Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich
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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich

Der "Embsische Estat" und der SchwÀbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert

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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich

Der "Embsische Estat" und der SchwÀbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert

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Am Beispiel des schwĂ€bischen Kreis- und Reichsstandes Hohenems, der im Wesentlichen aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestand, wird das Funktionieren eines Kleinterritoriums im Rahmen des Heiligen Römischen Reiches untersucht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und wie die defizitĂ€re Staatlichkeit dieses "Zwergterritoriums" durch den SchwĂ€bischen Reichskreis ergĂ€nzt wurde. Außerdem werden das Konzept des "komplementĂ€ren Reichsstaates" und die Frage der "Symbolsprache" des Heiligen Römischen Reiches ĂŒberprĂŒft.

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Information

Publisher
UVK Verlag
Year
2018
Print ISBN
9783867647267
eBook ISBN
9783739804088

1. Einleitung

Am Vormittag des 14. September 1687 erhielt der Konstanzer Bischof Franz Johann Vogt von Altensumerau und Praßberg Besuch von Graf Jakob Hannibal II. von Hohenems. Der Hohenemser, der den Bischof in seiner Eigenschaft als Ausschreibender FĂŒrst des SchwĂ€bischen Reichskreises konsultierte, berichtete, „in waß sorgsamem standt sich der Embsische Estat dermahlen befinde“. Da sein Vetter, Reichsgraf Franz Karl, Hohenems verlassen und sich in die Eidgenossenschaft begeben habe, sei die „domus quasi deserta“ und er, Jakob Hannibal, deshalb „gemuessiget worden [...], als negster Agnat, nicht zwahr einige possession zuenehmen, sondern allein die nottwendige absicht alda zuehaben unndt zuehalten, bis entweder von seinem allerhöchsten orth anderwertige disposition geschehe, oder sein Vetter, Herr Graf Frantz Carl sich etwann von selbsten auf eine andere resolution begeben möchte“. Der Bischof reagierte umgehend. Noch am selben Tag schickte er einen Boten zu Graf Frobenius Ferdinand von FĂŒrstenberg, dem Direktor des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums, nach Meßkirch, informierte ihn ĂŒber das, was er erfahren hatte, und teilte ihm mit, dass es ihm nicht missfallen wĂŒrde, wenn „nomine des grĂ€flichen Collegij ohne Verzug eine aigne abschickhung ahn Herren Grafen Frantz Carl geschehen möchte, umb desselben intention undt gedanckhen allervorderist zue sondieren, unndt als dann nach befindenden dingen Ihme die weithere notturft vorzuestellen“. Wenn das geschehen sei – so fĂŒhrte der Bischof weiter aus – wĂ€re es ihm recht, vom Grafen FĂŒrstenberg persönlich besucht zu werden, „uf das wĂŒr mit demselben die sach noch mehrers ĂŒberlegen unndt sodann auch in unnserem Nahmen mit des Herren Grafen verhofender erlaubnuss ihme die Commission mit aufgeben möchten“ 1. Derselbe Bote ĂŒberbrachte dem Direktor des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums auch noch ein persönliches Schreiben von Graf Jakob Hannibal. Darin klagte dieser darĂŒber, dass sein Vetter „in das Schweizerlandt [
] mit sehr vill mobilien“ geflĂŒchtet sei. Das grĂ€fliche Haus laufe deshalb Gefahr, dass „ein höherer sich einnisten möchte“. Jakob Hannibal ersuchte Frobenius Ferdinand von FĂŒrstenberg, sich der Sache anzunehmen, „damit nit unser hauß in einiges praeiudicium khumen möchte“ 2.
Wie unter dem Brennglas werden hier gleich eine Reihe von Problemen, aber auch von Spezifika kleinterritorialer Existenz3 im frĂŒhneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich sichtbar. Der ‚Embsische Estat‘, in den lokalen KirchenbĂŒchern auch als „status Embensis“4 bezeichnet, war aufgrund der Verschuldung des regierenden Grafen und durch Turbulenzen in der Grafenfamilie in Schwierigkeiten geraten, in Schwierigkeiten, die seine Existenz ernsthaft zu bedrohen schienen. Nach Ansicht Jakob Hannibals bestand die Gefahr, dass sich „ein höherer“ in Hohenems „einnisten möchte“. Nach Lage der Dinge konnte damit nur das benachbarte Österreich gemeint sein, das den ‚Embsischen Estat‘ von drei Seiten, von Norden, Osten und SĂŒden, einschloss, wĂ€hrend er im Westen an die Eidgenossenschaft grenzte. Wenn Jakob Hannibal seinem Vetter unterstellt, dass er Familienvermögen in die Eidgenossenschaft gebracht habe und so die ökonomische Basis des Grafenhauses schwĂ€che, ja gefĂ€hrde, spricht er damit zwei zentrale Probleme kleinstaatlicher Existenz an, die zu dem von ihm beschworernen Szenario fĂŒhren konnten: Das Ă€ußerst schmale ökonomische Fundament der Herrschaft und – damit verbunden – die Sorge um eine kontrollierte „intergenerationelle Weitergabe von Herrschaft und Besitz“ 5.
Deutlich wird aber auch, dass sich das Haus Hohenems diesen Problemen und dem ĂŒbermĂ€chtigen Nachbarn nicht schutzlos ausgeliefert sah. Jakob Hannibal II. suchte und fand, wie sich im Folgenden zeigte, die UnterstĂŒtzung des SchwĂ€bischen Reichskreises, dessen Stand der ‚Embsische Estat‘ war, und des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums, dem die Hohenemser als Mitglieder angehörten. Damit sind zwei wichtige Organisationsformen kleinterritorialer Herrschaft angesprochen, die â€žĂŒberterritorial[e]“ des Reichskreises und die „genossenschaftlich[e] und einungsartig[e]“ des Grafenkollegiums6. Die Aktivierung dieser gleichsam ergĂ€nzenden Formen der Staatlichkeit gehörte zu den wichtigen Strategien der Reichsgrafen, „um die Fortexistenz ihrer vielfach gefĂ€hrdeten Herrschaften zu sichern“ 7.
Wie auch der Verlauf des angesprochenen Konflikts zeigen sollte, stĂŒtzte sich die Sicherung reichsgrĂ€flicher Herrschaft im ‚Embsischen Estat‘ noch auf eine weitere Organisationsform. Die lokalen AmtstrĂ€ger – zu nennen sind in erster Linie die LandammĂ€nner von Hohenems und die HofammĂ€nner von Lustenau – waren unverzichtbar, um sie gleichsam an der Basis, in den Gemeinden, zu vermitteln. Wer immer die Landesherrschaft ausĂŒbte, musste dafĂŒr Sorge tragen, dass sein Regierungshandeln bei den lokalen AmtstrĂ€gern auf Akzeptanz stieß und dass es von diesen an die Untertanen weiter vermittelt wĂŒrde. Dieser „akzeptanzorientiert[e]“ Zug reichsgrĂ€flicher Herrschaft8, war fĂŒr die kleinen, mindermĂ€chtigen Territorien ĂŒberlebenswichtig.
Die vorliegende Studie setzt sich zum Ziel, den Aufbau des ‚Embsischen Estats‘ als eines typischen Kleinterritoriums im frĂŒhneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich zu untersuchen. Die Termini ‚Embsischer Estat‘ und ‚Status Embensis‘ sind nicht eindeutig. Von den grĂ€flichen Beamten wurden sie in der Regel synonym fĂŒr die Reichsgrafschaft Hohenems und fĂŒr das Gesamtterritorium des schwĂ€bischen Kreisstandes, also fĂŒr die Reichsgrafschaft und den Reichshof Lustenau, verwendet. In diesem Sprachgebrauch spiegeln sich die BemĂŒhungen des Grafenhauses und seiner Beamtenschaft wider, Lustenau als einen integrierenden Bestandteil der Reichsgrafschaft zu betrachten und seine verfassungsrechtliche Sonderstellung zu ignorieren. Im amtlichen Lustenauer Schrifttum – sowohl in dem der Gemeinde als auch in jenem der Pfarrei – wurde dagegen konsequent zwischen Reichsgrafschaft und Reichshof unterschieden9. In der vorliegenden Arbeit werden die beiden Begriffe ‚Embsischer Estat‘ bzw. ‚Status Embensis‘ ausschließlich fĂŒr das Gesamtgebilde des Kreisstandes Hohenems verwendet.
Der zeitliche Bogen wird vom Beginn des 17. Jahrhunderts, als die Reichsgrafen von Hohenems die Kreisstandschaft im SchwĂ€bischen Reichskreis erwarben, bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches gespannt. Es wird danach zu fragen sein, wie insbesondere Reichsgraf Kaspar die hohenemsische Staatsbildung vorantrieb und wo diese an ihre Grenzen stieß, wie dieser ‚Estat‘ in den folgenden beiden Jahrhunderten organisiert war und welche Strategien zur Sicherung und Erhaltung der Herrschaft dabei eingesetzt wurden.
Die „frĂŒhmoderne Staatsbildung“ – Johannes Burkhardt bezeichnet sie nach der Konfessionalisierung als den zweiten wichtigen Institutionalisierungsprozess, der im 16. Jahrhundert seinen Ausgang nahm10 – wurde und wird gerne als Modernisierung interpretiert. Wenn auch eingerĂ€umt wird, dass die Entwicklung „nicht völlig geradlinig“ verlief, so wird doch postuliert, dass das „Ziel politischen Handelns [...] die Rationalisierung und Institutionalisierung von Herrschaft“ gewesen sei11. Daher wurde der Blick lange Zeit hauptsĂ€chlich auf die BĂŒrokratisierungs-, Zentralisierungs- und Verrechtlichungsprozesse gerichtet. Kanzleien, RĂ€te und AmtstrĂ€ger, â€žĂŒber die der Herrscher zunehmend politische Entscheidungen vorbereitete und durchsetzte“ 12, die politischen Eliten und ihre VerĂ€nderungen – verwiesen sei nur auf das Vordringen der universitĂ€r gebildeten Juristen13 –, die StĂ€nde, aber auch die normative Ebene der Gesetzte, Mandate, Policeyordnungen etc. waren wichtige UntersuchungsgegenstĂ€nde. Ihnen muss auch in dieser Untersuchung ĂŒber den ‚Embsischen Estat‘ gebĂŒhrende Aufmerksamkeit eingerĂ€umt werden.
Zu Recht ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass man aber bei einer allzu starken Betonung des Modernisierungsparadigmas Gefahr laufe, sich „den Blick auf die Eigenheiten“ der frĂŒhen Neuzeit zu verstellen. Wer „frĂŒhneuzeitliche Herrschaftsformen nur als Teil eines zielgerichteten politischen Prozesses, der auf den modernen Staat hinfĂŒhrt“, beschreibe, komme nicht umhin, frĂŒhneuzeitliche Staaten im Vergleich zu jenen des 19. und 20. Jahrhunderts als „defizitĂ€r“ aufzufassen14. Es waren nicht zuletzt mikrohistorische Untersuchungen zu Franken und Schwaben, zwei Regionen im Alten Reich, die durch eine ausgesprochene „herrschaftliche Kleinkammerung“ 15 geprĂ€gt waren, die gezeigt haben, dass der „ergebnisorientierte, modernisierungstheoretische Blick auf landesstaatliches Wachstum ein erhebliches Problem“ darstellen kann. HĂ€ufig ergab sich so nĂ€mlich ein „negative[r] Befund“, und es entstand ein Bild von „herrschaftsrechtliche[n] KuriositĂ€ten, Zersplitterungen, Unfertigkeiten und Verworrenheiten, die mit den zur VerfĂŒgung stehenden verfassungsrechtlichen Sprachkategorien schwer zu fassen waren“ 16. Die genannten mikrohistorischen Untersuchungen mahnen dazu, „die DiskursivitĂ€t von Herrschaft in rĂ€umlicher wie in inhaltlicher Hinsicht“ nicht außer Acht zu lassen17. Zu den wichtigsten Erkenntnissen der jĂŒngeren Forschung gehört auch, dass in einem frĂŒhneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Status Embensis‘ „Herrschaft [
] nicht einseitig von oben nach unten“ verlaufen konnte, sondern dass ein „funktionales Teilen“ unumgĂ€nglich war18. Daher mĂŒssen in dieser Studie verschiedene Organisationsformen von Herrschaft in den Blick genommen werden. Auf der territorialen Ebene des ‚Embsischen Estats‘ rĂŒckt neben den bereits angedeuteten BĂŒrokratisierungs- und Verrechtlichungsprozessen die Mitwirkung der kommunalen AmtstrĂ€ger – vor allem der AmmĂ€nner – in den Focus. Auf dieser Ebene hatte die Herrschaft der Reichsgrafen von Hohenems also ĂŒber weite Strecken einen „akzeptanzorientiert[en]“ 19 Charakter.
Freilich konnte auch ihr Kleinterritorium nicht alle staatlichen Leistungen erbringen. Es war gewissermaßen auf eine ergĂ€nzende ‚Staatlichkeit‘ angewiesen, die auf der Ebene des SchwĂ€bischen Reichskreises und des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums anzusiedeln ist. Hier kann die Herrschaft als â€žĂŒberterritorial“ und „vernetzt“ beschrieben werden. Es soll also auch „die Bedeutung derjenigen Personen und Institutionen außerhalb der Figur des Landesherren und seiner Administration“ herausgearbeitet und ihr „Beitrag zu einer funktionierenden Herrschaftspraxis“ gewĂŒrdigt werden20. Herrschaft wird dabei „in ihren kommunikativen Prozessen und damit als dynamisches PhĂ€nomen“ verstanden21.
Wenn die Reichsgeschichte, wie unlĂ€ngst festgestellt wurde, „weder in Orthodoxie noch in pietĂ€tvoller Langeweile erstarrt [ist], sondern [...] sich [
] als ein weithin dynamisches Forschungsfeld“ versteht, „das sehr unterschiedliche, durchaus konfligierende Zugriffe erlaubt“ 22, so scheint es durchaus legitim und sinnvoll zu sein, sich ihr auch von unten, gewissermaßen von den Wurzeln her zu nĂ€hern. Eine Studie zu einem frĂŒhneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Embsischen Estat‘ kann so auch einen kleinen, bescheidenen Beitrag zu wenigstens einem der „neue[n] InterpretationsansĂ€tze zum Alten Reich“ leisten, die Nicola SchĂŒmann ausmacht: Sie kann helfen zu verstehen, wie seine „auf KomplementaritĂ€t und SubsidiaritĂ€t angelegte politische Organisationsform, deren Ebenen [...] in Form konsensualer Aushandlungsprozesse miteinander verkehren“ 23, in der Praxis funktionierte. In Anlehnung an das Mode...

Table of contents

  1. Hinweise
  2. Inhaltsverzeichnis
  3. 1. Einleitung
  4. 2. Die territoriale Ebene
  5. 3. Die ergÀnzende Staatlichkeit des SchwÀbischen Reichskreises
  6. 4. Ergebnisse
  7. 5. Anhang
  8. 6. Quellen- und Literaturverzeichnisse
  9. Weitere Informationen
  10. Impressum

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