In den Judikaten des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes stammen, wurde der Begriff der Behörde zunĂ€chst ohne Bezug auf den jeweils maĂgeblichen Normzweck festgelegt. Leitend war dabei das BemĂŒhen, den Behördenbegriff einheitlich zu bestimmen. Die von den Obergerichten aufgestellten Definitionen erachteten vor allem zwei Kriterien als entscheidend: Einerseits muss die zu beurteilende Stelle derart in den Behördenorganismus integriert sein, dass der Bestand der Amtsstelle unabhĂ€ngig von der Existenz, dem Wegfall oder dem Wechsel des Beamten oder der Person ist, der die in den Kreis des Amtes zu besorgenden GeschĂ€fte anvertraut sind. Andererseits muss die organisatorische Stellung der Behörde auf öffentlichem Recht beruhen und somit einen öffentlichen Charakter haben581. Entscheidend ist hierbei das am Ausstellungsort der Urkunde maĂgebliche Verwaltungsrecht582. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Definition ist somit eindeutig organisatorisch ausgeprĂ€gt.

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9783865377791
Edition
1