Firmenwagen
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Steuerliche Vorteile ausschöpfen

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Steuerliche Vorteile ausschöpfen

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Ein Fahrzeugvom Arbeitgeber, das Sie auch privat nutzen können, ist eine tolle Sache. Leider aber hinterlässt der Dienstwagen auf der monatlichen Gehaltsabrechnung deutliche Spuren. Unser Beitrag hilft Ihnen, dieSteuer- und Abgabenlast zu senken.Nutzen Sie den Firmenwagen auch fürprivate Fahrtenoder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie dafür einengeldwerten Vorteilals Arbeitslohn versteuern, den sogenanntenNutzungswert.Für dieErmittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertesgibt es zwei Alternativen: - diePauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt; oder- dieNachweismethode.Bedingung hierfür: Sie führen einFahrtenbuch.Handelt es sich bei dem Firmenwagen um einElektrofahrzeugoder ein extern aufladbaresHybridelektrofahrzeug, gelten zu Ihrem Vorteil Besonderheiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes.Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in derSteuererklärungzur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Beitrag. Ein Wechsel von der Pauschal- zur Nachweismethode ist aber nur möglich, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dazu müssen Sie bestimmte Formalien beachten.FürFahrten zur ersten Tätigkeitstättegilt bei der Pauschalmethode die 0, 03 %-Regelung. Statt dieser Pauschalbewertung können Sie – auch ohne Fahrtenbuch – zurEinzelbewertungder tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu müssen Sie die Fahrten mit Datumsangabe notieren. Das ist günstiger für Sie, wenn Sie an weniger als 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen an Ihren Arbeitsplatz fahren.

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Firmenwagen: Steuerliche Vorteile ausschöpfen
Einführung
Für Außendienstmitarbeiter gang und gäbe, für qualifizierte Fachleute ein interessantes Extra zum Gehalt und für immer mehr besser verdienende Angestellte eine Alternative zur Gehaltserhöhung: der Dienst- oder Firmenwagen.
Nutzen Sie das Firmenauto kostenlos für berufliche Fahrten bei Auswärtstätigkeit, spielt das steuerlich für Sie keine Rolle: Sie brauchen nichts zu versteuern und können hierfür auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
Meist aber wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Dafür müssen Sie einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
  • die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt,
    oder
  • die Nachweismethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.
Vom Finanzamt wird nur eine dieser beiden Methoden akzeptiert. Eine Schätzung der privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 21.12.2006, VI B 20/06, BFH/NV 2007 S. 716). Das bedeutet: Führen Sie kein Fahrtenbuch, kommt zwingend die 1 %-Regelung zur Anwendung. Welche Methode der Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung anwendet, muss er in Abstimmung mit Ihnen für jedes Kalenderjahr festlegen. Während des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR 2015; BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BStBl. 2014 II S. 643).
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Tipp: Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern.
1 Die Pauschalmethode: Listenpreis-Regelung
Die einfachere und deshalb vor allem bei Arbeitgebern beliebtere Methode ist die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2ff. EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG):
Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
  • für Privatfahrten: monatlich 1 % des Listenpreises und
  • zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
    • pauschal monatlich 0,03 % oder
    • nach Einzelbewertung pro Fahrt 0,002 %
    des Listenpreises pro Entfernungskilometer;
  • zusätzlich für die zweite und jede weitere wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung: 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Mit unserem Firmenwagen-Rechner unter www.steuertipps.de können Sie berechnen, wie viel das Finanzamt für einen Firmenwagen kassiert, wenn der Nutzungswert pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt wird. So können Sie gut gerüstet in die nächste Gehaltsverhandlung gehen und wissen, wie groß der finanzielle Vorteil eines Firmenwagens tatsächlich ist.
Bei der Pauschalmethode errechnet sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus dem Listenpreis für das überlassene Firmenfahrzeug. Diese 1 %-Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BStBl. 2000 II S. 273; BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. 2013 II S. 385).
Der Brutto-Neuwagen-Listenpreis gilt unvermindert
  • auch für vom Arbeitgeber gebraucht angeschaffte Firmenfahrzeuge;
  • obwohl der Kraftfahrzeughandel beim Neuwagenkauf mittlerweile regelmäßig Rabatte einräumt. Der Gesetzgeber unterliegt diesbezüglich keinem Anpassungszwang. Denn die 1 %-Regelung bezweckt, den beim Arbeitnehmer entstandenen Vorteil der Nutzung eines betriebsbereiten Fahrzeugs zu bewerten. Dieser Vorteil umfasst nicht nur das Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. 2013 II S. 385).
Überlässt der Arbeitgeber Ihnen ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung, wird zu Ihren Gunsten der Listenpreis gekürzt. Dieser niedrigere Listenpreis gilt für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. steuerpflichtigen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Dies gilt entsprechend für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge sind, z.B weil deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, BStBl. 2019 I S. 216). Diese sog. S-Pedelecs mit Zulassungs-, Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden steuerlich wie ein E-Auto behandelt.
1.1 Nutzungswert für Privatfahrten: Die 1 %-Regelung
Der Nutzungswert für Privatfahrten wird monatlich versteuert und beträgt jeweils 1 % des Listenpreises.
Aufs Jahr gerechnet versteuern Sie somit 12 % des Listenpreises. Entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Nutzungswerts kommt es also darauf an, wie hoch der Listenpreis ist.
1.1.1 Der Listenpreis ist maßgebend
Berechnungsgröße für den steuerpflichtigen Nutzungswert ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – nicht der vom Arbeitgeber für das Fahrzeug tatsächlich gezahlte Preis, sondern der Listenpreis:
Der »Listenpreis« ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Maßgebend ist der inländische Listenpreis, die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem deutschen Neuwagenmarkt gilt (BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 20/16, BStBl. 2018 II S. 278).
Maßgebend ist nur die allgemeine, auch für Privatpersonen ge...

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