Fort- und Weiterbildung
eBook - ePub

Fort- und Weiterbildung

Möglichst viele Kosten absetzen

,
  1. 40 pages
  2. English
  3. ePUB (mobile friendly)
  4. Available on iOS & Android
eBook - ePub

Fort- und Weiterbildung

Möglichst viele Kosten absetzen

,

About this book

Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzenAufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung oder Weiterbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.Die Möglichkeiten, sich fortzubilden, sind unbegrenzt: Allgemeinbildende Schule, Bildungsreise, Lehrgang, Fluglizenz, Jagdschein, Persönlichkeitsbildung, Sprachkurs und Fernstudium – alles ist möglich. Aber nicht alles stellt auch eine steuerlich relevante Fortbildung dar. Denn Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000, – € absetzbar. Privat veranlasste Weiterbildungen wirken sich steuerlich gar nicht aus, deren Kosten können Sie also nicht absetzen.Für Sie ist also wichtig zu wissen, ob Ihre Bildungsmaßnahme steuerlich als beruflich veranlasste Fortbildung anerkannt wird. In dem Kapitel "Fortbildungen von A-Z" werden Sie sicher fündig. Spannend wird es bei den abzugsfähigen Kosten. Insbesondere bei dem wichtigen Kostenfaktor Reisekosten hängt viel davon ab, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Auswärtstätigkeit darstellt oder ob es sich bei der Bildungseinrichtung um die erste Tätigkeitsstätte handelt.Lesen Sie, welche Aufwendungen Sie rund um eine Fortbildung oder Weiterbildung in Ihrer Steuererklärung noch geltend machen können und welche Leistungen (z.B. vom Arbeitgeber) Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern.

