1. Bibliografische Quellen des Exzerpts
Der Geist der Gesetze von Montesquieu mit Anmerkungen von Voltaire, Mably, La Harpe u. A. übersetzt von A. Fortmann, Druck und Verlag von Breitkopf und Härtel, Leipzig 1891
Hinweis:
Die in Klammern gesetzte Seitenangabe entspricht die der Originalliteratur.
Literaturquelle für Grundwissen „Gewaltenteilung“
Christoph Degenhart, Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 23., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller Verlag Heidelberg 2007
2. Vorwort
In meiner Studienzeit ärgerte ich mich immer wieder, dass bei der anfallenden Fülle an Fachliteratur, die man zu bewältigen hatte, äußerst viel Zeit investiert werden musste. Es war an dieser Stelle eine Auswertung notwendig, die in einer engen Form das Wichtigste präsentieren konnte. Hierin liegt der Sinn meiner Exzerpte. Es wird der Versuch unternommen, Kernaussagen der betreffenden Literatur in komprimierter Form darzulegen, ohne schmückendes Beiwerk und weitgefassten Lehrsätzen. Man bekommt einen schnellen Überblick über das Wesentliche der behandelnden Fachliteratur. Es soll ein hilfreicher Begleiter beim Studium sein, um gewisse Kernpunkte flinker aufzufinden und das der sogenannte „roten Faden“ nicht verloren geht. Es ersetzt zwar nicht den weiteren Umfang des Lernens, aber es hilft, die zur Verfügung stehende Zeit intensiver und schneller zur Kenntnisgewinnung nutzen zu können. Aus diesem Grund habe ich auf einige Kapitel verzichtet, da es sich meist um weitläufige Darstellungen in der Art einer historischen Erzählung handelt. Eine weiträumigere Ergänzung des Stoffes überlasse ich daher dem interessierten Leser. Ein weiterer Gedanke war, die herausgearbeiteten Aussagen von Montesquieu in ihrer Bedeutung zu den heutigen gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen zu sehen. Ein abschließendes Urteil überlasse ich dem Leser. Ich wünsche viel Spaß dabei.
3. Einleitung
Charles-Louis de Sécondat, Baron de la Bréde et de Montesquieu, geboren am 18.01.1869 auf Schloss La Bréde bei Bordeaux, gestorben am 10.02.1755 in Paris, war ein französischer Staatstheoretiker, Rechts-und Gesellschaftsphilosoph der Aufklärung. Sein Leitgedanke war die politische Freiheit, dass heißt, der Mensch kann alles im Rahmen der Gesetze tun und niemand darf ohne einen Rechtstitel zu irgendetwas gezwungen werden. Auf der Suche nach einem idealen Staatssystem untersuchte er die Gesetzmäßigkeiten, die sich zwangsläufig im gesellschaftlichen Leben der Menschen ergeben. In seinen Arbeiten ist daher ein rationaler und gesellschaftskritischer Grundsatz zu erkennen. Er verkörpert ein anderes Denkmodell, wo nicht mehr der göttliche Wille das Primat darstellt, sondern die Vernunft die Basis jedes menschlichen Handelns ist. In seinem Werk „Der Geist der Gesetze“, welches 1748 in Genf erschienen ist, war er stets bestrebt nachzuweisen, dass die große Vielfalt der Sitten, die verschiedenen Gebräuche in den einzelnen Ländern und ihre daraus entspringenden juristischen Normen nicht auf irgendwelche Launen oder Vorurteile zurückzuführen sind. Es sind vielmehr Erscheinungen, die ein kausales Verhältnis von Ursache und Wirkung aufweisen. Der Staatsaufbau in einem Land muss demnach dessen Bestimmungen der Religion und den historisch gewachsenen Sitten und Bräuche der Bevölkerung entsprechen. Die äußerlichen Umstände formen hiernach den Geist der Gesetze in den einzelnen Staaten. Für Montesquieu war entscheidend, dass die Dinge aus der Natur der Sache abgeleitet werden, welches für ihn nur die allgemeine Vernunft sein konnte. Die Menschen müssen bestimmte Tätigkeiten nachgehen, aus denen sich notwendige allgemeine gesetzmäßige Beziehungen ergeben. Aus diesen Verbindungen folgert er, dass Rechtsbeziehungen nicht aus sich selbst erklärt werden können und demzufolge juristische Gesetze nicht die Grundlage einer Gesellschaft bilden. Aus diesen Gesichtspunkten heraus entwickelt