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Mit der Regelung zur bodenschutzrechtlichen Einstandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG versuchte der Gesetzgeber, einer nachteiligen Auswirkung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsgrundsatzes bei der Heranziehung Ordnungspflichtiger auf dem Gebiet des Bodenschutzes entgegen zu treten. Sanierungspflichtig ist nun auch derjenige, der für eine juristische Person, der ein belastetes Grundstück gehört, aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund einzustehen hat. Hierbei hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem die Fälle der Durchgriffshaftung und des qualifiziert faktischen Konzerns im Blick. Dieser Brückenschlag zum den im Gesellschaftsrecht teilweise umstrittenen Haftungssystemen erfuhr in der Literatur zum Teil heftige Kritik. Im ihrem ersten Teil setzt sich Arbeit mit dieser Kritik auseinander. Sie zeigt, dass durch die Verwendung des Begriffs des Einstehenmüssens im Text der Regelung ihr Anwendungsbereich keinesfalls auf solche Fälle reduziert wird, in welchen Gesellschaftsgläubiger Direktansprüche gegen den Gesellschafter haben. Vielmehr ergibt der seitens des Gesetzgebers angestrebte Gleichlaufgedanke, dass auch Fälle einer gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung Grundlage einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit sein können. Abgelehnt wird ferner die im Schrifttum vertretene Begrenzung auf Missbrauchskonstellationen. Diese liefe der Funktion der Norm zuwider, das in der Zustandsverantwortlichkeit zum Ausdruck kommende Lastenverteilungsprinzip aufrecht zu erhalten. Schließlich setzt sich der erste Teil mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Literatur auseinander und zeigt auf, wie diese überwunden werden können. Im zweiten Teil werden zunächst die Rechtsgründe der Konzernhaftung untersucht und erörtert, welche gesellschaftsrechtlichen Regelungen als Grundlage der bodenschutzrechtlichen Einstandsverantwortlichkeit in Frage kommen. Anschließend setzt sich die Arbeit mit der Abkehr der Rechtsprechung vom qualifiziert faktischen GmbH-Konzern und der neuen Rechtsfigur des existenzvernichtenden Eingriffs auseinander, bevor ihre Eignung als Grundlage der Sanierungsverantwortlichkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 Fall 1 BBodSchG erörtert wird.
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