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About this book
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzenAufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung oder Weiterbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.Die Möglichkeiten, sich fortzubilden, sind unbegrenzt: Allgemeinbildende Schule, Bildungsreise, Lehrgang, Fluglizenz, Jagdschein, Persönlichkeitsbildung, Sprachkurs und Fernstudium – alles ist möglich. Aber nicht alles stellt auch eine steuerlich relevante Fortbildung dar. Denn Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000, – € absetzbar. Privat veranlasste Weiterbildungen wirken sich steuerlich gar nicht aus, deren Kosten können Sie also nicht absetzen.Für Sie ist also wichtig zu wissen, ob Ihre Bildungsmaßnahme steuerlich als beruflich veranlasste Fortbildung anerkannt wird. In dem Kapitel "Fortbildungen von A-Z" werden Sie sicher fündig. Spannend wird es bei den abzugsfähigen Kosten. Insbesondere bei dem wichtigen Kostenfaktor Reisekosten hängt viel davon ab, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Auswärtstätigkeit darstellt oder ob es sich bei der Bildungseinrichtung um die erste Tätigkeitsstätte handelt.Lesen Sie, welche Aufwendungen Sie rund um eine Fortbildung oder Weiterbildung in Ihrer Steuererklärung noch geltend machen können und welche Leistungen (z.B. vom Arbeitgeber) Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern.
Frequently asked questions
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Information
| Bildungsmaßnahme | Kosten sind |
| beruflich veranlasste Fortbildung | unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar |
| erstmalige Berufsausbildung | bis zum Höchstbetrag von 6.000,– € als Sonderausgaben abziehbar |
| Allgemeinbildung oder privat veranlasste Weiterbildung | als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig |
- darf keine erstmalige Berufsausbildung und kein Erststudium sein (§ 12 Nr. 5 EStG).
- muss beruflich veranlasst sein. Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen
- im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben oder Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern wollen;
- einen neuen Beruf erlernen wollen;
- höhere Einkünfte erzielen oder aktuelle Einkünfte sichern wollen.
- Sie unterbrechen Ihre Berufstätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen, und absolvieren in dieser Zeit eine Fortbildung, um wieder in den Beruf einzusteigen.
- Eine Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit wird zur Fortbildung genutzt.
- Nach einer Kündigung absolvieren Sie eine Fortbildung, um einen besseren Job zu bekommen.
- Eine Unterbrechung der Berufstätigkeit wird zu einem Kurswechsel genutzt, um eine Zweitausbildung oder Umschulung zu absolvieren.
- Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule;
- Studium an einer Berufsakademie (dualen Hochschule), (Fach-)Hochschule oder Universität, wenn Sie hierfür von Ihrem Beruf freigestellt werden und weiterhin Lohn beziehen (BFH-Urteil vom 7.8.1987, VI R 60/84, BStBl. 1987 II S. 780);
- Vorbereitungsdienst von Referendaren für das zweite Staatsexamen (BFH-Urteil vom 10.12.1971, VI R 112/70, BStBl. 1972 II S. 251).
| weniger als 6 Monate | länger als 6 Monate | mehr als ein Jahr |
| Wohnsitz in Deutsch... |
Table of contents
- Inhaltsübersicht
- Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen