Geschichte der Stadt Taucha - Von der Zeit ihrer Gründung bis zum Jahre 1813
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Geschichte der Stadt Taucha - Von der Zeit ihrer Gründung bis zum Jahre 1813

Auf historischen Spuren mit Claudine Hirschmann

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Geschichte der Stadt Taucha - Von der Zeit ihrer Gründung bis zum Jahre 1813

Auf historischen Spuren mit Claudine Hirschmann

About this book

Neuausgabe des Buches aus dem Jahr 1866, aufbereitet für die heutige Leserwelt. Aus dem Inhalt: "Der Vorstand des königlichen Finanz-Archivs, Herr Hofrat Dr. Stephan zu Dresden, wandte sich unterm 28. April 1863 mit dem Ersuchen an den hiesigen Stadtrat, ihm gedruckte Nachrichten, die Stadt Taucha betreffend, behufs Vervollständigung der bei dem genannten Archiv befindlichen Bibliothek zugehen zu lassen. Da sich dergleichen Nachrichten nicht auffinden ließen, so wurde der Verfasser gegenwärtigen Schriftchens seitens des hiesigen Stadtrats beauftragt, die wenigen Nachrichten, die sich im Rats-Archiv vorfanden, zusammenzustellen und an das königliche Finanz-Archiv abzugeben. Jene Zusammenstellung fand den Beifall des Rats, sodass Herr Bürgermeister Lindner mir den ehrenvollen Auftrag erteilte, mich der Mühe der Aufsuchung anderweitiger Nachrichten zu dem Zweck der Darstellung einer möglichst zusammenhängenden Geschichte der Stadt Taucha zu unterziehen. Durch fleißige Benutzung der mir mit dankenswerter Zuvorkommenheit dargebotenen Quellen, wofür ich ganz besonders den Herren Professor Dr. Flathe zu Leipzig, Hofrat Dr. Stephani zu Dresden, Gerichtsamtmann Lehmann, Oberpfarrer M. Platz und Bürgermeister Lindner da hier zu großem Dank verpflichtet bin, ist das vorliegende Material gewonnen und für den bezeichneten Zweck von mir weiter verarbeitet worden. Auf Vollständigkeit macht das Büchlein keinen Anspruch, denn obgleich es an der Bemühung meinerseits, die vorhandenen Zeitlücken durch Aufsuchung des erforderlichen Materials auszufüllen, nicht gefehlt hat, so ist das Unmögliche doch nicht möglich zu machen gewesen. Um den Vertrieb des Buchs zu erleichtern, habe ich mich entschließen müssen, vorläufig die Geschichte der Stadt von der Zeit ihrer Gründung bis zum Jahre 1813 zu bearbeiten und würde, wenn mir Gott Leben und Gesundheit schenken und der vorliegende Versuch die gewünschte Aufnahme und Beurteilung finden sollte, die neuere Geschichte der Stadt in einem zweiten Heft späterhin nachfolgen lassen. - Taucha, den 31. Oktober 1865. Der Verfasser"

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Information

Year
2021
eBook ISBN
9783752641998
Edition
1
Topic
History
Index
History

Taucha unter dem Rat der Stadt Leipzig

Wie Taucha an Leipzig gekommen

Das Jahr 1569 bildet eine neue Epoche in der Geschichte der Stadt Taucha, denn in diesem Jahre kaufte der Leipziger Rat das Schloss Taucha für den Preis von 15.000 Gulden. Durch den immer mehr wachsenden Wohlstand der Stadt Leipzig war der Rat in den Stand gesetzt, sich durch Erwerbung zahlreicher auswärtiger Besitzungen und liegender Gründe Einfluss und Ansehen auch nach außen hin zu verschaffen. Vorher schon waren die Dörfer Eutritzsch (1381), Neutsch (1515), Reudnitz und Tutschendorf (1525), Lehrlitz (Läglitz bei Delitzsch 1527) Lindenthal (1531), Groß- und Kleinwiederitzsch (1531), Lindenau (1536), Leutzsch (1537), Mühle zu Behlitz (1537), Barneck (1537), Schönau (1537), Kleuden (1543), Sommerfeld (1543), Wehrbruch (wüste Mark, 1543), Hirschfeld (1543), Baalsdorf (1543), Mölkau (1543), Probstheida (1543), Connewitz (1543), Anger (1543), Modelwitz (1543), Pfaffendorf (1543)1, Gohlis (1550), Raschwitz (1557) in Leipzigs Besitz übergegangen. An der Erwerbung Tauchas mochte der Leipziger Rat wegen der Ansehnlichkeit und Nähe der Besitzung sowie auch wegen der noch immer andauernden Grenzstreitigkeiten ein ganz besonderes Interesse haben.
Ein höchst glaubwürdiger Leipziger Geschichtsschreiber, der mehrerwähnte Dr. David Peifer (auch Pfeifer genannt, kurfürstlich-sächsischer Kanzler) schreibt darüber ungefähr Folgendes:
Nach dem Tode des Kurfürsten Moritz war Taucha an Abraham von Rochow gekommen. Da dieser aber das Schloss wieder zu verkaufen gedachte, dasselbe aber aus Neid dem Rat zu Leipzig nicht gönnen wollte, legte sich Kurfürst August, um den zwischen Taucha und der Stadt Leipzig immer noch fortdauernden Reibungen und Streitigkeiten endlich einmal Schranken zu setzen, selbst ins Mittel, kaufte Taucha und trat es an den Rat zu Leipzig käuflich wieder ab. Dadurch, setzt Peifer hinzu, wurden alle von Haugwitzens Zeiten her, wegen der Nachbarschaft und strittigen Grenzen, von dem ersten bis auf den letzten Besitzer des Städtchens sich fast ansteckend fortgepflanzten Irrungen endlich auf einmal aufgehoben und beseitigt.
Beruht diese Nachricht auf Wahrheit, was sich aus dem Grund fast annehmen lässt, weil Peifer als kursächsischer Kanzler die beste Kenntnis von der Sache haben musste, so ist sie um deswillen von Wichtigkeit, weil dadurch über die starre Handlungsweise des älteren von Haugwitz ein milderes Licht verbreitet und der Beweis geführt wird, dass bei den erwähnten Grenzstreitigkeiten doch wohl auch die Stadt Leipzig einen Teil der Schuld getragen haben mag. Ein aller um die ältere Geschichte der Stadt Taucha sehr verdienstvoller Schriftsteller2 sagt hierüber:
Ob Wilhelm von Haugwitz der Ältere oder der Rat zu Leipzig wegen der Grenz-Irrungen bei Taucha unrecht im Grunde gehabt, dürfte eben nicht zweifelhaft zur Auflösung sein, weil die Ursachen in der Haugwitz'schen Familie nicht allein, sondern auch sogar bis auf einen fremden Besitzer, den von Rochow fortgrollten, folglich gedachter von Haugwitz bei allen seinen unbesonnenen Ausschweifungen, über sein daraus gefolgtes Schicksal, noch jetzt einiges Bedauern auf sich zieht.3
Der Leipziger Annalist Vogel setzt die Zeit, wann Taucha in den Besitz des Leipziger Rats übergegangen sein soll, in das Jahr 1569, nur mit dem, dem Peiferschen Bericht insoweit widersprechenden Umstand, dass der Rat zu Leipzig Taucha mit den Dörfern Pröltz4 und Plösitz5 von Kreutzers und von Rochows Gläubigern für 15.000 Gulden erkauft haben soll. Hieraus will es den Anschein gewinnen, als ob zu des von Rochows Vermögen ein concursus creditorum entstanden gewesen und es nicht in des letzteren Willkür gestanden habe, über seine Besitzung frei zu verfügen. Leider muss es hier unerörtert bleiben, auf welcher Seite die Wahrheit eigentlich zu suchen ist, da der dem Leipziger Rat über die Erwerbung Tauchas unterm 17. Februar 1771 ausgefertigte Lehnbrief sich im Allgemeinen dahin ausspricht, dass die Stadt Leipzig das Schloss Taucha käuflich von Abraham von Rochow und Bernhard von Kreutzen erworben habe.
Dieser Lehnbrief lautet wörtlich also:
»Von Gottes Gnaden Wir Augustus Herzog zu Sachsen, des Heil. Röm. Reichs Erz Marschalck und Churfürst, Landt Graf in Thüringen, Marg Graf zu Meißen und Burg Graf zu Magdeburg, Bekennen und Thun öffentlich an diesen Unsern Brief Vor allermänniglich, daß Wir Unsern Lieben Getreuen dem Rathe und ganzer Gemeine Unser Stadt Leipzigk und ihren Nachkommen, auch von ihrentwegen Unsern Lieben Getreuen Kylian Kühleweinen und Mattheen Nicolaen Ober Stadtschreibern alß ihren fürgestelten und verordneten Lehnträgern, die sich Uns durch ihre offene und Besiegelte schrifftliche Vollmacht angegeben und Ihnen ihre Gewaldt mit denen Gebührlichen Lehnspflichten und andren aufgetragenen, diese Nachgeschriebenen Lehen und Güter, von Uns zu Lehn rührendt, mit Namen Taucha, das Städtlein mit dem Kirch Lehn daselbst und zu Thelo (?) das Kirch Lehen auch darbey mit Obersten Gerichten zu Taucha alß forne die Stadt Graben, Wenden und zu und abgang, Feimstädte und Erb Gerichte im Felde soferne die Fluhren darein gehören, und unterfangen hat, mit dem Steinberge, Steinbruch und dem Berge, da das Schloß Taucha gestanden hat, das Dorf Debiz, und das Forwerg zu Taucha mit Zinsen und Zugehörungen, Kleuden, das Dorf Seliz, Banz, Klebendorf, waß Abraham von Rochau gehabt, und Erb Gerichte daselbst, Jtem Debitz, die Zinß und Gerechtigkeit, die Dietrich von Erdmannsdorf abgekaufft worden, Jtem Blesitz, das Dorff so Wilhelm von Haugwitz des Eltern Vater von denen von Leutzsch zu Grasdorf an sich bracht, darinnen die Pfarrkirche zu Taucha jährlich Neunzehen schefel Korn stehen gehabt, welche obernannter Wilhelm von Haugwitz mit des Hochgebohrnen Fürsten Herren Heinrichen Herzogen zu Sachßen, Unsers Freundtlichen Lieben Herrn Vetters seliger und Löblicher Gedächtniß Gunst und Bewilligung auch zu sich erkaufst, Jtem das Dorf Prottitz mit den Gerichten daselbst über Halß und Hand inmaßen erwähnter von Haugwitz das von Wolfen von Sack zu Dobernitz vermöge des Kauffbriefs und Register ihm darüber gegeben, gekaufft hat, sammt den Drittentheil am Dorfe Kryne, auch dem Drittentheil der Gerichte darinnen über Halß und Handt, und ezliche Zinßen auf Screßen, welche gegen Prettitz gereichet worden, mit allen ehren, nuzen, Würden, Gerechtigkeiten, und zugehörungen, nichts ausschlossen; Sondern in allermaßen gedachter Wilhelm v. Haugwitz der Eltere, auch folgends Abraham von Rochau und Bernhardt v. Kreizen dieselben von Unsern Vorfahren der Herzogen und Churfürsten zu Sachsen rc. auch zu Lehen ingehabt, redlich hergebracht, gebrauchet und genossen, welche obbestimmte Güter fordergedachter Rath zu Leipzigk von ermeldten von Kreizen, Kauffs Weise an sich Bracht, darauf sie auch den Lehn bei uns, nach beschehener Auf Laßung wiederumb gebührlich Folge gethan, zu rechten Mann Lehn Gnädiglich gereichet und geliehen haben, mit allen Rechten, soviel Uns daran zu verleihen gebühret Reichen und leihen bemelten Rath und gemeinen Stadt Leipzigk und ihren nachkommen solche Lehen und Güter hierdurch gegenwärtiglich in Kraft dieses Briefes die fürbaß mehr von Unß, Unsern Erben und Nachkommen, zu rechten Mann Lehen innezubehalten, zu besitzen, zu gebrauchen und zu genießen, die auch wie sich gebühret zu verdienen, den Lehen auch so oft die zu Falle kommen, rechte Folge zu thun und sich damit zu halten, wie oben geschrieben und solcher Mann Lehen Güther alt Herkommen, Recht und Gerechtigkeit ist. Hierbey seynd gewesen und gezeugen, Unsere Räthe und Lieben, Rudolph von Bünau, der Eltere zu Treben, Herr Hieronimus Kiesenwetter der Rechten Doctor zu Diettersbach, unser Kanzler, Johann von Sebottendorf zu Rollneundorf, Herr Wolfgang Eylenberck auch der Rechten Doctor und andere mehr, der unser gnug und glaubwürdig. Zu urkuhnd mit unsern anhangenden Insiegel besiegelt, und gegeben zu Dreßden den 17. Monatstags February nach Christi unsers lieben Herren Geburth Tausendt Fünfhundert und in Ein und siebenzigsten.
Augustus. Churfürst«
David Pfeifer
(auch Pfeifer genannt)

Bürgerliche Verhältnisse der Stadt

Die Zeiten hatten sich geändert. Die stolze Burg an der Parthe war ehedem Leipzigs treueste Bundesgenossin gewesen und hinter ihren Mauern hatten geharnischte Ritter vor Zeiten ihre Schwerter geschliffen zum Kampf für Leipzigs angeblich verletzten Privilegien und Handelsvorrechte. Als aber nach vierthalbhundert Jahren der Tauchaer Schlossbrand den Himmel rötete und der geächtete von Haugwitz sein Haus hatte wüst lassen müssen, da brannten Leipzigs Bürger Freudenfeuer an. Sie konnten's nicht verschmerzen, dass der »hochweise« Meister ihrer Stadt elf Monate lang hinter den Mauern des Tauchaer Schlosses das Brot eines Gefangenen hatte essen müssen. Der hohe Gefangene mag wohl nicht geahnt haben, dass schon nach siebenunddreißig Jahren einer seiner Nachfolger an der Stelle jener Gefangenenstube den Pomp eines Tauchaer Schloss- und Erbherren entfalten und den Stuhl seiner Gerichtsherrlichkeit daselbst aufrichten werde.
Es war aber geschehen. Der alte Hader war damit ausgetilgt, und die Stadt Taucha leistete dem neuen Erbherren den Eid des Gehorsam und der Treue. Sie tat's wohl auch gern, weil sie's in der Hoffnung einer besseren Zukunft tat. Die Ruhe ihrer Bürger mochte durch die tausendfachen Wechselfälle des Schlosses und seiner fehdelustigen Besitzer oft genug gestört worden sein. Dazu kam noch, dass die Stadt in ihren damaligen Verhältnissen gedrückt, fast nichts anderes als ein willenloses Werkzeug in den Händen ihrer souveränen Schlossherren gewesen sein mag. Ihre Bürger waren zum guten Teil Fronleute und ihre Bürgermeister und Viertelsherren emporgekommene Günstlinge, die nicht dazu angetan waren, für das Interesse der Bürgerschaft in die Schranken zu treten. Welcher Art die damaligen Verhältnisse der Stadt und ihrer Bürger gewesen sind, das mag ein Schriftstück beweisen, dessen Inhalt in unveränderter Form hier wiedergegeben werden soll. Es stammt aus dem Jahre 1582 und enthält die sogenannten »Artikel des Städtleins Taucha«, die im allgemeine Verhaltungsmaßregeln für die Bürgerschaft, wie solche vom Rat in Taucha selbst entworfen und sodann mit unterschiedlichen Abänderungen und Zusätzen vom Rat der Stadt Leipzig bestätiget worden sind. Diese Artikel lauten also:
»Wir Bürger Meister und Rath der Stadt Leipzig hiermit gegen jedermänniglich bekennen:
Nachdem unsere Unterthanen und Einwohner zu Taucha auf keine sonderliche Weise Artickel gehabt, darauf vorgefallene Nachrichten Wir hätten können entscheiden, Sie auch, was Sie sich zu verhalten, gewiesen werden:
Also haben wir dem Rath daselbsten auferleget, sich mit gutem Bedachte etlicher Artickel zu vergleichen, und uns dieselbigen zu verlesen, zu verbeßern und zu bestätigen, vorzutragen, solchen zu gehorsamer Folge, hat gedachter Rath zu Taucha uns etliche Artickel, deren sie sich hinfüro zu gebrauchen bedacht, und Sie vermeinen, Unserer Bürgerschaft und Einwohner daselbst beförderlich und nützlich zu sein, überantwortet und hierauf unterthänigst gebeten, Ihnen dieselben günstig zu bestätigen; wenn wir dann jederzeit gemeynet, unsrer gehorsamen Unterthanen Nutz und Gedeihen günstelich zu befördern, und dann solche Artickel, die wir mit Fleiß erwogen und an etlichen Orten verbessern lassen den Rechten und Billigkeit gemäß und zu gemeinter Unsrer Stadt Taucha Bürger und Einwohner Aufnehmen, Wohlfarth und Gedeihen ersprießlich und nützlich zu sein vermercken; so haben Wir dieselben, als die Erb-Herren günstlich confirmiret und wie hernach folget bestätiget.
1.
Und erstlich stellen die verordneten Richter und Bürger Meister und andre Amts Personen in ihrem Amte, nach Besage ihrer geschwornen Eyde sich gegen männiglichen Verhalten auch auf diejenigen Achtung geben und solche den Herrn zu gebührlicher Strafe anzuzeigen.
2.
Die gantze Gemeinde soll ihre geschworne Erb-Huldung und treue Zusagung fleißig bedenken und ihre Erb Herren treue und in derselben Abwesen Verordnete Richter gehorsam und gefällig sein.
3.
Ein jeder Unterthane, da er bei Tage oder Nacht etwas der Stadt und Einwohner nachtheiliges und widerwärtiges sehen, hören oder erfahren würde, das sollen sie vermögen ihrer Pflicht jederzeit den Erb Herren, so dieselbigen gegenwärtig, oder ihres Abwesen verordneten Richter anzeigen und vermelden.
4.
Es soll auch ein jeder Einwohner und Unterthaner den Erb-Herren ihre Zinse und andre Gerechtigkeit zu gebührlicher Zeit entrichten, bei ernster Strafe.
5.
Es soll auch Niemand von seinen Gütern etwas verkaufen, verwechseln, verpfänden oder sonsten verändern, ohne vorwißen Vergünstigung des Erb Herrn bei ernster Strafe, und da es geschähe, soll solches nichtig sein.
6.
Es soll auch Niemand keinen Hausgenossen ohne Wißen und Willen der Erb-Herrn einnehmen, noch auch sein Haus vermiethen denenjenigen, so den Erb-Herren mit Pflichten nicht verwandt, bei Strafe eines Thalers und soll auch nicht mehr denn einen Haußgenossen halten und da derselbige verbricht, soll der Wirth vor ihnen zu antworten schuldig seyn.
7.
Die so Bier schenken, sollen nicht länger denn Winterszeit bis um 9 Uhr und im Sommer um 10 Uhr Gäste setzen, ausgenommen Wanders-Leute, und so offt solches überschritten wird von jemand, soll der Wirth zehn Groschen und ein jeder Gast fünf Groschen zur Buße geben.
8.
Weiber schelten, Haar ausraufen oder aber andre muthwillige Begnügung nach Gelegenheit ihres Beginnens bestrafft werden.
9.
Wenn ein Wittwer oder Wittfrau sich anderweit verehligen will, soll zuvor seinen Kindern Vormünder ordnen lassen und sich mit denselben und Erben des Erb-Falls haben.
10.
Alle Gotteslästerung, wie die Nahmen, sollen vermöge Churfürstl. Sächß. Constitution ernstlich gestraft werden.
11.
Das Gäste Setzen, Beides zu Bier und Brandtwein unter der Predigt soll gäntzlich verboten sein, dem Wirthe bei zehn Groschen und jedem Gaste bei fünf Groschen Straffe.
12.
Es soll auch niemand des Sonntags zum Brauen oder Maltz treigen, vor die Frühe Predigt Feuer machen bei Straffe zehn Groschen.
13.
Die Befriedigung an der Stadt Gräben und andre Enden, so sich zwischen den Nachbarn enthalten, sollen zu bestimmter Zeit gemacht, befriediget und aufgerichtet, die Stadt Mauern auch inmaßen, die zu derer Besichtigung angewiesen, gebeßert wird bei Straffe einen guten Schockes.
14.
Desgleichen sollen sie auch die Anzichten räumen und rechtfertig machen.
15.
Sollen sich auch der Erb Herrn Höltzer, es sey ihnen denn auf ihr Ansuchen vergönnet, gäntzlich ernthalten, bei Straffe eines Güldens und soll der Wirth für sein Gesinde und seine Haus Genossen hafften. Wie auch sonsten wer auf der Gemeine und Bürger Höltzer, Weyden, Zäunen und Hopffen Stangen weggetragen würden, solches mit Ernst soll bestraffet werden.
16.
Es sollen die Fischtage wie vor Alters, als die Wochen der Dienstag und Freytag alleine gehalten werden, und welcher auf andre Tage oder auch am Rande auf den Wiesen die Fische ergreiffen, soll jedesmal, so oft es geschiehet, einen halben Gülden verfallen sein, zudem sollen die Hauß Genossen und Unbeseßne, die nichts Eignes haben, gar nicht fischen; das aber geschähe, so soll sein Herr oder Wirth die benannte Straffe zu geben und verpflichtet sein.
17.
Das Fisch-Angeln soll gantz und gar möglichen verboten seyn bei angezeigter Straffe, desgleichen sich durchaus in der Erb-Herrn gehegten Fisch-Wasser zu fischen enthalten bei Straffe eines Güldens.
18.
Man soll keinen Fisch-Zeug enger brauchen, denn das Amts-Maaß zu Leipzig mit sich bringt, bei Verlust des Fisch-Zeugs und Straffe eines alten Schocks.
19.
Das Aas und verstorbene Viehe woran es sey, soll begraben werden, oder an seinen gebührlichen Ort geschleiffet werden, bei Straffe zehen Groschen.
20.
Die Müssiggänger und andre Faule und Frevler sollen von niemand gehäufft und geherberget werden; wie auch den Spiel-Leuten, in den Bier-Häusern Teller aufzulegen nicht nachgelassen werden, bei Straffe fünf Groschen.
21.
Auf die Hochzeitlichen Ehren soll niemand mehr denn sechs Tische setzen, noch sollen außerhalb die Fremden, so viel Tische er drüber setzet, da ist die Straffe von jedem Tische ein Gülden, er habe es denn bei den Erb Herrn aus Gunst erlanget.
22.
Die Taubenschläge mit Rückbretern sollen abgeschaffe...

Table of contents

  1. Titelseite
  2. Der Bürgerschaft von Taucha gewidmet
  3. In liebevollem Gedenken
  4. Vorwort
  5. Älteste Geschichte der Stadt Taucha
  6. Taucha unter adeligen Privatbesitzern
  7. Taucha unter dem Rat der Stadt Leipzig
  8. Anhang: Lotterieplan
  9. Impressum