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Strafbare Handlung und Zuwiderhandlung
Versuch einer materiellen Unterscheidung zwischen Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht
- 149 pages
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Strafbare Handlung und Zuwiderhandlung
Versuch einer materiellen Unterscheidung zwischen Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht
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Information
Table of contents
- Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung. Fragestellung und Ziel der Arbeit
- Erster Teil. Das Problem eines qualitativen Unterschieds zwischen Kriminalstrafrecht einerseits und Polizei-, Verwaltungs- oder Ordnungsstrafrecht andererseits und der positiv-rechtliche Begriff der Zuwiderhandlung
- Erstes Kapitel. Darstellung des Streitstandes
- Vorbemerkungen
- I. Die in der Literatur vertretenen Meinungen zur Auffindung eines begrifflichen Unterschiedes zwischen Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht
- II. Die Entwicklung eines besonderen Verwaltungsstrafrechts in der Gesetzgebung
- III. Die Stellungnahmen des Reformgesetzgebers in den Entwürfen zu einem neuen StGB
- IV. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Kriminal- und Verwaltungsunrecht
- Zweites Kapitel. Die positiv-rechtliche Dreiteilung in echte Straftaten, Zuwiderhandlungen mit Straffolge und Zuwiderhandlungen mit Bußfolge als Ausgangspunkt
- Drittes Kapitel. Die staats- und verwaltungsrechtliche Seite des Problems
- I. Die Begründung der Dreiteilung in Verwaltungsstrafrecht mit Ordnungssanktionen, Verwaltungsstrafrecht mit Straffolge und echtes Kriminalstrafrecht aus der staatsrechtlichen Grundkonzeption des Bonner Grundgesetzes
- II. Das Verwaltungsstrafrecht ist kategorial „Strafrecht“, nicht „Verwaltungsrecht“
- Viertes Kapitel. Die strafrechtsdogmatische Seite des Problems
- Vorbemerkungen
- I. Die Lehre von der materiellen Rechtswidrigkeit als Grundlage für die Unterscheidung zwischen Kriminal- und Verwaltungs- oder Ordnungsstrafrecht
- II. Die echte kriminelle Straftat primär als Rechtswertwidrigkeit
- III. Die Zuwiderhandlung primär als Gebots- oder Verbotswidrigkeit
- IV. Wesens- und Strukturidentität zwischen Zuwiderhandlungen mit Bußfolge und Zuwiderhandlungen mit Straffolge
- V. Die strafrechtsdogmatische Begründung der Dreiteilung in echte kriminelle Straftaten, Zuwiderhandlungen mit Bußfolge und Zuwiderhandlungen mit Straffolge
- VI. Der Unterschied zwischen Kriminal- und Verwaltungs- oder Ordnungsstrafrecht in seiner komplexen Mehrschichtigkeit
- Fünftes Kapitel. Konfrontierung des gewonnenen Ergebnisses mit den verschiedenen Abgrenzungstheorien
- Vorbemerkungen
- I. Die Unterscheidung Feuerbachs und Ludens zwischen Rechts- und Gesetzesverletzung
- II. Die Unterscheidung zwischen Rechtsgutsverletzung und bloßem Ungehorsamsdelikt
- III. Die Identifizierung der Verwaltungsdelikte mit den abstrakten Gefährdungsdelikten
- VI. Goldschmidts Verwaltungsstrafrechtstheorie
- V. Kritik an Max Ernst Mayers Kulturbegriff als tauglichem Abgrenzungskriterium
- VI. Die Einbeziehung der sozialethischen Wertordnung in das Abgrenzungsproblem
- VII. Die grundsätzliche Gemeinsamkeit aller positiven Abgrenzungstheorien
- Sechstes Kapitel. Typische Strukturelemente eines nur positiv begründeten Ordnungsrechts
- I. Das Überwiegen von Gebotszuwiderhandlungen
- II. Der verwaltungsbehördliche Erlaubnisvorbehalt als typisches Zeichen sozialethisch wertneutraler Verhaltensweisen
- III. Blankettgesetze als typisches Zeichen für den bloßen Ordnungscharakter einer Vorschrift
- IV. Der Ersatz der unrechtstypischen Handlung durch „künstliche Indizien“
- Zweiter Teil Die Stellung der Zuwiderhandlungen im strafrechtlichen System
- Vorbemerkungen
- Erstes Kapitel. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit
- I. Die Entwicklung der Tatbestandslehre vom wertfreien Tatbestand Belings bis zur Auffassung des Tatbestands als „vertypter Rechtswidrigkeit“
- II. Alle unrechtskonstituierenden Merkmale sind Tatbestandsmerkmale
- III. Die Tatbestandslehre Welzels und seine Lehre von den „speziellen Rechtswidrigkeitsmerkmalen“
- IV. Bei den echten kriminellen Straftaten ist die formelle Rechtswidrigkeit kein Tatbestandsmerkmal
- V. Bei den Zuwiderhandlungen ist die Tatsache des gesetzlichen Verbots oder Gebots als unrechtskonstituierendes Merkmal Tatbestandsmerkmal
- VI. Die Tatsächlichkeit des positiven Ordnungsaktes
- Zweites Kapitel. Die Schuld
- Vorbemerkungen
- I. Die Schuld als Vorwerfbarkeit
- II. Der Vorsatz und sein Verhältnis zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
- III. Für die echten kriminellen Straftaten gilt die Schuldtheorie
- IV. Für die Zuwiderhandlungen gilt die Vorsatztheorie
- V. Die Wertverschiedenheit von Verbots- oder Rechtsfahrlässigkeit bei echten kriminellen Straftaten und Zuwiderhandlungen
- VI. Kritik an der Irrtunisrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- VII. Die Irrtumsrechtsprechung des Reichsgerichts zu den Blankettstrafgesetzen
- VIII. Die Stellungnahme des modernen Strafgesetzgebers im Nebenstrafrecht
- Drittes Kapitel. Der Handlungsbegriff
- Vorbemerkungen
- I. Die Identität von ontologischem und strafrechtlichem Handlungsbegriff bei der finalen Handlungslehre
- II. Der strafrechtliche Handlungsbegriff als ein positiv-rechtlicher Begriff nach der herkömmlichen Lehre
- III. Die Unmöglichkeit der Erfassung der „Zuwiderhandlung“ als eine ausschließlich ontologische Kategorie