BGB Allgemeiner Teil
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BGB Allgemeiner Teil

für Studienanfänger

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BGB Allgemeiner Teil

für Studienanfänger

About this book

Das Werk richtet sich - der Konzeption der Reihe entsprechend - in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Zivilrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Der für das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch zentrale Allgemeine Teil bietet zugleich den ersten Einstieg in das Studium des Zivilrechts. Im Mittelpunkt steht das Rechtsgeschäft, das im alltäglichen Rechtsleben fundamentale Bedeutung hat. Insbesondere werden Willenserklärung, Vertrag und Anfechtung, daneben auch Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit behandelt. Außerdem geht es um Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, Bedingung und Befristung sowie die Stellvertretung. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

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Information

Year
2019
Print ISBN
9783170236967
eBook ISBN
9783170290341
Topic
Diritto

Kapitel 1Einführung

I.Privatrecht und Zivilrecht

1Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Im BGB ist ein Teilbereich des Privatrechts enthalten, nämlich das bürgerliche Recht oder – gleichbedeutend – das Zivilrecht. Der Begriff „Zivilrecht“ ist abgeleitet von lateinisch civis, der Bürger. Der Begriff des Bürgers steht hier für die grundsätzliche Gleichheit der Rechtsteilnehmer im BGB. Das bürgerliche Recht ist also das für alle Rechtsteilnehmer gleichermaßen geltende Privatrecht. Man kann auch sagen: Das bürgerliche Recht ist das „allgemeine“ Privatrecht, weil es für alle gilt. Daneben gibt es auch Teile des Privatrechts, die nicht für alle gelten. Man spricht insoweit von „Sonderprivatrechten“. Dazu gehört etwa das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das im Handelsgesetzbuch geregelt ist, oder das Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der abhängig Beschäftigten.
2Der Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht. Im öffentlichen Recht geht es nicht um die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, sondern um die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einzelnen und dem Staat sowie um die internen Angelegenheiten des Staates. So handelt es sich beispielsweise bei der Einschreibung für ein Studium um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die die Beziehung zwischen dem Einzelnen und dem Staat betrifft, hier zwischen dem Studierenden und der Universität als öffentlich-rechtlicher Körperschaft. Dagegen geht es beispielsweise beim Abschluss eines Kaufvertrags um Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, weshalb der Kaufvertrag im BGB als der Quelle des allgemeinen Privatrechts geregelt ist, nämlich in den §§ 433 ff. BGB.
3Als dritter Teilbereich des Rechts ist der Vollständigkeit halber noch das Strafrecht zu nennen, das der Sache nach dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Auch im Strafrecht geht es um die Beziehung zwischen dem Einzelnen und dem Staat, weil die Verhängung von Strafe nur durch den Staat, nämlich die staatliche Strafgerichtsbarkeit, erfolgen kann. Aus historischen Gründen wird das Strafrecht allerdings als eigenständiger Bereich neben dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht behandelt. Daher bilden das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht auch die drei großen Bereiche des juristischen Studiums.

II.Herkunft des BGB

4Das BGB ist am 1.1.1900 nach über 20-jähriger gründlicher Vorarbeit in Kraft getreten und gilt damit seit mehr als 100 Jahren. In dieser Zeit ist das BGB natürlich nicht völlig unverändert geblieben. Die letzte große Änderung ist die Schuldrechtsmodernisierung, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist. Vor dem Inkrafttreten des BGB gab es in Deutschland kein einheitliches Zivilrecht, sondern es herrschte eine starke Rechtszersplitterung. In weiten Teilen Deutschlands galt das sogenannte „gemeine Recht“ (ius commune), wobei die Bezeichnung als „gemein“ die Bedeutung hat, dass es sich – im Gegensatz zum zersplitterten Territorialrecht – um überall gültiges Recht handelte. Das gemeine Recht beruht auf dem im Mittelalter in Deutschland und anderen Teilen Europas übernommenen römischen Recht. Man spricht von der Rezeption des römischen Rechts, die zu Beginn der Neuzeit, also um 1500, weitgehend abgeschlossen war. Das im 19. Jahrhundert in Deutschland angewandte gemeine Recht wird auch als Pandektenrecht bezeichnet. Die Pandekten (gleichbedeutend mit Digesten) stellen den bedeutendsten Teil des Corpus Iuris Civilis dar, der Sammlung des römischen Rechts durch den oströmischen Kaiser Justinian im 6. Jahrhundert n. Chr., und stehen daher als Synonym für das römische Recht. Das gemeine Recht galt allerdings nicht in ganz Deutschland. In den linksrheinischen Gebieten und in Baden galt beispielsweise französisches Recht auf der Grundlage des Code Civil von 1804. Was unser heutiges BGB betrifft, ist aber der Einfluss des gemeinen Rechts, d. h. des rezipierten römischen Rechts, am stärksten. Über den Umweg des gemeinen Rechts, das bis zum Inkrafttreten des BGB gültig war, hat das römische Recht unser heutiges BGB stark beeinflusst. In großen Teilen ist das BGB nichts anderes als eine Abwandlung und Weiterentwicklung des römischen Rechts.

III.Einfluss des Europarechts

5Auf dem Weg hin zur allmählichen Schaffung eines einheitlichen europäischen Privatrechts übt bereits heute das Europarecht, vor allem in Form von Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV), großen Einfluss auf das BGB aus. Am stärksten ist dieser Einfluss im Schuldrecht, das insbesondere das Verbraucherschutzrecht beinhaltet. Dazu gehören z. B. die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB). Bei der Auslegung dieser Vorschriften müssen die zugrunde liegenden europäischen Richtlinien beachtet werden, insbesondere die Verbraucherrechte-Richtlinie,1 die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie2 und die Verbraucherkredit-Richtlinie3. In gewissem Maße ist auch der Allgemeine Teil des BGB europarechtlich beeinflusst, z. B. die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB, in denen der Begriff des Verbrauchers und der des Unternehmers definiert werden. Ein weiteres Beispiel ist die elektronische Form gemäß § 126a BGB,4 für die eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird. Die Anforderungen an eine solche qualifizierte elektronische Signatur ergeben sich aus Art. 3 Nr. 12, Art. 25–34 der europäischen eIDAS-Verordnung5. Zur richtlinienkonformen Auslegung kommt es beispielsweise bei § 151 Satz 1 BGB, der aufgrund des Schutzzwecks des § 241a BGB und im Hinblick auf die Fernabsatz-Richtlinie6 einschränkend ausgelegt werden muss.7

IV.Aufbau des BGB

6Eingeteilt ist das BGB in fünf Bücher: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Das dem BGB zugrunde liegende Aufbauprinzip, das zwischen einem im ersten Buch des BGB enthaltenen allgemeinen Teil und einem von den weiteren vier Büchern gebildeten besonderen Teil unterscheidet, stammt nicht aus dem römischen Recht, sondern geht auf das 17. und 18. Jahrhundert, die Zeit des Natur- bzw. Vernunftrechts, zurück.8 Hinzu kommt das im 19. Jahrhundert vorherrschende fünfteilige System des Pandektenrechts, das Vorbild für die Einteilung des BGB in fünf Bücher war.9
7Das Motto des fünfteiligen Pandektensystems lautet „von der Wiege bis zur Bahre“, womit gemeint ist, dass sich der Regelungsaufbau daran orientiert, was für den Menschen im Laufe seines Lebens von Wichtigkeit ist. Das BGB beginnt demnach mit der Geburt und der damit verbundenen Erlangung der Rechtsfähigkeit: Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Die Definition der Rechtsfähigkeit wird dabei vom BGB-Gesetzgeber vorausgesetzt.
achtung
Definition
Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
8Aus § 1 BGB ergibt sich, dass die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, allen Menschen – unabhängig von der Staatsangehörigkeit, unabhängig vom Alter und unabhängig von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten – zukommt. Im Gegensatz zu den Rechtsobjekten, die Gegenstand von Rechten sind, handelt es sich bei den Menschen um Rechtssubjekte, also um die Träger der an den Rechtsobjekten bestehenden Rechte. Die Vorschrift zeigt auch, dass die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, einem Kleinkind bereits unmittelbar nach Vollendung seiner Geburt zukommt. Kleinkinder können daher ohne Weiteres Träger eines größeren Vermögens und beispielsweise auch Inhaber von Unternehmen sein, etwa wenn die Eltern früh versterben und das Kleinkind das Unternehmen der Eltern erbt.
9Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.
achtung
Definition
Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.
10Voll geschäftsfähig ist man, wie sich aus §§ 2, 104 Nr. 1 und 106 BGB ergibt, erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres: Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist man nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig, während Minderjährige, also noch nicht volljährige Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sind. Hinzu kommt die Vorschrift des § 2 BGB, wonach die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Im Umkehrschluss kann man aus diesen Vorschriften ableiten, dass man die volle Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also mit Eintritt der Volljährigkeit, erlangt.
11An den Allgemeinen Teil des BGB, der insbesondere auch Fragen des Personenrechts wie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit behandelt, schließen sich das zweite und dritte Buch des BGB an, das Recht der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht. Diese beiden Bücher umfassen das bürgerliche Vermögensrecht und stehen unter dem gemeinsamen Motto „der lebende Mensch in seinen wirtschaftlichen Beziehungen“: Im Laufe des Lebens schließt man Kaufverträge, mietet beispielsweise eine Wohnung, erwirbt Eigentum. All das gehört zu den wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen und ist daher Gegenstand des im zweiten und dritten Buch des BGB geregelten Vermögensrechts. Das vierte Buch beinhaltet das Familienrecht, das sich insbesondere mit den Fragen der Eheschließung, der Scheidung, des Kindschaftsrechts und des Unterhaltsrechts beschäftigt. Da jedes menschliche Leben zeitlich begrenzt ist, regelt das BGB schließlich im fünften Buch, dem Erbrecht, die Nachfolge in die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen.
12Wichtiger als das Motto „von der Wiege bis zur Bahre“ ist die aus dem Natur- bzw. Vernunftrecht stammende Unterscheidung zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der Allgemeine Teil zeichnet das BGB gegenüber anderen modernen Zivilgesetzbüchern wie dem französischen Code Civil und dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aus und stellt einen wichtigen gesetzestechnischen Fortschritt dar. Man nennt die mit dem Allgemeinen Teil des BGB verwirklichte Gesetzestechnik auch Klammermethode. Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Teil die Vorschriften zusammengefasst hat, die für alle übrigen Bücher des BGB Gültigkeit haben. Diese universell anwendbaren Vorschriften sind sozusagen „vor die Klammer gezogen“ und daher mit allen Vorschriften der übrigen Bücher des BGB kombinierbar, so wie ein vor die Klammer gezogener Multiplikator nach dem mathematischen Distributivgesetz auf alle in der Klammer stehenden Werte anzuwenden ist. Man muss also bei der Anwendung der übrigen Bücher des BGB immer wieder auf Vorschriften des Allgemeinen Teils zurückgreifen. Die universelle Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils ist dabei maßgeblich für den hohen Ab­straktionsgrad des BGB verantwortlich. Das BGB ist ein Gesetzeswerk, bei dem die Vorschriften hochgradig miteinander verzahnt sind. Die Schwierigkeit bei der Anwendung des BGB besteht gerade darin, das Zusammenspiel der Vorschriften richtig zu erfassen. Dabei kommt dem Verständnis des Allgemeinen Teils des BGB eine ganz besondere Bedeutung zu.
13Im Recht der Schuldverhältnisse, also im zweiten Buch des BGB, hat der Gesetzgeber die Klammermethode noch einmal im Kleinen verwirklicht. Das zweite Buch, kurz auch „Schuldrecht“ genannt, gliedert sich in acht Abschnitte, wovon die ersten sieben Abschnitte allgemeine Regelungen enthalten, die für alle Schuldverhältnisse gelten, insbesondere Vorschriften über die Begründung, die Übertragung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Der achte Abschnitt ist überschrieben mit „Einzelne Schuldverhältnisse“. Dabei handelt es sich um die typischen, im BGB geregelten Schuldverhältnisse wie Kauf, Tausch, Miete, Dienst- und Werkvertrag usw. Der achte Abschnitt enthält damit das besondere Schuldrecht, während die ersten sieben Abschnitte das allgemeine Schuldrecht, oder – wie man auch sagt – den allgemeinen Teil des Schuldrechts bilden. Der allgemeine Teil des Schuldrechts darf freilich nicht verwechselt werden mit dem Allgemeinen Teil des BGB. Im allgemeinen Teil des Schuldrechts sind die Regelungen versammelt, sozusagen vor die Klammer gezogen, die für alle Schuldverhältnisse gelten. Im Allgemeinen Teil des BGB finden sich die Vorschriften, die für das gesamte BGB gelten, z. B. die bereits erwähnten Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Rechtsgeschäfte gibt es in allen Büchern des BGB, weshalb der Gesetzgeber die Regelung der Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft wirksam abzuschließen...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Literaturverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Übersicht Piktogramme
  7. Kapitel 1 Einführung
  8. Kapitel 2 Anspruchsprüfung
  9. Kapitel 3 Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  10. Kapitel 4 Willenserklärung
  11. Kapitel 5 Rechtsgeschäft und Rechtshandlung
  12. Kapitel 6 Vertrag
  13. Kapitel 7 Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
  14. Kapitel 8 Anfechtung
  15. Kapitel 9 Nichtigkeit und Unwirksamkeit
  16. Kapitel 10 Bedingung und Befristung
  17. Kapitel 11 Stellvertretung
  18. Stichwortverzeichnis