Irreführung durch gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln
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Irreführung durch gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

unter besonderer Berücksichtigung der Health-Claims-Verordnung

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Irreführung durch gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

unter besonderer Berücksichtigung der Health-Claims-Verordnung

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Im deutschen Recht ist der Irreführungsschutz bei gesundheitsbezogenen Angabenin § 11 LFGB geregelt. Wegen des damit verbundenen Gesundheitsschutzeswerden strenge Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit einerAngabe gestellt. Für krankheitsbezogene Angaben gilt gem. § 12 LFGB einabsolutes Verbot, d. h. solche Angaben sind unabhängig davon verboten, obeine Irreführungsgefahr vorliegt.Im europäischen Recht ist der allgemeine Irreführungsschutz in der Irreführungsrichtliniebzw. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie inder Etikettierungsrichtlinie geregelt. Nach Art. 2 EtRL sind gesundheitsbezogeneAngaben grundsätzlich erlaubt, während krankheitsbezogene Angabeneinem absoluten Verbot unterworfen sind. Damit entspricht die Regelung derdes deutschen Rechts.Während die Irreführungsrichtlinie lediglich Mindeststandards aufstellt, begründetdie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch Höchststandardseines Irreführungsschutzes. Strengeres nationales Recht ist im Regelungsbereichder Irreführungsrichtlinie – Irreführungsschutz des Verbrauchersdaher unzulässig.Durch die neuen Regelungen der Health-Claims-Verordung werden strengereMaßstäbe an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dagegensind Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos – abweichendvon Art. 2 lit. b EtRL – unter bestimmten Umständen erlaubt.Im Gegensatz zur bisherigen europäischen Rechtsprechung im Bereich desIrreführungsschutzes stellt die Health-Claims-Verordnung hohe Anforderungenan die Klarheit und Wahrheit von Werbeaussagen. Abweichend von demdurch die europäische Rechtsprechung entwickelten Verbraucherleitbild werdenstrenge Maßstäbe an die Eindeutigkeit und Verständlichkeit gesundheitsbezogenerAussagen gestellt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung einer gesundheitsbezogenenAngabe bleiben die Angaben im Zutatenverzeichnis außer Betracht. Wirkt eine gesundheitsbezogene Angabe irreführend, so reichtes nicht aus, wenn der Verbraucher erst anhand des Zutatenverzeichnissesüber die tatsächliche Zusammensetzung eines Lebensmittels und dessen gesundheitlichenNutzen aufgeklärt wird. Eine relevante Irreführungsgefahr liegtdennoch vor.Absolute Verbote sind sowohl nach der europäischen als auch nach der deutschenRechtsprechung grundsätzlich unzulässig. Denn sie verstoßen gegendie Warenverkehrsfreiheit sowie gegen die Meinungs- und Berufsfreiheit desUnternehmers. Daher müssen die im deutschen Recht sowie in der Health-Claims-Verordnung geregelten absoluten Verbote restriktiv ausgelegt werden.Bestehende absolute Verbote sind im Wege einer teleologischen Reduktiondahingehend auszulegen, dass eine konkrete Irreführungsgefahr vorliegenmuss. Nur in Ausnahmefällen sind wegen einer besonderen GesundheitsoderIrreführungsgefahr absolute Verbote erlaubt.Die im deutschen Recht in § 11 LFGB und § 5 UWG i. V. mit § 3 UWG enthaltenenunbestimmten Rechtsbegriffe sind im Sinne der nunmehr geltenden Regelungender Health-Claims-Verordnung auszulegen. Deshalb sind strengereAnforderungen an die Klarheit und Wahrheit gesundheitsbezogener Angabenzu stellen. Hierbei sind die nachfolgend unter 8. aufgeführten Punkte zu berücksichtigen.Die Health-Claims-Verordnung setzt im Gegensatz zur bisherigen europäischenRechtsprechung strenge Maßstäbe an den Irreführungsschutz desVerbrauchers: Alkoholische Getränke und Lebensmittel mit einem ungünstigen Nährwertprofildürfen nicht mehr mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden.Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 UAbs. 2 HCVO sind lediglich nährwertbezogeneAngaben erlaubt.Werden gesundheitsbezogene Angaben verwendet, sind zahlreiche zusätzlicheKennzeichnungsregelungen zu beachten. Gem. Art. 7 HCVO ist eineNährwertkennzeichnung vorgeschrieben. Darüber hinaus muss die Kennzeichnungdie in Art. 10 Abs. 2 HCVO aufgeführten Informationen enthalten.Unspezifische Angaben sowie Markennamen werden in Art. 10 Abs. 3, Art. 1Abs. 3 HCVO strengeren Regelungen unterworfen. Sie sind nur zulässig, wenn eine zusätzliche spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.Die Regelungen der Health-Claims-Verordnung weichen vom bisherigen europäischenVerbraucherleitbild ab. Nach der europäischen Rechtsprechungsind Kennzeichnungsregelungen ausreichend, um den Verbraucher vor Irreführungzu schützen, da er die Möglichkeit hat, anhand des Zutatenverzeichnissesdie Zusammensetzung eines Lebensmittels zu entnehmen. DieseRechtsprechung ist nicht mehr auf die Irreführungsverbote im Bereich gesundheitsbezogenerAngaben anzuwenden.Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind nur solche gesundheitsbezogene Angabenzulässig, die in einer Gemeinschaftsliste (Positivliste) eingetragen sind.Das Erfordernis eines behördlichen Zulassungsverfahrens stellt einen unverhältnismäßigenEingriff in die Warenverkehrsfreiheit dar, der nicht aus Gründendes Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden kann. Vielfach wird dieHealth-Claims-Verordnung wegen dieser strengen Anforderungen an die Zulässigkeitgesundheitsbezogener Angaben kritisiert und als gemeinschaftsrechtswidrigangesehen.

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Information

Year
2008
eBook ISBN
9783736926080
Print ISBN
9783867276085
Edition
1

Table of contents

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