Montesquieu seine Staats- und Gesellschaftstheorie, wo er einem staatlichen Grundgefüge ein festes Grundgerüst gibt. Zu diesem Zweck vergleicht er die drei Staatsformen der Republik, der Monarchie und der Despotie miteinander. Seine dargestellte Teilung der drei staatlichen Gewalten, der Legislative, der Exekutive und der Judikative nimmt nur einen kleinen Teil in seinem Werk in Anspruch. Es wird im elften Buch sechstes Kapitel zu finden sein. Die drei staatlichen Gewalten bilden die Voraussetzung zur Einschränkung von Machtmissbrauch. Die heutige, von den gesellschaftlichen Umständen geprägte Literatur erklärt völlig zu Unrecht aus diesem kleinen beschriebenen Teil seiner Gewaltentrennung, als Kern seines staatswissenschaftlichen Denkens. Sein Prinzip der Gewaltenteilung wird zwar heute gelehrt, doch ist sie politisch und praktisch anders wirksam, als es bei Montesquieu zu verstehen ist. Das verneint nicht, dass das staatliche Grundgesetz sich zu einer bewusst gestalteten menschlichen Ordnung entwickelt hat. Mit ihr sind öffentliche Institutionen entstanden, wo man über das Maß ihrer Wirksamkeit nachdenken muss.
Dieses Exzerpt „Der Geist der Gesetze“ soll dem Leser anregen, darüber nachzudenken, was notwendige gesellschaftliche Gesetze sind und ob die heutige Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland auch wirklich das darstellt, was gelehrt wird. Oder ist sie nur ein Mittel zum Zweck. Es sind Fragen, die durch bestimmte Ereignisse in unserer heutigen Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu gibt einem staatlichen Grundgefüge ein festes Fundament. Die darin formulierten drei Gewalten sind ein mögliches Instrument, um ausufernde Machtansprüche und Machtausübungen von denjenigen, welche die Macht an sich gerissen haben, einen Einhalt zu gebieten. Es wird das Verhältnis von Bürger und Staat dargestellt und in wieweit der Staat in seinem Handeln wirksam werden darf. Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als einen Rechtsstaat, wo dessen Macht rechtlich umfassend an das Gesetz gebunden ist. Das gibt dem Bürger die Möglichkeit einer gewissen individuellen Freiheit, da der Staat sich in vielen zurückhalten muss. Ein besonderer Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit ist die Verankerung von Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine Trennung zwischen Bürger und Staat und einer Rechtsgebundenheit des Staates, soll die staatliche Macht begrenzt werden. Maßnahmen, die der Staat erlässt, werden sachlich bestimmt und die Art und Weise ihres Vorgehens geregelt. Dies geschieht, da Verwaltungen rechtsgebunden sind und so der Bürger gegen ein Vorgehen einer öffentlichen Gewalt gerichtlich geschützt ist. Die Staatsgewalt wird durch drei Organe ausgeübt. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative). Diese drei Gewalten stellen das Organisationsprinzip unseres freiheitlich denkenden Rechtsstaates dar, welcher historisch betrachtet, erst am Anfang seiner Entwicklung ist. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist im Grundgesetz festgelegt, woraus sich wiederum Probleme der Abgrenzung ihrer Funktionen zwischen den einzelnen Gewalten ergeben. Dieses Organisationsprinzip teilt die bestehende Staatsgewalt in unterschiedliche Staatsfunktionen auf, um eine wechselseitige Kontrolle einerseits und andererseits eine Begrenzung der staatlichen Machtausübung zu erreichen. Machtausübung soll damit berechenbarer, kontrollierbarer und verantwortlicher sein. Eine sachbezogene Machtausübung also. Es darf aber heute nicht so gedeutet werden, dass diese drei Gewalten strikt voneinander getrennt aufzufassen sind. Auf organisatorischen, personellen und funktionalen Gebiet besteht eine zahlreiche Gewaltenverschränkung mit der Maßgabe, dass keine der einzelnen Gewalten ein Übergewicht über die anderen Teilgewalten erhält. Der Kernbereich der einzelnen Gewalten soll damit unantastbar sein.
