Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verlor die Reichstadt Regensburg ihre bis dahin rund 300 Jahre bestehende Reichsunmittelbarkeit mit den damit verbundenen Freiheiten und Privilegien und wurde eine fĂŒrstliche Residenzstadt. Als Karl Theodor von Dalberg am 29. Dezember 1802 nach Regensburg kam, fand er in der alten Reichstadt eine FĂŒlle an Statuten, Verordnungen und Gesetzen vor, die sich die Regensburger bis dato selbst gegeben hatten. Regensburg gehört dabei zu jenen StĂ€dten, die den mittelalterlichen Brauch, die historisch gewachsenen Satzungen und Verordnungen zu sammeln und allenfalls in mehr oder weniger ĂŒbersichtlichen SammelbĂ€nden zu prĂ€sentieren, bis zum Ende beibehalten haben. Zu einer Kodifikation des Stadtrechts wie etwa in Frankfurt am Main oder in NĂŒrnberg ist es nie gekommen. Der Verfasser hat die zahlreichen Quellen des Stadtrechts untersucht und sich mit zeitgenössischen und neueren Abhandlungen der verschiedenen Rechtsgebiete eingehend auseinandergesetzt. So ist ein umfassender Ăberblick ĂŒber das in Regensburg geltende Recht zum Ende des 18. Jahrhunderts entstanden, der als Basis fĂŒr weitergehende Studien des Rechts der Stadt Regensburg â auch des 19. Jahrhunderts â dienen soll. Zum besseren VerstĂ€ndnis wurden die Rechtsquellen in unsere heutigen Kategorien gefasst. Enthalten ist das Zivilrecht mit Personenrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht, Familienrecht und Vormundschaftsrecht, das Ăffentliche Recht inklusive Baurecht, Gewerberecht, Gesundheitsrecht und Policey- und Sicherheitsrecht, sowie Strafrecht und Prozessrecht. Im Anhang editiert der Verfasser die Regensburger Schuldgerichtsordnung von 1651, sowie die Heiratsordnung von 1580.

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Information
Print ISBN
9783736994126
Edition
1Table of contents
- Inhalt
- Literatur
- Quellen
- Einleitung
- Das Recht der Stadt Regensburg am Vorabend des Dalbergischen FĂŒrstentums
- Die Entwicklung des Regensburger Rechts im 19. Jahrhundert
- Schlussbemerkung
- Anhang