
This book is available to read until 5th December, 2025
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Wirtschaftsprivatrecht
About this book
Das Lehrbuch vermittelt in komprimierter und verstĂ€ndlicher Form die erforderlichen Grundkenntnisse im Wirtschaftsprivatrecht fĂŒr Studierende der Bachelor-StudiengĂ€nge. Im Mittelpunkt stehen dabei - nach einem Ăberblick ĂŒber die Rechtsordnung - das BĂŒrgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, daneben werden aber auch andere wirtschaftsrechtlich relevante Gebiete wie insbesondere das Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht angesprochen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf praxisrelevanten und internationalen Problemstellungen.
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Information
1 EinfĂŒhrung in die Rechtsordnung
Der Begriff Recht bezeichnet einerseits die Summe aller Rechtsnormen (Recht im objektiven Sinne), wird aber auch zur Kennzeichnung individueller AnsprĂŒche verwendet (subjektives Recht). Innerhalb des subjektiven Rechts wird zwischen Rechten, die gegenĂŒber jedermann gelten (absolute Rechte wie z. B. das Eigentum), und Rechten, die nur zwischen bestimmten Personen gelten (relative subjektive Rechte wie etwa AnsprĂŒche der Parteien aus einem Kaufvertrag), unterschieden. Nicht sĂ€mtliche zwischenmenschlichen Beziehungen werden durch das Recht geregelt, es gibt auch rein gesellschaftliche oder sittliche Verpflichtungen ohne rechtliche Relevanz.
Beispiel: Eine Einladung zum Abendessen begrĂŒndet regelmĂ€Ăig keinen rechtlichen Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Abendessens (vgl. Brox/Walker, BGB AT, Rd. 2).
1.1 Die Einteilung der Rechtsordnung
Die Rechtsordnung lĂ€sst sich in das Privatrecht und das Ăffentliche Recht oder aber auch in das materielle Sachrecht und das formelle Verfahrensrecht oder auch nach den verschiedenen Rechtssetzungsebenen (Rechtsnormenpyramide) unterteilen. Diese drei Unterscheidungen sollen nachstehend etwas genauer dargestellt werden.
1.1.1 Privatrecht und Ăffentliches Recht
Das Privatrecht (auch als Zivilrecht bezeichnet) umfasst nach traditioneller Auffassung die Rechtsgebiete, bei denen sich zwei Parteien auf gleicher Ebene gegenĂŒberstehen, ohne dass ein juristisches Ăber- und UnterordnungsverhĂ€ltnis existiert (sog. Subjektstheorie). Die h.M. heute nimmt die Abgrenzung zwischen Privatrecht und Ăffentlichem Recht danach vor, ob bei einem RechtsverhĂ€ltnis wenigstens ein Teil in seiner Eigenschaft als TrĂ€ger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist (sog. Sonderrechtslehre; vgl. Dietlein/Endriss/Feuerborn, Grundlagen, Rd. 2 u. 25; Brox/Walker, BGB AT, Rd. 10). In der Regel fĂŒhren beide AnsĂ€tze der Abgrenzung zu demselben Ergebnis und ergĂ€nzen einander. Relevant wird diese Abgrenzungsfrage z. B., wenn es um die Bestimmung der zustĂ€ndigen Gerichte (Zivilgericht oder Verwaltungsgericht) geht.
Hinweise: Bereits diese Abgrenzung von Ăffentlichem und Privatem Recht macht deutlich, dass die Jurisprudenz von Meinungsstreitigkeiten geprĂ€gt wird, was gerade diejenigen, die sich erstmals mit dem Recht beschĂ€ftigen, irritieren könnte. Dabei verwenden die Juristen immer sehr schnell die Bezeichnungen Theorie oder Lehre, was wissenschaftstheoretisch nicht immer zutreffend sein mag. Im Rahmen dieses Kurzlehrbuchs fĂŒr angehende Betriebswirte wird die Darstellung von juristischen Meinungsstreitigkeiten jedoch nur einen geringen Raum einnehmen und eher exemplarischen Charakter haben. Diese Theorienstreitigkeiten der Juristen haben auch etwas Positives: In Juraklausuren gibt es nicht die eine richtige Lösung, sondern eine Vielzahl vertretbarer Ergebnisse, wichtig ist lediglich, dass man die Probleme erkennt und diese dann mit den juristischen Methoden â wie die nachstehende dargestellten Auslegungsregeln fĂŒr Rechtsnormen â löst. Hat man dies einmal begriffen, kann man viel entspannter in die WPR-Klausur gehen, weil man in der Lage ist, jeden beliebigen Fall in vertretbarer Art und Weise zu bearbeiten â deswegen ist die bei Studierenden beliebte Frage nach der Klausur »Wie lautet das Ergebnis?« gar nicht entscheidend, vielmehr sollte die Frage an den Dozenten lauten »Waren A, B, C die Probleme?« â der Weg ist das Ziel (!).
PrimĂ€re Handlungsform ist im Privatrecht der Vertrag (vgl. §§ 145 ff. BGB). Die wichtigsten Gesetze des Privatrechts sind das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Soweit es im Privatrecht um Rechtsgebiete geht, die fĂŒr das Wirtschaftsleben und damit fĂŒr Studierende der Wirtschaftswissenschaften relevant sind, verwendet man in den Wirtschaftswissenschaften den Begriff Wirtschaftsprivatrecht (die Juristen verwenden diese Bezeichnung ĂŒblicherweise nicht).
PrimĂ€re Handlungsform des Ăffentlichen Rechts ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), mag es hier auch andere Handlungsformen geben (wie z. B. den öffentlich-rechtlichen Vertrag, § 54 VwVfG). Zum Ăffentlichen Recht gehören insb. das Verfassungsrecht und das gesamte allgemeine und besondere Verwaltungsrecht, wozu z. B. das Polizei- und Sicherheitsrecht, das öffentliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht oder auch das Hochschulrecht gehören.
Hinweis: Technisch gesehen gehören auch das Strafrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht zum Ăffentlichen Recht (diese Aussage können Sie kontrollieren indem Sie die beiden o. g. Theorien anwenden). Diese Gebiete haben sich aber weitgehend verselbstĂ€ndigt, verfĂŒgen jeweils ĂŒber eine eigene Gerichtsbarkeit und werden daher nicht als Teil des Ăffentlichen Rechts wahrgenommen. Die nachstehende Ăbersicht fasst die Unterschiede von Privatem und Ăffentlichem Recht noch einmal zusammen:

1.1.2 Materielles Recht und Prozessrecht
Die Rechtsordnung lĂ€sst sich auch in die Bereiche materielles Recht und Prozessrecht unterteilen. Das Prozessrecht wird teilweise auch als Verfahrensrecht bezeichnet und umfasst insb. das Zivilprozessrecht (Zivilprozessordnung/ZPO) oder Strafprozessrecht (Strafprozessordnung/StPO). FĂŒr sĂ€mtliche Gerichte geltende Verfahrensregeln finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und im Grundgesetz (vgl. Art. 92 ff. GG). Die Prozessordnungen gehören zum Ăffentlichen Recht, auch wenn sie FĂ€lle aus dem Privatrecht entscheiden.

Alternativ zur ZustĂ€ndigkeit der staatlichen Gerichte haben die Parteien in Zivilrechtsstreitigkeiten grundsĂ€tzlich die Möglichkeit, ein nicht-staatliches Schiedsgericht im Wege einer sog. Schiedsgerichtsklausel fĂŒr zustĂ€ndig zu erklĂ€ren (vgl. §§ 1025 ff. ZPO).
Praxishinweis: Im Wirtschaftsleben, insb. bei grenzĂŒberschreitenden Unternehmenstransaktionen finden sich regelmĂ€Ăig sog. Schiedsgerichtsklauseln, d. h. die ZustĂ€ndigkeit der an sich zustĂ€ndigen staatlichen Gerichte wird ausgeschlossen und ein nicht-staatliches Gericht, welches auf Basis einer bestimmten Schiedsgerichtsordnung (z. B. der International Chamber of Commerce) handelt, wird fĂŒr zustĂ€ndig erklĂ€rt. GrĂŒnde hierfĂŒr sind, dass vor einem Schiedsgericht die Verhandlungssprache (i. d. R. Englisch) von den Parteien gewĂ€hlt werden kann (Gerichtssprache in Deutschland ist â von Pilotprojekten abgesehen â Deutsch, vgl. § 164 GVG), auĂerdem sind Verhandlungen vor einem Schiedsgericht (anders als Gerichtsverhandlungen vor staatlichen Gerichten, vgl. § 169 GVG) nicht öffentlich. Ob Schiedsverfahren auch schneller und kostengĂŒnstiger als Verfahren vor staatlichen Gerichten sind, wie manchmal behauptet wird, soll dahingestellt bleiben: Da es bei Schiedsverfahren keinen Instanzenzug gibt (was ein Vorteil, aber auch ein gefĂ€hrlicher Nachteil sein kann), dĂŒrften Schiedsverfahren i. d. R. jedenfalls schneller und gĂŒnstiger als zwei oder drei Instanzen vor staatlichen Gerichten sein.