Die einzelnen Gewalten sind folgendermaßen in ihrer Funktion und Bezeichnung bestimmt. Die „erste Gewalt“ ist die Legislative. Sie verkörpert die gesetzgebende Gewalt, welche vom Parlament ausgeht. Das Parlament legt die Normen eines Gesetzes fest und stellt Gesetze auf, nach denen der Staat funktionieren soll und für alle rechtsbindend ist. Alle politischen Entscheidungen der Legislative, die durch Beratung und Verabschiedung von Gesetzen entstehen, finden darin ihren Ausdruck. Das Parlament ist auf Bundesebene der Bundestag (die Vertretung des Volkes beim Bund) und der Bundesrat (die Vertretung der Länder beim Bund). Auf Landesebene kommt diese Aufgabe dem Landesparlament zu. Die „zweite Gewalt“ ist die Exekutive, die die ausführende Gewalt verkörpert. Diese obliegt der Regierung und der Verwaltung. Ihre typische Aufgabe ist es, im Rahmen der bestehenden Gesetze diese zu vollziehen. Diese Teilgewalt macht demzufolge die Politik und führt die Gesetze aus. Sie besitzt eine gesetzgebende Befugnis, die es ihr erlauben, Rechtsverordnungen zu erlassen. Auf Bundesebene ist es die Bundesregierung, die sich aus dem Bundeskanzler und seinen Bundesministern zusammensetzt, sowie die Bundesverwaltung mit seinem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Auf Landesebene sind es die Landesregierungen mit den einzelnen Ministerpräsidenten und seinen Landesministern sowie die Verwaltungen der Länder mit dem Landeskriminalamt und den Landesverfassungsschutzbehörden. Die „dritte Gewalt“ ist die Judikative, welches die rechtsprechende Gewalt darstellt. Von ihrer Funktionsweise und ihrer Organisation ist diese Teilgewalt ganz klar definiert, die den Richtern anvertraut ist und von den Gerichten ausgeübt wird. Der Richter ist vollkommen sachlich, wie persönlich unabhängig. Es ist eine Teilgewalt, die darüber wacht, ob die Gesetze auch eingehalten werden. Den Gerichtshöfen des Bundes und den Gerichtshöfen des Landes kommt diese Aufgabe zu. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nicht eine der drei Gewalten die Oberhand über eine andere gewinnen darf oder sie sogar beherrscht. Die drei verschiedenen Machtträger müssen garantiert sein.
