Defizitbegrenzung im Bundesstaat
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Defizitbegrenzung im Bundesstaat

Grundgesetzliche Vorgaben einer verbindlichen Verschuldungsregel

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Defizitbegrenzung im Bundesstaat

Grundgesetzliche Vorgaben einer verbindlichen Verschuldungsregel

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Bundestag und Bundesrat beschlossen am 15. Dezember 2006, eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-LĂ€nder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) einzusetzen. Ziel ihrer Arbeit ist es, Konzepte zur Vorbeugung von Haushaltskrisen zu erarbeiten. Dabei geht es insbesondere um die EinfĂŒhrung von Verschuldungsgrenzen und "Schuldenbremsen". Zu welchem Ergebnis die Beratungen innerhalb der Föderalismuskommission II fĂŒhren werden, ist bisher nicht absehbar. Das am 23. Juni 2008 von den Vorsitzenden der Kommission vorgestellte Eckpunktepapier enthĂ€lt noch kein konkretes Modell zur Schuldenbegrenzung. Gleichwohl sind bei Abschluss dieser Untersuchung die grundsĂ€tzlichen Vorhaben und Reformkonzepte, deren Umsetzung am wahrscheinlichsten ist, erkennbar. Hinsichtlich ihrer rechtlichen ZulĂ€ssigkeit sind dabei zwei grundgesetzliche Vorgaben von Bedeutung: Zum einen muss der Bund hierzu die Regelungskompetenz besitzen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die Umsetzung der Reformvorhaben mit der in Art. 109 Abs. 1 GG garantierten Haushaltsautonomie der LĂ€nder vereinbar ist.Das geltende Verfassungsrecht bietet derzeit keine Grundlage, die in Rede stehenden ReformvorschlĂ€ge umzusetzen, insbesondere enthĂ€lt das Grundgesetz keine Kompetenz des Bundes, verbindliche Obergrenzen fĂŒr die Verschuldung von Bund und LĂ€ndern zu erlassen.Ferner bildet der in Art. 109 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatz der Haushaltsautonomie, der in seinem Kernbereich, mittelbar ĂŒber das Bundesstaatsprinzip, von der Garantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst und somit vor VerfassungsĂ€nderungen geschĂŒtzt ist, den entscheidenden Maßstab jeglicher Reformkonzepte, deren Ziel die Vermeidung einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Verschuldung ist. Gleichwohl gilt die Haushaltsautonomie weder unbeschrĂ€nkt noch ist sie unbeschrĂ€nkbar. Unter dem Aspekt der Reichweite der Garantie des Art. 79 Abs. 3 GG kommt es darauf an, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Aspekte zu finden, der sĂ€mtlichen Positionen zur grĂ¶ĂŸtmöglichen Geltung verhilft, ohne sie unnötig einzuschrĂ€nken. Dies bedeutet, die eigenstĂ€ndige Verschuldungspolitik der LĂ€nder darf nur insoweit begrenzt werden, wie es zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen unbedingt notwendig ist. Starre Verschuldungsregeln, die – wie in den sich abzeichnenden Reformkonzepten enthalten – den LĂ€ndern verbindliche Obergrenzen fĂŒr ihre Kreditaufnahme vorgeben, sind hierfĂŒr nicht notwendig. Sie schrĂ€nken die Autonomie der LĂ€nder unnötig stark ein. Der Bund ist daher weder in der Lage, allgemein den LĂ€ndern verbindliche Verschuldungsgrenzen vorzugeben, noch die sich in den Beratungen der Föderalismuskommission II abzeichnenden ReformvorschlĂ€ge in ihrer derzeitigen Konzeption umzusetzen. Den LĂ€ndern bleibt es vielmehr selbst ĂŒberlassen, geeignete Verfahren zur Verhinderung einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Verschuldung zu schaffen.

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Information

Year
2008
eBook ISBN
9783736926417
Print ISBN
9783867276412
Edition
1

Table of contents

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