Hamburgische Bauordnung
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Hamburgische Bauordnung

Vorschriftensammlung mit Anmerkungen und einer erläuternden Einführung

Michael Munske, Friederike Mechel

  1. 376 pages
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Hamburgische Bauordnung

Vorschriftensammlung mit Anmerkungen und einer erläuternden Einführung

Michael Munske, Friederike Mechel

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Die 22. Auflage der Vorschriftensammlung zur Hamburgischen Bauordnung ist ein umfassendes Kompendium der Landesgesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts in Hamburg. Enthalten sind die Bauordnung, Verfahrensvorschriften, Sonderbauvorschriften, wichtige Gestaltungs- und Verwaltungsvorschriften sowie die Baugebührenordnung. Die Vorschriften sind mit Anmerkungen versehen, die insbesondere auf die in der Genehmigungspraxis bedeutsamen Bauprüfdienste (http://www.hamburg.de/baugenehmigung/) verweisen.Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind die für die Genehmigungspraxis wichtigen Vorschriften zum Bauplanungsrecht mit Auszügen aus dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung abgedruckt.

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Information

Year
2021
ISBN
9783555020280
Edition
22
Topic
Law
Index
Law

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 391).
Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14.12.2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20.2.2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil IBauvorlagen und Bescheinigungen
Abschnitt IAllgemeines
§ 1Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht
§ 2Anzahl
§ 3Übereinstimmungsgebot
Abschnitt IIVorzulegende Bauvorlagen
§ 4Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren
§ 5Werbeanlagen
§ 6Beseitigung von Anlagen
§ 7Typengenehmigung, Fliegende Bauten
§ 8Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, Zustimmung im Einzelfall
§ 9Vorbescheide, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Abschnitt IIIInhaltliche Anforderungen
§ 10Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
§ 11Bauzeichnungen
§ 12Baubeschreibung
§ 13Betriebsbeschreibung
§ 14Standsicherheitsnachweis
§ 15Brandschutznachweis
§ 16Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung
§ 17Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes
§ 18Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
§ 19Abwasserrecht
§ 20Wegerecht
§ 21Naturschutzrecht
§ 22Wasserrecht
§ 23Immissionsschutzrecht
§ 24Abfallrecht
§ 25Lebensmittelrecht
§ 26Asbestsanierung
Teil IIVerfahren
§ 27Elektronisches Verfahren
Teil IIIDatenschutz und Aufbewahrungspflicht
§ 28Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
§ 29Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen
§ 30Dauer der Speicherung von Daten
§ 31Aufbewahrungspflicht
Teil IVSchlussbestimmungen
§ 32Außerkrafttreten

Teil IBauvorlagen und Bescheinigungen

Abschnitt IAllgemeines

§ 1Begriff, Beschaffenheit, Unterschrift, Verzicht
(1) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Stellt die Bauaufsichtsbehörde Papiervordrucke oder elektronische Formulare zur Verfügung, sind diese zu verwenden.
(4) Anträge sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn (§ 54 Absatz 1 HBauO) zu unterschreiben, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 HBauO) sind im Antrag zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder von der Fachplanerin oder dem Fachplaner (§ 55 Absatz 3 HBauO) zu unterschreiben. Mehrausfertigungen nach § 2 Satz 2 müssen nicht nach § 67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur Antragstellung verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr sind.
(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 71 Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulasterklärung nach § 79 Absatz 1 HBauO oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag für Sondernutzungen nach § 20 Nummer 3.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.
(8) Soweit das Verfahren in elektronischer Form (§ 27) geführt wird, finden die Absätze 2 und 3 sowie, soweit das Erfordernis einer Unterschrift oder der Schriftform betroffen ist, Absatz 4 keine Anwendung.
§ 2Anzahl
1Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind einzureichen
1. in zweifacher Ausfertigung bei Typengenehmigungen, Fliegenden Bauten und der Zustimmung im Einzelfall nach § 7;
2. in einfacher Ausfertigung bei vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall nach § 8;
3. in zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Standsicherheitsnachweis nach § 14, den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 16;
4. in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) nach § 4 Absatz 1, bei Werbeanlagen nach § 5, bei der Beseitigung von Anlagen nach § 6, bei Vorbescheiden und bei Abweichungen nach § 9;
5. in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) nach § 4 Absatz 2, davon abweichend jedoch
5.1 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Brandschutznachweis nach § 15;
5.2 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach §§ 18, 20 bis 25;
5.3 in jeweils zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach § 19.
Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert. Soweit das Verfahren in elektronischer Form geführt wird oder die Bauaufsichtsbehörde auf die Einreichung von Mehrausfertigungen verzichtet, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 3Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Abschnitt IIVerfahrens- und vorhabenbezogene Anforderungen

§ 4Vereinfachtes und konzentriertes Verfahren
(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die einem Verfahren nach § 61 HBauO unterliegen, sind soweit erforderlich vorzulegen:
1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
2. der Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 6 Nummern 1 bis 10, 12 und 14;
3. die Bauzeichnungen (§ 11);
4. die Baubeschreibung (§ 12);
5. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie ...

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