Praxishandbuch IP-Strafrecht
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Information

Publisher
De Gruyter
Year
2016
Print ISBN
9783110311457
eBook ISBN
9783110383041
Edition
1
Topic
Law
Subtopic
Criminal Law
Index
Law

Kapitel 1
Markenstrafrecht

I.Strafbare Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenverletzung nach § 143 und § 143a MarkenG1

1
Der Grundtatbestand des §143 ist als Blankettnorm ausgestaltet, die durch die zivilrechtlichen VerbotstatbestĂ€nde des §§14, 15 ausgefĂŒllt werden muss. Die einzelnen Merkmale des objektiven Tatbestands sind normative Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen sich nach der zivilrechtlichen Beurteilung richtet.2 Es ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Voraussetzungen einer Markenverletzung zu unterscheiden, wenn festgestellt werden soll, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Normen erfĂŒllt sind. Damit sind §14 fĂŒr die strafbare Verletzung von deutschen und internationalen Marken mit deutschem Schutzanteil und Art. 9 UMV heranzuziehen.3
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
(1) Wer im geschÀftlichen Verkehr widerrechtlich
1.entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die WertschĂ€tzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeintrĂ€chtigen, (
)
Wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
.
2
Der §143a hat einen inhaltsgleichen Wortlaut:
§ 143a MarkenG – Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 ĂŒber die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 v. 24.3.2009, S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschĂ€ftlichen Verkehr
1.ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, fĂŒr die sie eingetragen ist,
2.ein Zeichen benutzt, wenn wegen der IdentitĂ€t oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der IdentitĂ€t oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fĂŒr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein Ă€hnliches Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen Ă€hnlich sind, fĂŒr die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die WertschĂ€tzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeintrĂ€chtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.Die allgemeinen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands

3
Gem. §14 Abs. 2 ist es
„Dritten (
) untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschĂ€ftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fĂŒr die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der IdentitĂ€t oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der IdentitĂ€t oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fĂŒr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein Ă€hnliches Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen Ă€hnlich sind, fĂŒr die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die WertschĂ€tzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrĂ€chtigt.“
4
In Àhnlicher Weise bestimmt Art. 9 Abs. 2 UMV, auf den §143a verweist:
Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem PrioritĂ€tstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschĂ€ftlichen Verkehr ein Zeichen fĂŒr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
a)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und fĂŒr Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, fĂŒr die die Unionsmarke eingetragen ist;
b)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr Ă€hnlich ist und fĂŒr Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen Ă€hnlich sind, fĂŒr die die Unionsmarke eingetragen ist, und fĂŒr das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c)das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr Ă€hnlich ist, unabhĂ€ngig davon, ob es fĂŒr Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen Ă€hnlich oder nicht Ă€hnlich sind, fĂŒr die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die WertschĂ€tzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintrĂ€chtigt.
5
Im Hinblick auf §14 Abs. 2 und Art. 9 UMV stimmen die TatbestĂ€nde des §143 Abs. 1 und §143a Abs. 1 in den folgenden Voraussetzungen ĂŒberein:
  • bestehender Schutz einer Ă€lteren Marke,
  • fehlende Zustimmung zur Benutzung des Zeichens durch einen Dritten,
  • das Handeln des VerdĂ€chtigen im geschĂ€ftlichen Verkehr sowie
  • eine (markenmĂ€ĂŸige) Benutzung.
  • Widerrechtlichkeit
6
Soweit diese Voraussetzungen erfĂŒllt sind, ist fĂŒr den objektiven Tatbestand noch zu klĂ€ren, ob die sogenannten besonderen Voraussetzungen gegeben sind: Liegt ein Fall der DoppelidentitĂ€t, der Verwechslungsgefahr oder der Rufausbeutung vor?

a)Das Zeichen: Bestand einer Àlteren Marke

7
Eine Marke ist nach §3 Abs. 1 ein Zeichen, das eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. In den meisten FÀllen handelt es sich um ein Wort- oder Bildzeichen oder eine Kombination von beiden:
Wortmarke, z.B. Mercedes Benz, BMW
Bildmarke, z.B.4
Wort-/Bild-Marke, z.B.5
Damit ist die AufzĂ€hlung ĂŒblicher Markenformen aber noch nicht erschöpft:
3D-Marke, z.B. (Gestaltung eines Balls)6
(abstrakte) Farbmarke7, z.B. (Magenta)8
Positionsmarke, z.B. (ein auf dem Gewerbe einer Schere angeordneter roter Punkt):9
Hörmarke, z.B. (hier: der NOKIA – Klingelton):10
8
Eine nach diesem Gesetz geschĂŒtzte Marke setzt entweder die Eintragung des Zeichens in das Markenregister, die durch bloße Benutzung erlangte Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit der Marke voraus. Die Verkehrsgeltung setzt eine besondere Bekanntheit des Zeichens beim relevanten Verkehr voraus. Bestimmte ProzentsĂ€tze anzugeben ist daher schwierig, doch dĂŒrfte z.B. eine Verkehrsbefragung, nach der 20% des relevanten Verkehrs ein Zeichen kennt, ein oftmals hinreichender Beweis fĂŒr die Verkehrsgeltung der Marke sein. Die neuere Rechtsprechung des BGH verzichtet jedoch bei der PrĂŒfung der Verkehrsgeltung auf einen prozentmĂ€ĂŸig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der mit dem fraglichen Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten – wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten – Unternehmen sieht.11 Der Schutz aufgrund von NotorietĂ€t einer Marke setzt voraus, dass eine Marke zwar nicht im Inland benutzt, aber dort gleichwohl große Bekanntheit genießt. Die praktische Relevanz dieses Schutzgrundes ist gering.
9
FĂŒr Marken bestehen verschiedene Schutzregime. Je nach Schutzregime ist fĂŒr die Zwecke des deutschen Strafrechts zwischen der deutschen Marke, die Schutz nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland genießt, der Unionsmarke, die einheitlich innerhalb der EuropĂ€ischen Gemeinschaft geschĂŒtzt ist und sog. internationalen Marken zu unterscheiden. Letztere werden zwar nur einmal zur Anmeldung gebracht, jedoch kann ihr territorialer Schutzbereich dann auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung oder einer bereits eingetragenen Marke auf weitere Staaten erstreckt werden. Liegt aufgrund einer Erstreckung des Schutzes ein sog. deutscher Schutzanteil vor, so genießt dieser Schutz wie eine deutsche Marke, §125b MarkenG.
aa)Hoheitszeichen und Kennzeichen internationaler Organisationen
10
Von der Eintragung ausgeschlossen und damit als Marke nicht schutzfĂ€hig sind staatliche Hoheitszeichen oder die Kennzeichen internationaler Organisationen, §8 Abs. 2 Nr. 6 und 8 MarkenG. Damit ist auch die Verwendung solcher Zeichen, selbst wenn sie der TĂ€uschung des Publikums dient, jedenfalls nicht als Kennzeichenverletzung strafbar, denn wenn das Zeichen keinen Markenschutz genießt, kann seine Benutzung nicht markenverletzend sein, auch wenn dies ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt. WĂ€hrend nationale Hoheitszeichen, z.B. der Bundesadler, von unbefugter Benutzung weitgehend verschon...

Table of contents

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. InhaltsĂŒbersicht
  6. Inhaltsverzeichnis
  7. AbkĂŒrzungsverzeichnis
  8. Literaturverzeichnis
  9. Kapitel 1 Markenstrafrecht
  10. Kapitel 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  11. Kapitel 3 Urheberrecht
  12. Kapitel 4 Strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG)
  13. Kapitel 5 Design- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstrafrecht
  14. Kapitel 6 Strafbare Patentverletzung (§ 142 PatG)
  15. Sachregister

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