Die ErmÀchtigung des Vorerben zur Einflussnahme auf die Erbfolge und deren Grenzen
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Die ErmÀchtigung des Vorerben zur Einflussnahme auf die Erbfolge und deren Grenzen

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Die ErmÀchtigung des Vorerben zur Einflussnahme auf die Erbfolge und deren Grenzen

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Es liegt in der Natur der Sache, dass der Erblasser nicht mehr nach seinem tatsĂ€chlichen Willen gefragt werden oder seine Entscheidung korrigieren kann, wenn seine VerfĂŒgung von Todes wegen zur Anwendung gelangt. Aufgrund dessen ist es fĂŒr den Erblasser ausgesprochen wichtig, jegliche Zweifel hinsichtlich der ZulĂ€ssigkeit und GĂŒltigkeit der durch ihn getroffenen Regelungen vor seinem Tod ausrĂ€umen zu können. Nur auf diese Weise kann er bezĂŒglich seiner Erben und der Verteilung seines Nachlasses die Sicherheit erlangen, dass sein Vermögen seinem Willen entsprechend verteilt wird.Es ist jedoch möglich, dass sich die weitere Entwicklung in der Familie des Erblassers oder in einem etwaig zu vererbenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung fĂŒr den Erblasser noch nicht ĂŒberblicken lĂ€sst. Eine Entscheidung hinsichtlich seiner Erben ist fĂŒr den Erblasser besonders im Falle eines sehr frĂŒhen Todes entsprechend schwierig. DarĂŒber hinaus ist es denkbar, dass der Erblasser nicht nur seinen "direkten" Erben aussuchen, sondern auch weitergehenden Einfluss auf seinen Nachlass und dessen Verteilung nehmen möchte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu dem Nachlass eine betrĂ€chtliche Geldsumme oder ein Familienunternehmen gehört.Eine Möglichkeit zu einer insbesondere in zeitlicher Hinsicht weitreichenden Einflussnahme bietet die Vor- und Nacherbschaft. Aber gerade eine solch langfristige Einflussnahme durch den Erblasser birgt besondere Probleme. Je weiter der Einfluss des Erblassers in zeitlicher Hinsicht reicht, umso weniger kann er die Entwicklung der Situation fĂŒr den gesamten Zeitraum seines Einflusses ĂŒberblicken.Besonders bei der Frage der Unternehmensnachfolge kann dies fĂŒr den Erblasser zu einem Problem werden. Er möchte das Unternehmen gerne in der Familie behalten und durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft möglichst langfristig Einfluss nehmen.Die nĂ€chste Generation der Erben steckt im ungĂŒnstigsten Fall zum Zeitpunkt der Errichtung der VerfĂŒgung von Todes wegen jedoch noch in den Kinderschuhen. Ihre weitere Entwicklung und spĂ€tere Eignung fĂŒr die Übernahme und FortfĂŒhrung des Unternehmens lĂ€sst sich in einem solchen Fall fĂŒr den Erblasser nicht ĂŒberblicken. Die potentiellen Erben sind noch zu jung, um eine Prognose hinsichtlich ihrer beruflichen WĂŒnsche oder ihres beruflichen und persönlichen Werdeganges zu treffen. Außerdem mĂŒssen sie möglicherweise noch die entsprechenden Qualifikationen erwerben, um zur FĂŒhrung eines Unternehmens befĂ€higt zu sein.FĂŒr den Erblasser stellt sich daher die Frage, inwieweit er selber seinen Nacherben bereits unumstĂ¶ĂŸlich festlegen muss oder ob er Dritte in die Entscheidung mit einbeziehen und diesen einen Spielraum einrĂ€umen kann. Möglicherweise kann er dem Vorerben, wenn er diesem eine solche Entscheidung zutraut und in die HĂ€nde legen möchte, die Möglichkeit einrĂ€umen, die Weitergabe des Nachlasses maßgeblich zu beeinflussen. Eine solche Person kann zum Zeitpunkt der Errichtung ihrer VerfĂŒgung von Todes wegen die Gegebenheiten möglicherweise besser einschĂ€tzen als der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen VerfĂŒgung.FĂŒr den Erblasser besteht demnach in der geschilderten oder in Ă€hnlichen Situationen die praktische Notwendigkeit nach derartigen Freiheiten und Möglichkeiten bei der Errichtung seiner VerfĂŒgung von Todes wegen.Aus juristischer Sicht können sich jedoch je nach Fallgestaltung erhebliche Probleme ergeben, die auch zu einer Nichtigkeit einer VerfĂŒgung von Todes wegen fĂŒhren können.Das Reichsgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 16.04.1919 mit der Frage der ZulĂ€ssigkeit folgender Anordnung in einem Testament beschĂ€ftigen: Der Erblasser ernannte in seinem am 14.02.1905 errichteten Testament seine Frau zur Vorerbin und unter der Voraussetzung, dass diese keine anderweitige letztwillige VerfĂŒgung trifft, seine Nichte zur Nacherbin. Er befreite die Vorerbin soweit als möglich von allen BeschrĂ€nkungen und Verpflichtungen und erklĂ€rte sie als zur freien VerfĂŒgung ĂŒber die Erbschaft berechtigt. Außerdem sollte sie dazu befugt sein, durch letztwillige VerfĂŒgung ĂŒber die Erbschaft anders zu verfĂŒgen als in dem Testament des Erblassers geschehen oder ZusĂ€tze zu dem Testament zu machen. Der Nacherbin legte er fĂŒr den Fall, dass sie zur Nacherbfolge gelange, die Auszahlung diverser VermĂ€chtnisse auf. Solche oder Ă€hnliche Formulierungen fanden und finden sich immer wieder in letztwilligen VerfĂŒgungen. Unterschiede ergeben sich bezĂŒglich der Reichweite des dem Vorerben eingerĂ€umten Spielraums und des mit der jeweiligen Anordnung verfolgten Zwecks.Bei jeder Variante dieser Anordnung stellt sich neuerlich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 2065 BGB und dem dort verankerten erbrechtlichen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit. Um diese Frage beantworten zu können, muss zunĂ€chst der Wille des Erblassers und dessen Zielsetzung ermittelt werden, was nicht selten eine Auslegung seiner VerfĂŒgung von Todes wegen erfordert. In diesem Zusammenhang muss auch die Rechtsfigur der Vor- und Nacherbschaft und die Möglichkeit der bedingten Erbeinsetzung genauer betrachtet werden.

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Information

Year
2009
eBook ISBN
9783736931176
Print ISBN
9783869551173
Edition
1

Table of contents