Lizenzvertragsrecht
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Lizenzvertragsrecht

Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Sebastian Heim, Patrick Zurth, Nina Elisabeth Herbort, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Sebastian Heim, Patrick Zurth, Nina Elisabeth Herbort

  1. 422 pages
  2. German
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  4. Available on iOS & Android
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Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Sebastian Heim, Patrick Zurth, Nina Elisabeth Herbort, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Eva Inés Obergfell, Ronny Hauck, Sebastian Heim, Patrick Zurth, Nina Elisabeth Herbort

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Information

Publisher
De Gruyter
Year
2016
ISBN
9783110384475
Edition
1
Topic
Jura

1. Kapitel: Einführung in das Lizenzvertragsrecht

A. Begriff und Bedeutung der Lizenz

I. Lizenzbegriff und Abgrenzungen

1
Der Begriff der Lizenz ist schillernd und der juristische Anwendungsbereich vielfältig. Die Verwendung des Lizenzbegriffs zieht sich durch die unterschiedlichsten Rechtsgebiete insbesondere auch des öffentlichen Rechts. Der Begriff leitet sich aus dem Lateinischen (licere) ab und bedeutet, dass etwas erlaubt, eine bestimmte Handlung gestattet wird. Die Lizenz bezeichnet also eine Erlaubniserteilung.1
2
Die Spannbreite der Erscheinungsformen von Lizenzen im weiten Sinne reicht von öffentlich-rechtlichen Abgasemissionslizenzen im Umweltrecht,2 bestimmten Konzessionen (etwa nach §§ 29–40 GWO) über die Lizenz der Europäischen Zentralbank zum Druck von Eurogeldnoten, über Lizenzen z.B. im Bereich des Sports zur Erlaubnis der Teilnahme an Wettkämpfen (z.B. „Bundesliga-Lizenz“ nach der Lizenzierungsordnung der DFL für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga), Trainerlizenzen (z.B. des DFB für Fußballtrainer), Fluglizenzen (z.B. die Sportpilotenlizenz nach der VO EU 805/2011) bis hin zu den Lizenzen im Telekommunikationsbereich (z.B. UMTS-Mobilfunklizenzen gemäß §§ 52ff. TKG, RL 2002/20/EG) und im Rundfunkbereich (§§ 20, 25, 26 RStV, §§ 52, 55, 57 TKG und nach den Landesmediengesetzen)3 bis hin zu den privatrechtlichen Lizenzen des Immaterialgüterrechts(z.B. Patent- und Markenlizenzen, urheberrechtliche Nutzungsrechte).
3
Unter dem Sammelbegriff des Lizenzvertragsrechts wird aber gemeinhin nicht die Fülle der Regeln über öffentlich-rechtlich begründete Lizenzen und Konzessionen verstanden, sondern damit ist die Gesamtheit der Rechtsregeln zumeist des Zivilrechts, aber z.B. auch des zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Zivilrecht angesiedelten Kartellrechts, gemeint, durch die der Rechtsrahmen gesetzt wird, der von den Vertragsparteien bei ihren zivilrechtlichen Lizenzvereinbarungen zu berücksichtigen ist. Dieser vornehmlich zivilrechtliche Rechtsrahmen ist Gegenstand dieses Lehrbuchs. Die dabei behandelte Lizenz im engeren Sinne bezeichnet grundsätzlich die vertragliche Gestattung der Nutzung eines bestimmten immaterialgüterrechtlichen Gegenstands. So erlaubt die Patentlizenz dem Lizenznehmer die Nutzung der Erfindung4 und die Einräumung etwa des Nutzungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Urheber führt dazu, dass dessen Vertragspartner das betreffende Werk im Wege des Upload ins Internet einstellen darf.5 Zwei Einschränkungen dieser allgemeinen Definition sind bereits an dieser Stelle angezeigt: Zum einen kann es sich bei dem lizenzierten Gegenstand auch um einen nicht durch das Immaterialgüterrecht geschützten, sonstigen Gegenstand handeln, wie insbesondere Knowhow. Denn insoweit existiert keine spezialgesetzlich geregelte Ausschließlichkeit, derer sich der Lizenzgeber durch die Lizenzierung begeben könnte.6 Auch ist die Wirksamkeit des Lizenzvertrags letztlich nicht davon abhängig, dass überhaupt ein lizenzierbarer Gegenstand existiert – fehlt dieser, handelt es sich umeine Leerübertragung.7 Zum anderen kann eine Lizenzierung auch unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Zwangslizenz erreicht werden.8
4
Die Regelungskomplexe des Lizenzvertragsrechts lassen sich im Wesentlichen in drei große Bereiche einteilen. Erstens geht es um Vertragsrecht. Denn beim Lizenzvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der mangels näherer Regulierung durch die immaterialgüterrechtlichen Sondergesetze in weitem Umfang den allgemeinen schuldvertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB zu folgen hat.9 Zweitens geht es um immaterielle Güter und vornehmlich um Immaterialgüterrechte als Gegenstände einer Lizenzierung. Denn die einzelnen immaterialgüterrechtlichen Gesetze (PatG, GebrMG, MarkenG, DesignG, UrhG) stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die Lizenzvertragsparteien ihr Vertragswerk privatautonom gestalten können.10 Drittens geht es um die Anwendungsbereiche und scharfen Grenzen des Kartellrechts wie auch des Insolvenzrechts in Bezug auf die Lizenzierung solcher Rechte.11

