1.1Abgrenzung der Rehabilitationstechnik
Medizintechnische Systeme zur Diagnostik und Therapie werden im Krankenhaus und in der ambulanten medizinischen Versorgung von Ă€rztlichem oder pflegendem Personal eingesetzt. In einigen FĂ€llen ist jedoch eine Behandlung mit vollstĂ€ndiger Genesung in diesen medizinischen Einrichtungen nicht möglich oder die Therapie erstreckt sich ĂŒber sehr lange ZeitrĂ€ume. Auch in diesen FĂ€llen kann der Betroffene mit medizintechnischen Systemen unterstĂŒtzt werden. Sie dienen ihm dann in seinem alltĂ€glichen hĂ€uslichen Umfeld zu diagnostischen Zwecken (z. B. zur Messung des Blutzuckerspiegels), zur Therapie (z. B. zur nĂ€chtlichen Ăberdruckbeatmung) oder zum Ausgleich funktioneller Defizite (z. B. als Ersatz fĂŒr eine verlorene GliedmaĂe). Einige dieser durch Patienten selbst genutzten Hilfsmittel unterscheiden sich wenig von den GerĂ€ten und Systemen, die durch medizinisches Personal eingesetzt werden (z. B. BlutdruckmessgerĂ€t, BeatmungsgerĂ€t). Diese stehen nicht im Fokus dieses Buches, sondern werden in anderen BĂ€nden der Lehrbuchreihe, insbesondere âŁBand 5 (Biosignale und Monitoring) sowie âŁBand 9 (Automatisierte Therapiesysteme) behandelt. Im vorliegenden Band werden Systeme vorgestellt, die dem Ausgleich von Behinderungen dienen und sich in wesentlichen Merkmalen von klinisch oder ambulant durch medizinisches Personal eingesetzten Medizinproduktenunterscheiden. In der Biomedizinischen Technik bilden diese medizintechnischen Systeme ein eigenes Teilgebiet, die Rehabilitationstechnik. Diese hilft bei der Wiedereingliederung von behinderten und funktionell limitierten Menschen in ihr familiĂ€res und berufliches Umfeld.
Um die Rehabilitationstechnik und die zugehörigen technischen Hilfsmittel gegenĂŒber anderen Medizinprodukten abzugrenzen, sind zunĂ€chst die Begriffe Behinderung und Rehabilitation zu klĂ€ren. Im deutschen Sozialrecht (§ 2 SGB IX [SGB IX]) wird der Begriff der Behinderung wie folgt definiert:
âŁBehinderung (im Rahmen des deutschen Sozialrechts): Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige FĂ€higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lĂ€nger als sechs Monate von dem fĂŒr das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrĂ€chtigt ist.
International ist der Begriff der Behinderung nicht auf den Zeitraum des Bestehens einer EinschrĂ€nkung bezogen. So gilt gemÀà der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO), zitiert in der Norm DIN EN ISO 9999 (Hilfsmittel fĂŒr Menschen mit Behinderungen â Klassifikation und Terminologie [ISO 9999]):
Behinderung (gemÀà internationaler Definition): Oberbegriff fĂŒr SchĂ€digungen, BeeintrĂ€chtigungen der AktivitĂ€t und EinschrĂ€nkungen der Teilhabe, der auf die negativen Aspekte der Wechselwirkung zwischen einem Menschen (mit Gesundheitsproblem) und dessen Kontextfaktoren (Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren) hinweist.
Oft sind Menschen mit Behinderungen ihr Leben lang von EinschrĂ€nkungen unterschiedlicher Art betroffen. Zu diesen behinderten Menschen gehören beispielsweise Personen, die mit einer anatomischen Fehlbildung geboren werden oder denen eine GliedmaĂe amputiert werden musste. Das deutsche Sozialrecht gewĂ€hrt behinderten Menschen nach § 10 SGB I [SGB I] ein Recht auf Hilfe âzur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabeâ. So wird dem Grundgesetz Rechnung getragen, das im Artikel 3 fordert: âNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werdenâ [Grundgesetz 2012]. NĂ€heres dazu regelt das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) âRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschenâ, welches bereits im Titel den Begriff der Rehabilitation enthĂ€lt. Grundlegend fĂŒr das heutige VerstĂ€ndnis von MaĂnahmen zur Rehabilitation war die WHO-Definition im Technical Report 668/1981 [Bochdansky 2002]:
âŁRehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pĂ€dagogischer und technischer MaĂnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung, zum Erreichen einer gröĂtmöglichen EigenaktivitĂ€t, zur weitestgehend unabhĂ€ngigen Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.
In den âStandard Rules on the Equalisation of Opportunities for Persons with Disabilitiesâ der Vereinten Nationen [UN 1993] wird definiert, dass die Rehabilitation auf das Erreichen und Halten optimaler körperlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Funktionen behinderter Menschen abzielt:
The term ârehabilitationâ refers to a process aimed at enabling persons with disabilities to reach and maintain their optimal physical, sensory, intellectual, psychiatric and/or social functional levels, thus providing them with the tools to change their lives towards a higher level of independence.
Im deutschen Sozialrecht regelt der § 26 des SGB IX [SGB IX], welche Leistungen der medizinischen Rehabilitation Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Anspruch nehmen können. Diese umfassen neben einer Behandlung durch Ărzte, ZahnĂ€rzte und Angehörige anderer Heilberufe noch weitere medizinische Leistungen sowie die Versorgungmit Arznei- und Verbandmitteln wie auch mit Heil- und Hilfsmitteln. Der Anspruch auf Hilfsmittel wird im§ 33 SGB V [SGB V] untermauert, wobei mit der Formulierung âVersicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, KörperersatzstĂŒcken, orthopĂ€dischen und anderen Hilfsmittelnâ anhand der genannten Beispiele eine Einordnung des Begriffes vorgenommen wird. Diese ist im Gesetzestext bewusst offen gehalten und wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, durch Verlautbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ĂŒber die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsĂ€rztlichen Versorgung konkretisiert. Zusammenfassend können die wichtigsten Eigenschaften von Hilfsmitteln folgendermaĂen definiert werden ([Kamps 2002]; in geringfĂŒgig abweichender Formulierung auch in [SpiKa 2007]):
âŁHilfsmittel sind (im Rahmen der deutschen Sozialgesetzgebung) sĂ€chliche Mittel oder technische Produkte, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, eine Behinderung ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen sollen. Sie werden im allgemeinen Lebensbereich bzw. im hĂ€uslichen Umfeld des Betroffenen eingesetzt und dienen der Befriedigung der elementaren GrundbedĂŒrfnisse des tĂ€glichen Lebens. Sie sind transportabel und werden von Leistungserbringern an die Betroffenen abgegeben.
Im Versorgungsanspruch von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Hilfsmitteln gemÀà der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses [GBA 2012] finden sich die in der Definition enthaltenen Charakteristika eines Hilfsmittels wieder. Demnach werden sie verordnet, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um:
ââden Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
âeiner drohenden Behinderung vorzubeugen,
âeine Behinderung bei der Befriedigung von GrundbedĂŒrfnissen des tĂ€glichen Lebens auszugleichen,
âeine SchwĂ€chung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer ...