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About this book
In den Judikaten des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes stammen, wurde der Begriff der Behörde zunächst ohne Bezug auf den jeweils maßgeblichen Normzweck festgelegt. Leitend war dabei das Bemühen, den Behördenbegriff einheitlich zu bestimmen. Die von den Obergerichten aufgestellten Definitionen erachteten vor allem zwei Kriterien als entscheidend: Einerseits muss die zu beurteilende Stelle derart in den Behördenorganismus integriert sein, dass der Bestand der Amtsstelle unabhängig von der Existenz, dem Wegfall oder dem Wechsel des Beamten oder der Person ist, der die in den Kreis des Amtes zu besorgenden Geschäfte anvertraut sind. Andererseits muss die organisatorische Stellung der Behörde auf öffentlichem Recht beruhen und somit einen öffentlichen Charakter haben581. Entscheidend ist hierbei das am Ausstellungsort der Urkunde maßgebliche Verwaltungsrecht582. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Definition ist somit eindeutig organisatorisch ausgeprägt.
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