II. Praktische Bedeutung der Lizenzierung

5
Lizenzverträge haben eine äußerst große Praxisbedeutung. Die Lizenzerteilung ist das Mittel der wirtschaftlichen Verwertung eines Immaterialgüterrechtsoder auch eines sonstigen wirtschaftlich verwetrbaren Gegenstands. Es ermöglicht dem Patentinhaber, Urheber und Markeninhaber oder sonstigen Rechteinhaber, das Immaterialgut durch einen Dritten auswerten zu lassen und – vor allem über die Lizenzgebühr – am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung durch seinen Vertragspartner zu partizipieren.12 Daher führen die Vorzüge der Lizenzierung gegenüber der Vollrechtsübertragung, soweit diese überhaupt möglich ist,13 in der Praxis dazu, dass der Abschluss von Lizenzverträgen weit verbreitet ist und sogar häufiger als die Vollrechtsübertragung selbst stattfindet. Dabei hat sich in der Praxis der Lizenzvertrag als eigenständiger und nicht spezialgesetzlich geregelter Vertragstyp entwickelt (Vertrag sui generis), der sich nicht ohne Weiteres in das vom BGB vorgegebene System der Vertragstypen einordnen lässt.14 Dies ist jedoch unproblematisch – auch wenn es aus dogmatischer Sicht unbefriedigend sein sollte –, denn gerade die damit verbundene Flexibilität der Vertragsgestaltung dürfte zum Erfolg dieser Möglichkeit der Verwertung von immateriellen Gütern beigetragen haben, vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.15

III. Motive für die Lizenzierung

6
Der Lizenzgeber wird dann zum Instrument der Lizenzerteilung greifen, wenn ihm diese Art der Verwertung gegenüber der Vollrechtsübertragung Vorteile bietet. Die beiden wichtigsten Vorzüge der Lizenzierung gegenüber der Vollrechtsübertragung liegen einerseits darin, dass der Lizenzgeber sein Recht weiter in Händen hält und, je nach Vertragsgestaltung, zu einem späteren Zeitpunkt selbst weiter auswerten oder möglicherweise im Falle der Leistungsstörung zurückholen kann,16 und andererseits darin, dass er weiterhin am wirtschaftlichen Erfolg der Lizenzauswertung durch Vereinbarung umsatzabhängiger Lizenzge-bühren17 partizipiert. Gerade diese finanziellen Gründe werden den Rechteinhaber zumeist dazu bewegen, das betreffende Recht zu lizenzieren statt zu übertragen. Denn der Lizenzgeber hat ein Interesse an der Amortisation seiner Kosten bei der Entwicklung des Lizenzgegenstands. Es können sich auch ganz praktische Vorteile für den Lizenzgeber, z.B. einen Erfinder, dadurch ergeben, dass erselbst nicht den Kostenaufwand für die Umwandlung seiner patentierten Erfindung in ein marktreifes Produkt tragen muss, weil der Lizenznehmer ihm dies abnimmt. Oft ist der Lizenzgeber auch in technisch-organisatorischer Hinsicht – abgesehen von den zu investierenden finanziellen Mitteln – nicht in der Lage, seinen Lizenzgegenstand selbst auszuwerten. Auch Erwägungen der Steuerersparnis können eine Rolle spielen.18 Schließlich kann die Lizenzerteilung auch ein Mittel der Streitbeilegung sein.19
7
Zu einem Lizenzaustausch – auch als Kreuzlizenzierung/cross licensing bezeichnet – als Mittel der Streitbelegung und -vermeidung kommt es etwa dann, wenn sich Unternehmen als Wettbewerber auf einem technologisch hochentwickelten Markt gegenüberstehen. Man denke an den Mobilfunkbereich, wo selbst kleinste Komponenten durch eine große Zahl an Patenten geschützt sein können. Hier kommt es quasi unvermeidlich zu Schutzrechtsverletzungen. Jede Partei kann also ohne Weiteres sowohl Verletzter als auch Verletzer sein bzw. werden. Aus ökonomischer Sicht macht die zeit- und kostenintensive Durchsetzung von Schutzrechten in einer solchen Situation kaum einen Sinn,20 so dass sich die Unternehmen nicht selten darauf einigen, den Streit durch die gegenseitige Erteilung von – in der Regel einfachen – Lizenzen aus der Welt zu schaffen oder schon im Vorfeld zu vermeiden.
8
Die Erteilung von Lizenzen kann auch der alleinige Geschäftszweck eines Unternehmens sein, welches über ein Schutzrechtsportfolio verfügt, vor allem in Bezug auf Patente und Patentanmeldungen.21 Solche Unternehmen werden auch als Patent Assertion Entities (PAEs) oder Non-Practicing Entities (NPEs) bezeichnet, auch die Bezeichnung „Patent-Trolle“ ist gebräuchlich.22 Die Tätigkeit solcher Unternehmen kann ein erhebliches Störpotential für produzierende Unternehmen entwickeln. Besonders relevant ist diese Problematik bei standard-essentiellen Patenten und somit im Bereich des Kartellrechts.23 Mit derartigen Unternehmen dürfen freilich Einrichtungen nicht gleichgesetzt werden, die ebenfalls selten oder kaum ihre Schutzrechte selbst auswerten, jedenfalls im Bereich einer eigenen Produktion. Dies gilt namentlich für Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Bezeichnungen wie „Non-Practicing Entities“ wohnt also eine problematische Unschärfe inne.neue Seite, rechts oder links
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