TEIL V
Steuerliche Sonderfragen
IN DIESEM TEIL ERFAHREN SIE …
wie der Geschäftswagen besteuert wird.
wie Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
alles über Bewirtungskosten, Geschenke und Reisekosten.
Wissenswertes über Personalkosten und steuerfreie Gehaltsextras
wie Sie sich mit Eigenbelegen den Betriebsausgabenabzug sichern.
wann Sie den alten Steuerkram in die Tonne geben können (Aufbewahrungspflicht).
wie Sie sich gegen das Finanzamt wehren.
was Sie tun, wenn der Betriebsprüfer klingelt.
Geschäftswagen sponsored by Finanzamt?
Deutschland, Autoland. Die Deutschen lieben Autos. Und so weckt auch kaum ein anderes Steuerthema so viel Aufmerksamkeit bei Unternehmern wie die Geschäftswagenbesteuerung. Eine schöne Vorstellung: einen flotten Flitzer fahren, Kunden und Geschäftspartner mit der neuen Kutsche beeindrucken und das Beste: Alles sponsored by Finanzamt?
Wer einen Pkw betrieblich und privat nutzt, kann Steuer sparen – aber auch schnell vom Finanzamt ausgebremst werden. Die weitverbreitete Meinung, dass Unternehmer sämtliche Kosten ihres Geschäftswagens von der Steuer absetzen können, ist nur die halbe Wahrheit. Richtig ist, dass das Finanzamt sich an den Kosten beteiligt. Aber der Fiskus finanziert nicht Ihr Privatvergnügen, nur die Kosten für den betrieblichen Nutzungsanteil des Kfz sind steuerlich absetzbar.
Die Kfz-Besteuerung ist verzwickt, mit lästigen Aufzeichnungspflichten verbunden und stetiger Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Das Finanzamt kennt verschiedene Besteuerungsmethoden, wobei Sie nicht immer frei nach Lust und Laune wählen können. Ausgangspunkt für die steuerliche Behandlung ist die Frage, ob Sie sich mit einem Privatwagen oder Firmenwagen geschäftlich fortbewegen.
Betriebs- oder Privat-Pkw?
Von einem Betriebs-Pkw oder Geschäftswagen spricht man, wenn der Pkw zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Die Zuordnung zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen hängt vom Umfang der betrieblichen Nutzung des Pkw ab, also vom Verhältnis der betrieblichen gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern. Zu der betrieblichen Nutzung zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Und so sind die Regeln: Nutzen Sie Ihren Pkw zu mehr als 50 % geschäftlich, dann ist Ihr fahrbarer Untersatz zwingend Betriebsvermögen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, ist immer Privatvermögen anzunehmen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % können Sie entscheiden, ob Sie das Fahrzeug als Betriebsvermögen oder Privatvermögen behandeln (Wahlrecht). Das Ganze zusammengefasst:
Betriebliche Nutzung des Pkw |
< 10 % | > 10 % und < 50 % | > 50 % |
Privatvermögen | Privat- oder Betriebsvermögen (Wahlrecht) | Betriebsvermögen |
Apropos „dem Betriebsvermögen zuordnen“: Das klingt so mystisch. Bedeutet aber nichts anderes, als dass Sie die Kosten für Ihren Wagen in Ihren „Büchern“ bzw. in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ansetzen, wenn er zum Betriebsvermögen gehören soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren Firmenwagen mit Eigenkapital gekauft, finanziert, geleast oder aus dem Privatvermögen eingelegt haben. Zu den Fahrzeugkosten gehören Abschreibungen auf den Kaufpreis oder Leasingraten, falls Ihr Wagen geleast ist, Finanzierungszinsen, Spritkosten, Kfz-Steuer und Versicherung, Reparaturen, Wagenpflege u. a.
Privatwagen ins Betriebsvermögen einlegen: Nicht unüblich bei Existenzgründern ist, dass der privat angeschaffte Pkw ins Betriebsvermögen eingelegt wird. Der Wagen ist dann mit dem aktuellen Marktwert in den Büchern anzusetzen und abzuschreiben. Sofern Sie Ihr Fahrzeug innerhalb von drei Jahren vor der Einlage gekauft haben, ermittelt sich der Marktwert aus dem Kaufpreis abzüglich der bis dato rechnerisch angefallenen Abschreibungen. Sind seit der privaten Anschaffung mehr als drei Jahre verstrichen, ist der Marktwert realistisch zu schätzen. Hierfür können Sie sich beispielsweise an den aktuellen Werten aus der Schwacke-Liste orientieren oder Sie lassen den Preis von einem Kfz-Gutachter schätzen.
Privatwagen betrieblich nutzen
Gehört Ihr Pkw zum Privatvermögen, sind zuerst einmal alle laufenden Kosten für Ihr Fahrzeug wie etwa Benzin, Leasingrate, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Co. nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern Privatsache. Aber: Der Fiskus gewährt Ihnen den Steuerabzug für die betriebliche Nutzung Ihres Privatwagens über eine Kilometerpauschale. Das heißt: Für geschäftliche Fahrten können Sie dann pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen – damit sind dann die gesamten Pkw-Kosten steuerlich abgegolten.
Zu den betrieblichen Fahrten zählen nicht nur originäre Geschäftsfahrten wie Kundenbesuche oder Treffen mit Geschäftspartnern, sondern auch Fahrten zur Postfiliale, zur Bank, zum Büroartikelmarkt. Es können die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, also die Gesamtstrecke der Geschäftsfahrt mit Hin- und Rückfahrt. Anders bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – hier erlaubt der Fiskus nur, die einfache Strecke abzurechnen.
Ihre betrieblich gefahrenen Kilometer müssen Sie aufzeichnen, aber kein aufwendiges, echtes Fahrtenbuch führen. Eine einfache Aufstellung der betrieblichen Fahrten per Hand oder PC mit den Angaben Datum, Ziel, Anlass der Fahrt sowie Anzahl der gefahrenen Kilometer ist ausreichend. Die Privatfahrten müssen Sie nicht verzeichnen.
Diese Abrechnungsart lohnt sich vornehmlich dann, wenn Sie weniger oft geschäftlich unterwegs sind und eher einen älteren, weniger kostenintensiven Wagen fahren.
Tipp: Wenn Ihnen die 30-Cent-Pauschale zu niedrig erscheint, können Sie auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kilometerkosten (jährliche Pkw-Kosten/Jahresfahrleistung) ansetzen. Dafür müssen Sie zwar sämtliche Belege über Ihre Pkw-Kosten sammeln und zusammenrechnen, der Aufwand kann sich aber lohnen.
Besteuerung des Geschäftswagens
Wenn Sie Ihren Wagen dem Betriebsvermögen zuordnen, dann sind zunächst sämtliche Kosten für Ihr Firmenfahrzeug als Betriebsausgaben abziehbar. Im zweiten Schritt ist dann die Privatnutzung Ihres Geschäftswagens als Betriebseinnahme zu versteuern. Denn die Fahrt in den Urlaub, zu Verwandten, Freunden oder zum Sportverein ist Privatvergnügen und darf nicht Ihre Steuerlast drücken. Die bloße Behauptung, der Geschäftswagen werde nicht privat genutzt, reicht dem Fiskus nicht aus. Die Beweislast für den Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung des Firmen-Pkw trifft Sie und ist mit lästigen Aufzeichnungspflichten verbunden.
Also: Wer den Geschäftswagen auch privat nutzt, muss diesen Vorteil versteuern.
Um den Vorteil aus der Privatnutzung zu ermitteln, gibt es zwei Methoden:
1 Fahrtenbuchmethode
2 1-%-Methode
Fahrtenbuchmethode
Nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln Sie durch das Führen eines Fahrtenbuchs den genauen Anteil der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer. Der Privatanteil ist dann den Gesamtfahrzeugkosten als fiktive Betriebseinnahme gegenzurechnen. Doch Vorsicht: Sie müssen eine gesunde Portion Disziplin mitbringen, denn schließlich müssen Sie jede Fahrt aufzeichnen. Ohne Ausnahme ist jeder gefahrene Kilometer chronologisch zu dokumentieren. Und so geht‘s genau: Sie notieren zeitnah und fortlaufend über das ganze Jahr in einem gebundenen Buch alle nachstehenden Informationen:
Kilometerstand am Beginn und Ende der Fahrt
Reiseziel, Reisezweck und besuchte Geschäftspartner
Bei Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gelten Aufzeichnungserleichterungen. In diesen Fällen genügt die Angabe der gefahrenen Kilometer und ein kurzer Vermerk wie „Privat“ bzw. „Betrieb“.
Ihre Aufzeichnungen müssen Sie zwingend in einem gebundenen Heft oder Buch führen, eine lose Zettelwirtschaft erkennt der Fiskus nicht an. Machen Sie Ihre Eintragungen mit Kugelschreiber, sodass Änderungen, Streichungen und Ergänzungen nachvollziehbar sind. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Änderungen der aufgezeichneten Daten technisch ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert werden können. Einfache Excel-Tabellen genügen dieser Anforderung nicht.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihre Kilometerstände laut Fahrtenbuch mit den tatsächlichen Kilometerständen, die sich etwa aus Reparaturrechnungen entnehmen lassen, übereinstimmen. Sonst beanstanden eifrige Finanzbeamte die Ordnungsmäßigkeit Ihres Fahrtenbuchs und es drohen Steuernachzahlungen! Doch nach ständiger Rechtsprechung darf das Finanzamt ein Fahrtenbuch wegen kleinerer Mängel nicht verwerfen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Also geben Sie nicht vorschnell klein bei!
Ein Beispiel: Ihre jährlichen Gesamtfahrzeugkosten (Leasingrate, Benzin, Kfz-Steuer etc.) betragen netto – also ohne Umsatzsteuer – 10.000 €. Nach Ihrem Fahrtenbuch ermitteln Sie einen privaten Nutzungsanteil von 30 %, demnach beträgt der betriebliche Anteil 70 %. Als Betriebseinnahme aus der Privatnutzung sind 3.000 € zu erfassen, sodass sich unterm Strich nur 7.000 € der Kfz-Kosten Gewinn mindernd auswirken, was genau dem betrieblichen Nutzungsanteil entspricht.
Umsatzsteuerpflicht des privaten Nutzungsanteils: Die Betriebseinnahme aus der Privatnutzung ist umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur diejenigen anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen Sie zuvor auch Vorsteuer abgezogen haben. Kfz-Steuer oder Kfz-Versicherung enthalten zum Beispiel keine Vorsteuer, sodass hier auch für den privaten Nutzungsanteil keine Umsatzsteuer anfällt.
1-%-Methode:
Die 1-%-Methode ist die bequemste Art, die private Nutzung des Firmenwagens zu versteuern. Denn die Privatnutzung wird mit einer Pauschale abgegolten und es muss kein lästiges Fahrtenbuch geführt werden. Mitunter ist diese Methode aber auch die teuerste.
Und so geht´s: Im ersten Schritt buchen Sie Ihre sämtlichen Kfz-Kosten als Betriebsausgaben. Im zweiten Schritt setzen Sie für die Privatnutzung pro Monat pauschal 1 % des Bruttolistenneupreises Ihres Geschäftswagens als fiktive Betriebseinnahme an. Entscheidend für die Berechnung ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonde...