒndet ist.
I. ZulÀssigkeit
2
Zu prĂŒfen ist zunĂ€chst die ZulĂ€ssigkeit des Antrags von D.
1. RechtswegzustÀndigkeit 3 und richtige Verfahrensart
3
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mĂŒsste eröffnet sein.
4
Die RechtswegzustĂ€ndigkeit könnte vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG oder aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG folgen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG sind die Gerichte fĂŒr Arbeitssachen ausschließlich zustĂ€ndig fĂŒr bĂŒrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis. GemĂ€ĂŸ der Regelung des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zustĂ€ndig fĂŒr Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht ausnahmsweise die ZustĂ€ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
5
Zu prĂŒfen ist damit, ob eine bĂŒrgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis oder eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Diese Frage beurteilt sich nach dem Streitgegenstand.4 Der Streitgegenstand setzt sich nach h. M. aus dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).5
6
Der D macht hier Fahrtkosten geltend, die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage kommt § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Entscheidend ist daher, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis handelt, der lediglich betriebsverfassungsrechtlich geschĂŒtzt ist (dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a)), oder ob es um einen Anspruch geht, der aus der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsstellung, sprich der Stellung als Mitglied eines Organs der Betriebsverfassung, folgt (dann § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).6 Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob der streitgegenstĂ€ndliche Anspruch der geltend gemacht wird nur ein arbeitsvertraglicher Anspruch aus Anlass der AmtstĂ€tigkeit ist oder ob er aus der AmtstĂ€tigkeit herrĂŒhrt.7
7
Der von D geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten kann allein in seiner TĂ€tigkeit als Betriebsratsmitglied begrĂŒndet sein. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich die Regelung des § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Es geht nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei der Geltendmachung von KostenerstattungsansprĂŒchen nach § 40 BetrVG um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.8 Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfĂ€hige Kosten handelt als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Kosten in der geforderten Höhe zu erstatten sind.9 Zutreffende Verfahrensart fĂŒr die Geltendmachung dieses Anspruchs ist gemĂ€ĂŸ §§ 2 a Abs. 2, 80 ff. ArbGG das Beschlussverfahren, und zwar auch dann, wenn nicht der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ di...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. AbkĂŒrzungen
  7. Literaturverzeichnis
  8. Erster Abschnitt: Gutachtliche Falllösungen
  9. Zweiter Abschnitt: Fragen zur Wiederholung und Vertiefung, insbesondere zur Vorbereitung auf eine mĂŒndliche PrĂŒfung
  10. Dritter Abschnitt: Beispiel einer Studien- bzw. Seminararbeit
  11. Sachwortverzeichnis