Die Auseinandersetzung mit dem Jugendstrafrecht der DDR nach dem Jahre 1968 zeigt die kritischen aber auch erwĂ€hnenswerten Regelungen dieses Rechtsgebiets der DDR. Die wesentlichen Eckpunkte und auch die Unterschiede zum Jugendstrafrecht der BRD sollen im Folgenden zusammengefasst werden: Durch die Eingliederung des Jugendstrafrechts in das allgemeine Strafrecht der DDR ist eine "Gleichsetzung" der Jugend- und ErwachsenenkriminalitĂ€t vorgenommen worden. Der Grund dafĂŒr wurde darin gesehen, dass es zur Herausbildung eines einheitlichen sozialistischen Bewusstseins keine getrennten Wege fĂŒr Erwachsene und Jugendliche mehr geben dĂŒrfe. Dennoch sollte auf das Entwicklungsstadium, in dem sich die Jugendlichen befinden, RĂŒcksicht genommen werden. Durch die Reform sollte im Strafverfahren gegen Jugendliche die erzieherische Einflussnahme individuell auf die Persönlichkeit des Jugendlichen gerichtet und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden. So sollte der Erziehungsgedanke - weg von der AusprĂ€gung des JGG 1952 - wieder zu seiner ursprĂŒnglichen Bedeutung hin. Der Erziehungsgedanke und seine Bedeutung fĂŒr das Jugendstrafrecht ist ebenso in der derzeit laufenden kriminalpolitischen Diskussion ein umfassendes Diskussionsthema, da dessen Abschaffung gefordert wird. Dies kann aufgrund des bedeutenden und prĂ€genden Einflusses des Erziehungsgedankens auf das Jugendstrafrecht nicht befĂŒrwortet werden. Auch der Vergleich zum Jugendstrafrecht der DDR kann keine andere Sichtweise hervorrufen.

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9783867277662
Edition
1