Soweit zur Theorie und ihrer Darstellung der Gewaltenteilungslehre in der Bundesrepublik Deutschland. Wie sieht aber die Theorie der Gewaltenteilung in der praktischen Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland aus? In der heutigen bestehenden Politik grenzt man die Gewaltenteilung ein, indem man sie schon einmal nur als Gewaltenverschränkung sieht. Es ist daher notwendig, es einer kritischen Betrachtung zu unterziehen, da sie einige notwendige Gegenstände beinhaltet, welche ihr eine bestimmte Wirkung geben. Die Dinge, die Prozesse und die Erscheinungen, die uns umgeben, sind notwendige allgemeine und wesentliche Zusammenhänge unserer Materie, deren auch die Gewaltenteilungslehre unterworfen ist. Sie ist Teil derselben Volkswirtschaft und denselben Gesetzen, in der die Menschen hier leben. Der Zweck der Gewaltenteilungslehre ist es, die Freiheit der Bürger zu garantieren und Machtmissbrauch vorzubeugen. Dieses Bestreben ist aber wiederum abhängig von den jeweiligen herrschenden gesellschaftlichen Verhältnissen und ihrer innewohnenden Politik der Machtträger. Betrachtet man die Politik und deren Entscheidungen unserer Politiker, kommt man ohne Zweifel zu dem Schluss, dass diese getroffen werden durch Zwang oder in Form durch äußere Notwendigkeiten, die durch eine Reihe von scheinbaren Zufälligkeiten auftreten. Die Gesetze setzen sich in ihrer Entwicklung in unbewusster Weise fort. Sie werden demzufolge nicht durch ein gesellschaftliches Tun der Menschen beherrscht, sondern werden durch ein äußeres, fremdes beherrscht, eine sogenannte Spontaneität. Die Gewaltenteilungslehre ist in der Bundesrepublik Deutschland von der Sache her nur eine arbeitsteilige und organisatorische Aufgliederung von Staatsgewalten in bestimmte Bereiche der Staatstätigkeit, die von der jeweiligen Politik der an der Macht stehenden Partei bestimmt ist. Damit wird der Illusion, dass man glaubt, es gäbe keinen Machtmissbrauch in der Bundesrepublik Deutschland glänzend widerlegt. Dies soll an dem folgenden Beispiel sichtbar gemacht werden. Der Richterwahlausschuss bestimmt, wer eine rote Robe tragen darf und wer nicht, welche in einer geheimen Mehrheitsabstimmung erfolgt. In diesem Gremium sitzen aber die 16 Justizminister der Länder. Die Leitung der Justiz erfolgt durch Minister einer entsprechenden Partei. Sie entscheiden dann darüber, wer als Richter an die obersten deutschen Gerichtshöfe kommen darf. Hier ist deutlich erkennbar, dass die deutsche Judikative ein organisatorischer Bestandteil der Exekutive ist. Die Justizminister arbeiten in Bund und Ländern unter einem gemeinsamen Dach einer Regierung. Damit sind sie einer Regierungsloyalität verpflichtet. Dies widerspricht vollkommen der Grundidee der Gewaltenteilung. Für Montesquieu stellt dies eine willkürliche Macht gegenüber den Bürger dar, wenn die Judikative mit der Legislative und/oder verbunden ist. Damit wäre der Richter auch gleich Gesetzgeber. Es ist nicht so ohne Weiteres machbar, dass die Menschen die bestehenden Gesetze nach ihren belieben verändern oder umstoßen können. Die Menschen haben aber die Möglichkeit, diese zu erkennen und Bedingungen herbeizuführen, die eine Verwirklichung ihrer bestehenden Interessen ermöglicht. Voraussetzung wäre eine bewusste zielgerichtete Tätigkeit aller Mitglieder in der Gesellschaft, die wiederum durch die jeweils existierenden gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt wird. Es muss also entschieden werden, ist es eine Politik auf Grundlage der Erkenntnis der bestehenden Gesetze in der gesellschaftlichen Entwicklung, die für alle Bürger etwas bringt, oder ist es eine Politik mit spontanen Entscheidungen, die sich aus der ihr umgebenden politischen, ideologischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit der Machtträger orientiert. Hier werden Montesquieus Worte lebendig. Eine Geistesanstrengung ist notwendig, um sich selbst zu regieren. Die Corona-Pandemie ist der beste Lehrmeister, der diese Aussage bestätigt.
