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Das Arbeitsrecht der Energiewirtschaft
About this book
Die Energiewirtschaft unterliegt arbeitsrechtlich einem Sonderregelungsregime. Die starke Bindung vieler Unternehmen an die öffentliche Hand und die Erschließung neuer Energiequellen außerhalb des deutschen Staatsgebiets werfen vielfältige Probleme auf. Das Werk nimmt zu allen Fragen des Sonderarbeitsrechts der Energiewirtschaft fundiert Stellung und bietet praxisnahe Anleitungen.
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Information
Kapitel 1
Überblick über die Besonderheiten des Arbeitsrechts in der Energiewirtschaft

Die Energiewirtschaft ist weltweit ein Wirtschaftszweig mit überragender volkswirtschaftlicher Bedeutung.1 Dies spiegelt sich nicht nur in tagesaktuellen Debatten um die energiewirtschaftliche (Neu-)Ausrichtung der Bundesrepublik, der sog. Energiewende. Die Energiewirtschaft ist nämlich für das Geschäft von 44% der deutschen Unternehmen unmittelbar relevant, die 32% des deutschen Bruttonationaleinkommens erwirtschaften.2
A. Energiewirtschaft als regulierte Industrie

Unter anderem dies bildet den Hintergrund für energierechtlich getriebene Sondervorgaben auch im arbeitsrechtlichen Kontext mit dem wirtschaftspolitischen Ziel, echten Wettbewerb zu schaffen und dadurch eine kostengünstige Versorgung der Unternehmen und privaten Haushalte mit Strom und Gas zu gewährleisten.3 Die auch vom europäischen Gesetzgeber bereits seit Mitte der 1980er Jahre verfolgte Zielsetzung, Wettbewerb in der Energiewirtschaft zu schaffen, unterliegt allerdings aufgrund technischer Besonderheiten der Handelsgüter Strom und Gas besonderen Herausforderungen. Denn das wesentliche Merkmal der Handelsgüter Strom und Gas ist ihre sogenannte Leitungsgebundenheit. Schließlich gelangen Strom und Gas nur zum Verbraucher, indem sie über Leitungsnetzte vom Einspeise- zum Ausspeiseort geführt werden. Dafür benötigt man ein eigenständiges Verteilersystem, nämlich Strom- und Gasnetze.

Diese Umstände bewirkten ein sog. „natürliches Monopol“4 der Betreiber von Strom- und Gasnetzen, weil der Bau konkurrierender Strom- und Gasleitungen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.5 Konkurrenten sind daher gezwungen, im fremden Eigentum stehende Netze zu nutzen. Die damit verbundenen Hindernisse überwand erst der europäische Gesetzgeber 1998, indem er die Netzeigentümer verpflichtete, die entgeltliche Nutzung ihrer Netze durch Dritte zu dulden.6

Die Verwirklichung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas ist nach der Überzeugung des europäischen Gesetzgebers allerdings nur möglich, wenn die miteinander konkurrierenden Netznutzer das Netz zu gleichen, diskriminierungsfreien Bedingungen nutzen können. Insbesondere die Netznutzungsentgelte müssen – so der europäische Gesetzgeber – unabhängig davon bestimmt werden, ob der Netznutzer Eigentümer des Netzes oder mit dem Netzeigentümer gesellschaftsrechtlich verbunden ist bzw. einem konkurrierenden EVU zugehört.7

Vor diesem Hintergrund wurden 2003 die sogenannten „EG-Beschleunigungsrichtlinien“ 8 erlassen, die in Deutschland im Jahr 2005 mit einer grundlegenden Änderung des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in deutsches Recht umgesetzt worden sind.9

Schwerpunkt dieser Novelle waren die Entflechtungsvorgaben für sogenannte „vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen“ (EVU). Ziel war und ist die strikte Trennung des Netzbetriebs von den übrigen energiewirtschaftlichen Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass sich die Energiewirtschaft typischerweise in drei Wertschöpfungsstufen gliedert:
Die erste (dem Netzbetrieb vorgelagerte) Stufe ist die Stromerzeugung bzw. die Förderung von Erdgas (Energiegewinnung). An sie schließt sich dann auf der nächsten Stufe in der Regel der Transport der Energie durch das Netz an. Auf der dritten und letzten Stufe erfolgt der Vertrieb der Energie an den Endkunden. Traditionell sind viele deutsche EVU in allen drei Wettbewerbsbereichen tätig und werden dann dementsprechend als „vertikal integrierte“ EVU bezeichnet.
Ziel der energierechtlichen Entflechtung ist vor diesem Hintergrund die Trennung der Wertschöpfungsstufen Stromerzeugung (bzw. Gasgewinnung) und Vertrieb von dem Netzbetrieb. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmensbereiche Erzeugung und Vertrieb, die grundsätzlich einem freien Wettbewerb ausgesetzt sind, nicht durch versteckte Quersubventionen vom Netzbetrieb unterstützt werden.10

Mit Inkrafttreten des reformierten EnWG im Jahr 2005 wurden vertikal integrierte EVU mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden verpflichtet, spätestens bis zum 1.7.2007 den Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeiten in diesem Sinne zu entflechten. Die Entflechtungsvorgaben finden sich in den §§ 6ff. EnWG und umfassen vier Grunddimensionen der Entflechtung:
- – die buchhalterische,
- – die informatorische,
- – die rechtliche und
- – die operationelle (organisatorische und personelle) Entflechtung.

Für die arbeitsrechtliche Betrachtung sind dabei die drei zuletzt genannten, vor allem die zwei zuletzt genannten Dimensionen wichtig. Das 3. Binnenmarktpaket setzt diese Entwicklung fort. Es umfasst neben verschiedenen Verordnungen (VO (EG) Nr. 713/2009; VO (EG) Nr. 714/2009; VO (EG) Nr. 715/2009) auch Richtlinien zur Weiterentwicklung des Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkts (RL 2009/72/EG, die sog. „Elektrizitätsrichtlinie“ oder EltRL, und RL 2009/73/EG, die sog. „Gasrichtlinie“ oder GasRL), die weitergehende Maßnahmen zur Entflechtung insbesondere von Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern vorsehen. Die im 3. Binnenmarktpaket enthaltenen Rechtssetzungsmaßnahmen sind am 3.9.2009 in Kraft getreten und sind im Rahmen der Novellierung des EnWG 2011 in deutsches Recht umgesetzt worden.11

Von zentraler Bedeutung sind zunächst die Vorgaben der §§ 6ff. EnWG zur Entflechtung (Unbundling). Danach sind vertikal integrierte EVU, die Verteilernetze betreiben, seit Inkrafttreten des EnWG 2005 verpflichtet, den Netzbetrieb operationell, informatorisch, buchhalterisch und spätestens seit dem 1.7.2007 auch rechtlich von der Erzeugung und Verteilung zu entflechten.
Zur Umsetzung dieser Vorgaben sind regelmäßig (und infolge neuer Vorgaben wiederholt) arbeitsrechtliche Umstrukturierungen in erheblichem Umfang erforderlich – von der Überleitung von Arbeitsverhältnissen über die Anpassung von Konzern-, Unternehmens- und Betriebsstrukturen bis hin zur Optimierung von Arbeits- bzw. Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen (inklusive Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften). Diese Vorgaben wirken von der Gestaltung von Arbeitsverträgen bis hin zur Mitgliedschaft in Aufsichtsräten letztlich auf alle denkbaren arbeitsrechtlichen Regelungsgegenstände ein und müssen beachtet werden. Die Rechtsprechung hat bislang nur sehr vereinzelt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den arbeitsrechtlichen Fernwirkungen der Entflechtungsvorgaben gehabt und auch in der Literatur ist sowohl die Identifizierung der hiermit verbundenen Problemstellungen, als auch die Entwicklung von Lösungsansätzen allenfalls im Anfang begriffen. Arbeitsrechtlich fundierte Stellungnahmen sind bislang eher die Ausnahme.
B. Sondertarifrecht der Versorgungswirtschaft

Unabhängig hiervon existiert mit dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ein Sondertarifrecht der Versorgungswirtschaft, d.h. insbesondere der Energiewirtschaft, das ebenfalls in Bewegung bleibt. Dies gilt nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt steigenden Kostendrucks, da sich Versorgungsunternehmen (auc...
Table of contents
- Titel
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Kapitel 1 - Überblick über die Besonderheiten des Arbeitsrechts in der Energiewirtschaft
- Kapitel 2 - Arbeitsrechtliche Aspekte der Entflechtung in der Energiewirtschaft
- Kapitel 3 - Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe
- Kapitel 4 - Arbeits- und Sozialrecht in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
- Stichwortverzeichnis