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About this book
Behinderungsbedingte Aufwendungen sind oft hoch. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen beteiligt sich der Fiskus daran. Es gibt zwei Wege der steuerlichen Entlastung: - Entweder setzen Sie je nach Grad der Behinderung (GdB) für Ihre typischen behinderungsbedingten Kosten einen Behinderten-Pauschbetrag an und machen zusätzlich atypische behinderungsbedingte Kosten geltend.- Oder Sie berücksichtigen stattdessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.Was günstiger für Sie ist, können Sie mithilfe dieses Beitrags selbst ermitteln. Wir sagen Ihnen, welche Kosten abziehbar sind und welche Nachweise Sie benötigen. Zu nennen sind hier insbesondere Fahrtkosten und weitere Kosten rund um den Pkw sowie Kosten für behindertengerechtes Wohnen, Begleitung im Urlaub, Kuren und Krankheit.Außerdem erfahren Sie hier, welche Steuervergünstigungen Sie beanspruchen können, wenn Ihr Kind behindert ist.
Frequently asked questions
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Information
- Die atypischen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt.
- Soweit es sich um typische behinderungsbedingte Kosten handelt, bekommen Sie dafür grundsätzlich den sog. Behinderten-Pauschbetrag. Durch diesen sind solche Kosten abgegolten.
- Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch. Dann sind die »typischen« behinderungsbedingten Kosten mit diesem Pauschbetrag abgegolten. Das sind Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für den erhöhten Wäschebedarf.Zusätzlich machen Sie die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen »atypischen« behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt, müssen aber nachgewiesen werden. Außerdem werden sie um einen bestimmten Betrag gekürzt. In Höhe dieser sog. zumutbaren Belastung mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, dass Sie die Kosten ohne die Unterstützung durch die Allgemeinheit tragen.
- Sie verzichten auf den Behinderten-Pauschbetrag. Stattdessen weisen Sie alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten nach und berücksichtigen sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.Dies kann sich dann lohnen, wenn die tatsächlich angefallenen typischen behinderungsbedingten Kosten über dem Pauschbetrag liegen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass dann Ihre gesamten abzugsfähigen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt werden.
- Operationskosten
- Kosten für Heilbehandlungen
- Arznei- und Arztkosten
- Heilkuren
- Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses
- Fahrtkosten bei Schwerbehinderung.
| Der »normale« Pauschbetrag beträgt bei einem Grad der Behinderung von | ||
| 30 | 310,– € | »Minderbehinderte« müssen neben dem GdB weitere Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. |
| 40 | 430,– € | |
| 50 | 570,– € | »Schwerbehinderte« müssen neben dem GdB keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. |
| 60 | 720,– € | |
| 70 | 890,– € | |
| 80 | 1.060,– € | |
| 90 | 1.230,– € | |
| 100 | 1.420,– € | |
| Der »erhöhte« Behinderten-Pauschbetrag für Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde beträgt | ||
| unabhängig vom GdB | 3.700,– € | |
- die bisherigen Pauschbeträge werden verdoppelt;
- bereits ab einem GdB von 20 wird ein...
Table of contents
- Inhaltsübersicht
- Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung