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About this book
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine "Bewusstlosigkeit" oder eine "vorübergehende Störung der Geistestätigkeit". Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
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Information
Table of contents
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Hauptteil: Die Auslegung des § 105 Absatz 2 BGB
- A. Die Vorgeschichte des § 105 Absatz 2 BGB – Vorläuferregelungen
- B. Die Gesetzgebungsgeschichte des § 105 Absatz 2 BGB – Von den Anfängen des BGB
- C. Der Normzweck des § 105 Absatz 2 BGB
- D. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 105 Absatz 2 BGB
- E. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit
- F. Zusammenfassung 1. Hauptteil
- 2. Hauptteil: Für § 105 Absatz 2 BGB relevante medizinische Störungen
- A. Störungen aufgrund von psychotropen Substanzen
- B. Körperlich begründbare, organische Störungen der Geistestätigkeit
- C. Endogene Psychosen
- D. Neurotische Störungen, Belastungsstörungen und Persönlichkeitsstörungen
- E. Zusammenfassung der wesentlichen Untersuchungsergebnisse
- Literaturverzeichnis