In zunehmendem MaĂe vereinbaren Parteien vor einem etwaigen Gerichtsverfahren (unabhĂ€ngig von der Frage, ob dieses Verfahren vor einem staatlichen Gericht oder einem privaten Schiedsgericht stattfinden wĂŒrde) Streitigkeiten im Rahmen eines Mediationsverfahrens beizulegen. Gem. § 1 Mediationsgesetz ist Mediation » ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.« Diese und andere Formen der auĂergerichtlichen Konfliktbeilegung werden immer vom Gesetzgeber gefördert (vgl. z. B. § 253 III Nr. 1 ZPO) und in der Praxis immer hĂ€ufiger angewendet.
Fragen des Zivilprozessrechtes werden im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht nĂ€her dargestellt. GrundsĂ€tzlich ist es so, dass bei Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs nach BGB oder HGB dieser grundsĂ€tzlich auch zivilprozessual durchsetzbar ist (und die ZPO insoweit keine weiteren sachlichen BeschrĂ€nkungen vorsieht). ZustĂ€ndig sind fĂŒr Klagen bis zur Höhe von 5.000,00 EUR sowie in familien- und mietrechtlichen Angelegenheiten die Amtsgerichte, ansonsten grundsĂ€tzlich die Landgerichte (vgl. zu den Details §§ 23 ff. GVG). Der Instanzenzug ergibt sich aus der nachstehenden Ăbersicht (Vorlage: www.bundesgerichtshof.de; R = Berufsrichter, KfH = Kammer fĂŒr Handelssachen; die Berufung eröffnet eine weitere Tatsacheninstanz, in der Revision wird nur noch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ĂŒberprĂŒft ohne erneut in die Beweisaufnahme zu treten):

Alternativ zu diesem Instanzenzug ermöglicht es das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 bis 703d ZPO) einem GlĂ€ubiger einer Geldforderung auf vereinfache Art und Weise, d. h. ohne mĂŒndliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme sowie ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.
Praxishinweise: (1) Das gerichtliche Mahnverfahren ist aber nur sinnvoll, wenn ein Bestreiten der geltend gemachten Forderung durch den Schuldner nicht zu erwarten ...
Table of contents
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Geleitwort des Reihenherausgebers
- Autorenvorwort
- Inhaltsverzeichnis
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Prolog: Versuch zur Motivation â wofĂŒr benötigen Wirtschaftswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ĂŒberhaupt Rechtskenntnisse?
- 1 EinfĂŒhrung in die Rechtsordnung
- 2 Europarecht
- 3 Verfassungsrecht, insb. Grundrechte
- 4 Ăffentliches Wirtschaftsrecht
- 5 Wirtschaftsstrafrecht
- 6 Internationales Privatrecht
- 7 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (1. bis 3. Buch)
- 8 Hinweise zum Familienrecht
- 9 Hinweise zum Erbrecht
- 10 Kreditsicherungsrecht
- 11 Handelsgesetzbuch
- 12 Gesellschaftsrecht: Ăbersicht zu den Rechtsformen und ausgewĂ€hlte Praxisthemen
- 13 Hinweise zum Arbeitsrecht
- 14 Hinweise zum Insolvenzrecht
- 15 Hinweise zu UnternehmenskÀufen
- 16 Hinweise zur Praxis der Rechtsberatung
- Epilog: BeschĂ€ftigen sich Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler eigentlich ĂŒberhaupt nicht mit Gerechtigkeit?
- Anhang
- Literaturverzeichnis
- Stichwortverzeichnis