Der Leser soll dieses Werk als Ganzes betrachten. Montesquieu weiß, dass die Menschen in ihren Sitten und Gesetzen sehr unterschiedlich veranlagt sind, aus dem sich durch das gemeinsame Leben der Menschen gewisse Grundsätze entwickeln, die sich aus der Natur der Dinge ergeben. Die Wahrheit ist erst dann erkennbar, wen man in der Lage ist, alle Zusammenhänge betrachten zu können, die eine bestimmte Sache ausmacht. Eine allumfassende und komplexe Betrachtung ist dabei unerlässlich. Jedes Volk wird dann seine eigenen Grundsätze finden und entsprechende Schlussfolgerungen ziehen. Dies ist jedoch nur demjenigen gestattet, der mit Weitblick die ganze Verfassung eines Staates durchdringen kann und in der Lage ist, sie auch zu verändern. Ein fester Grundsatz ist, dass ein Volk aufgeklärt sein muss, welches man auf keinen Fall als Nebensache verstehen darf. Ist der Mensch unwissend, hat er keine Bedenken. Ist er aufgeklärt, so macht man selbst noch bei guten Taten sich Gedanken darüber. Erst das Einzelne betrachten, damit einem sich der Blick auf das Ganze erschließt. Es muss nach allen Ursachen gesucht werden, um die Wirkungen erkennen zu können. Montesquieu sagt, dass er glücklich darüber wäre, wenn die Regierungen ihre Kenntnisse vertiefen würden, über all das, was sie entscheiden und verordnen. Bei gebildeten Menschen kommt die Menschenliebe mehr zum Tragen, welches er als allgemeine Tugend betrachtet. Er weiß ebenfalls, dass der Mensch sehr leicht lenkbar ist und sich schnell anderen Eindrücken und Gedanken fügt. Trotzdem ist er in der Lage, dass er sich selbst erkennt, wenn man ihn bildet.
Karsten Demant
4. Der Geist der Gesetze
4.1. Erstes Buch (Seite 2 - 7)
Von den Gesetzen im Allgemeinen.
4.1.1. Erstes Kapitel: Von den Gesetzen in ihrer Beziehung zu den verschiedenen Wesen. (Seite 2 - 4)
Gesetze im Allgemeinen sind notwendige Beziehungen, die sich aus der Natur der Dinge ergeben. Mensch, Tier, die körperliche Welt und Gott sind Wesenheiten, die ihre eigenen besonderen Gesetze beinhalten. Dass es ein blindes Schicksal bzw. eine blinde Notwendigkeit gibt, ist Unsinn. Gesetze sind nicht nur zwischen der ursprünglichen Vernunft und den Wesen notwendig, sondern auch unter den Wesen selber. Die Materie ist in ständiger Bewegung und entbehrt jeder Vernunft (nicht begreifbar).
Die Welt ist aus der Bewegung der Materie entstanden, die immer währt, daher unterliegt sie unveränderlichen Gesetzen. Geht man von einer anderen Welt aus, muss sie untergehen oder besitzt beständige Regeln. Die Welt der Menschen (geistige Welt) wird nicht gut genug geführt. Sie hat keine Beständigkeit, da der Mensch ein beschränktes Wesen ist und Irrtümern ausgesetzt ist. Andererseits handeln die Menschen selbstständig. Noch nicht einmal ihre eigenen Gesetze befolgen sie immer. Der Mensch hat die Eigenart zu empfinden, deshalb ist er Leidenschaften unterworfen.
4.1.2. Zweites Kapitel (Seite 4 – 5)
Von den Naturgesetzen.
Allen Gesetzen voran stehen die Naturgesetze. Sie werden so genannt, da sie aus der besonderen Beschaffenheit, die den Menschen ausmacht, entspringen. Will man sie erkennen, muss man sie von der Gründung der Gesellschaften an betrachten (den wilden Menschen in den Wäldern). Das was der Mensch in diesem Zustand befolgt, sind die Naturgesetze. Der Friede ist demnach ein erstes Naturgesetz, da sie Angst anderen gegenüber haben und die Flucht ergreifen. Keiner kommt auf den Gedanken, den anderen anzugreifen. Hobbes Aussage, dass der Mensch den Wunsch hegt, andere zu unterjochen, lehnt Montesquieu ab. Durch sein Gefühl der Schwäche verbindet er das Gefühl der Bedürfnisse. Damit kommt das zweit...