Frequently asked questions

Yes, you can cancel anytime from the Subscription tab in your account settings on the Perlego website. Your subscription will stay active until the end of your current billing period. Learn how to cancel your subscription.
At the moment all of our mobile-responsive ePub books are available to download via the app. Most of our PDFs are also available to download and we're working on making the final remaining ones downloadable now. Learn more here.
Perlego offers two plans: Essential and Complete
  • Essential is ideal for learners and professionals who enjoy exploring a wide range of subjects. Access the Essential Library with 800,000+ trusted titles and best-sellers across business, personal growth, and the humanities. Includes unlimited reading time and Standard Read Aloud voice.
  • Complete: Perfect for advanced learners and researchers needing full, unrestricted access. Unlock 1.4M+ books across hundreds of subjects, including academic and specialized titles. The Complete Plan also includes advanced features like Premium Read Aloud and Research Assistant.
Both plans are available with monthly, semester, or annual billing cycles.
We are an online textbook subscription service, where you can get access to an entire online library for less than the price of a single book per month. With over 1 million books across 1000+ topics, we’ve got you covered! Learn more here.
Look out for the read-aloud symbol on your next book to see if you can listen to it. The read-aloud tool reads text aloud for you, highlighting the text as it is being read. You can pause it, speed it up and slow it down. Learn more here.
Yes! You can use the Perlego app on both iOS or Android devices to read anytime, anywhere — even offline. Perfect for commutes or when you’re on the go.
Please note we cannot support devices running on iOS 13 and Android 7 or earlier. Learn more about using the app.
Yes, you can access Fort- und Weiterbildung by in PDF and/or ePUB format, as well as other popular books in Education & Adult Education. We have over one million books available in our catalogue for you to explore.
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
1 Wann liegt eine Fortbildung vor?
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.
Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000,– € absetzbar.
1.1 Fortbildung oder Berufsausbildung? Ein Unterschied mit Folgen
Je nachdem, ob es sich um eine Fortbildung oder eine erstmalige Berufsausbildung handelt, ergeben sich also unterschiedliche steuerliche Folgen:
Bildungsmaßnahme
Kosten sind
beruflich veranlasste Fortbildung
unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar
erstmalige Berufsausbildung
bis zum Höchstbetrag von 6.000,– € als Sonderausgaben abziehbar
Allgemeinbildung oder privat veranlasste Weiterbildung
als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig
1.2 Voraussetzungen einer Fortbildung
Eine Fortbildung muss zwingend die beiden folgenden Kriterien erfüllen: Die Bildungsmaßnahme
  • darf keine erstmalige Berufsausbildung und kein Erststudium sein (§ 12 Nr. 5 EStG).
  • muss beruflich veranlasst sein. Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen
Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der geplanten bzw. angestrebten beruflichen Tätigkeit (BFH-Beschluss vom 10.2.2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005 S. 1056).
Ein beruflicher Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn Sie
  • im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben oder Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern wollen;
  • einen neuen Beruf erlernen wollen;
  • höhere Einkünfte erzielen oder aktuelle Einkünfte sichern wollen.
Nicht anerkannt werden hingegen Bildungsmaßnahmen, die zwar auch der beruflichen Tätigkeit nützen könnten, aber erheblich privat veranlasst sind.
!
Tipp: Auch in Jahren, in denen Sie keine eigenen Einkünfte beziehen, können Bildungsmaßnahmen steuerlich anerkannt werden. Üben Sie also gerade keinen Beruf aus, können Sie sich trotzdem fortbilden und die entsprechenden Kosten abziehen.
Die Fortbildung muss dann aber in einem konkreten Zusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit stehen. Sie müssen beabsichtigen, mit dem erlernten Wissen eine Berufstätigkeit auszuüben. Feststehen muss lediglich die Art der Berufstätigkeit. Einen konkreten Arbeitsvertrag brauchen Sie nicht (H 9.2 LStH »Erziehungsurlaub/Elternzeit«).
Eine Fortbildung wird deshalb auch in den folgenden Fällen anerkannt:
  • Sie unterbrechen Ihre Berufstätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen, und absolvieren in dieser Zeit eine Fortbildung, um wieder in den Beruf einzusteigen.
  • Eine Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit wird zur Fortbildung genutzt.
  • Nach einer Kündigung absolvieren Sie eine Fortbildung, um einen besseren Job zu bekommen.
  • Eine Unterbrechung der Berufstätigkeit wird zu einem Kurswechsel genutzt, um eine Zweitausbildung oder Umschulung zu absolvieren.
Wichtig: Dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, was Sie machen. Das berufliche Ziel bzw. die angestrebte Tätigkeit muss erkennbar sein.
2 Einzelfälle: Fortbildungen von A–Z
Allgemeinbildende Schulen
Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, zum Beispiel Gymnasium, Hauptschule, Realschule oder Fachoberschule, gilt nicht als Fortbildung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Schule vor oder während der Berufstätigkeit besuchen (BFH-Urteil vom 22.1.1993, VI R 23/91, BFH/NV 1993 S. 527).
Ausbildungsdienstverhältnis
Werden Sie von einem Arbeitgeber oder Dienstherrn dafür bezahlt, dass Sie eine Ausbildung durchlaufen, liegt ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis vor. Wesentlicher Teil des Vertrags ist die Ausbildung durch den Arbeitgeber. Ihre Einnahmen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dementsprechend dürfen Sie Aufwendungen, die durch das Ausbildungsdienstverhältnis verursacht sind, als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (R 9.2 Satz 2 LStR).
»
Beispiel: Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt in diesen Fällen vor:
  • Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule;
  • Studium an einer Berufsakademie (dualen Hochschule), (Fach-)Hochschule oder Universität, wenn Sie hierfür von Ihrem Beruf freigestellt werden und weiterhin Lohn beziehen (BFH-Urteil vom 7.8.1987, VI R 60/84, BStBl. 1987 II S. 780);
  • Vorbereitungsdienst von Referendaren für das zweite Staatsexamen (BFH-Urteil vom 10.12.1971, VI R 112/70, BStBl. 1972 II S. 251).
Auslandssemester und Auslandspraktikum
Wenn Sie ein Semester oder ein Praktikum im Ausland absolvieren, wird Ihre Zeit im Ausland steuerlich so behandelt wie das damit zusammenhängende Studium. Das heißt: Gilt Ihr Studium als Fortbildung, ist auch das Semester bzw. Praktikum Fortbildung und die Aufwendungen dafür sind Werbungskosten.
Der Auslandsaufenthalt darf nicht zu lange dauern
Sie müssen aufpassen, wie lange Sie im Ausland bleiben. Unter Umständen kann es sonst passieren, dass Sie in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sind. Wenn das der Fall ist, können Sie nicht mehr vom vollen Werbungskostenabzug profitieren. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Studium entstehen, dürfen Sie dann nämlich in Deutschland nicht steuermindernd geltend machen. Der BFH hat dafür einen Zeitrahmen vorgegeben (BFH-Urteil vom 27.4.2005, I R 112/04, BFH/NV 2005 S. 1756):
Zeitrahmen bei Auslandsaufenthalten
weniger als 6 Monate
länger als 6 Monate
mehr als ein Jahr
Wohnsitz in Deutsch...

Table of contents

  1. Inhaltsübersicht
  2. Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen