Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die AnkĂŒndigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8.?Oktober?2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs â II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 Delisting-Verfahren, danach 54. FĂŒr weitere 9?Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial.
Wesentliche Ergebnisse:
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- § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 fĂŒr ein Delisting vom Regulierten Markt ein Ăbernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. FĂŒr die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung".
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- Unmittelbar nach AnkĂŒndigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab.
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- Die gleichzeitig steigenden UmsĂ€tze lassen vermuten, dass GroĂaktionĂ€re mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen.
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- Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen StrukturmaĂnahme. In ca. 75?% aller FĂ€lle lag die Abfindung dann ĂŒber den Delisting-Werten.
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- Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "FeldmĂŒhle-Entscheidung" geschĂŒtzten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren.
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- Die verfassungsrechtlichen GewĂ€hrleistungen zum Aktieneigentum â Vermögensschutz und Rechtsschutz â sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern.
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Ăber die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen,
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- wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken,
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- wie sich hier der "irrationale Ăberschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und
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- ob der Börsenwert gleichermaĂen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschĂŒtzten "wahren" Vermögenswert abzubilden.
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