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About this book
Die Ausfšuhrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlichen "Spielen" das Recht nicht zu pauschal anzuwenden. Browsergames sind â je nachdem ob das Angebot kostenlos ist oder nicht â zivilrechtlich als leih- bzw. mietvertragsĂ€hnliches SchuldverhĂ€ltnis zu sehen, da der Vertragsgegenstand die Nutzung der Software auf dem Applikationsserver ist. Es besteht eine deutliche Parallele zu ASP-VertrĂ€gen. Typischerweise wird zugleich ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag in Bezug auf zukĂŒnftige Werke des Spielers geschlossen. Soweit weitere Regelungen zwischen Spieler und Betreiber getroffen werden, können diese auch dienst- oder werkvertraglicher Art sein, fĂŒr die der Nutzungsvertrag mit dem Betreiber als Rahmenvertrag zu beurteilen ist. Bei clientbasierten Angeboten besteht grundsĂ€tzlich die Gemeinsamkeit, dass der Erwerb der Spielsoftwarekopie â je nachdem ob der Erwerb entgeltlich ist oder nicht â als Kauf- bzw. Schenkungsvertrag zu beurteilen ist. Dieser Vertrag wird durch einen urheberrechtlichen Vertrag in Bezug auf die Softwarekopie ergĂ€nzt. Auch bei clientbasierten Onlinespielen können weitere Elemente im Vertrag diesen zu einem gemischten Vertrag werden lassen. Im Ăbrigen ist die vom Betreiber bei Peer-to-Peer-Spielen geschuldete Primšarleistung qualitativ anders zu bewerten als die bei der Nutzung eines Thin Clients: Das bei Peer-to-Peer-Spielen vom Betreiber geschuldete Forwarding ist als Dienstleistung zu sehen, wohingegen die Nutzung der Software auf dem Applikationsserver mit einem Thin Client wie bei einem Browsergame entsprechend nach Leih- bzw.-Mietvertragsrecht zu beurteilen ist. Sowohl Browsergames als auch Onlinespiele können â je nach Ausgestaltung â Banken-und GlĂŒcksspielrecht tangieren. In jedem Fall kommt es bei der Frage, welches Recht fĂŒr das zivilrechtliche RechtsverhĂ€ltnis anwendbar ist, darauf an, ob der Betreiber auch den Client an den Spieler abgegeben hat und welcher Art die Onlineleistung ist. Das anwendbare Recht hat schlieĂlich Auswirkungen darauf, ob und wie der Spielbetreiber seine Spieler auf das ihnen ggf. zustehende Widerrufsrecht hinweisen muss. Sie mĂŒssen Kenntnis davon haben, dass das ihnen zustehende Recht erlischt, wenn sie die Verpackung der Softwarekopie entsiegeln oder das Spiel aus eigener Initiative nutzen. Abgesehen von den ĂŒblichen Pflichten eines Unternehmers im elektronischen Rechtsverkehr kann man den Betreibern eines Onlinespiels nicht auf Pflichten eines bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstyps verweisen. Vielmehr ist ihm mit den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen ein Gestaltungsinstrument gegeben Dessen Gestaltungsumfang ist bei MinderjĂ€hrigen allerdings begrenzt. Urheberrechtliche Zusatzvereinbarungen können bei einem Vertrag mit einem minderjĂ€hrigen Spieler aufgrund unmittelbar rechtlich nachteiliger Wirkungen ebenso zu Problemen fĂŒhren wie datenschutzrechtliche Einwilligungen. Einzig ein Altersverifikationssystem, dasjedoch zugleich die Zielgruppe eines Onlinespiels auĂen vor halten wĂŒrde, ermöglicht einen rechtssicheren Vertragsabschluss. Bei Spielinhalten, die gegen Verbotsgesetze verstoĂen, hilft jedoch auch ein solches System nicht.
Frequently asked questions
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