Am Beispiel des schwĂ€bischen Kreis- und Reichsstandes Hohenems, der im Wesentlichen aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestand, wird das Funktionieren eines Kleinterritoriums im Rahmen des Heiligen Römischen Reiches untersucht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und wie die defizitĂ€re Staatlichkeit dieses "Zwergterritoriums" durch den SchwĂ€bischen Reichskreis ergĂ€nzt wurde. AuĂerdem werden das Konzept des "komplementĂ€ren Reichsstaates" und die Frage der "Symbolsprache" des Heiligen Römischen Reiches ĂŒberprĂŒft.

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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich
Der "Embsische Estat" und der SchwÀbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert
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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich
Der "Embsische Estat" und der SchwÀbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert
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1. Einleitung
Am Vormittag des 14. September 1687 erhielt der Konstanzer Bischof Franz Johann Vogt von Altensumerau und PraĂberg Besuch von Graf Jakob Hannibal II. von Hohenems. Der Hohenemser, der den Bischof in seiner Eigenschaft als Ausschreibender FĂŒrst des SchwĂ€bischen Reichskreises konsultierte, berichtete, âin waĂ sorgsamem standt sich der Embsische Estat dermahlen befindeâ. Da sein Vetter, Reichsgraf Franz Karl, Hohenems verlassen und sich in die Eidgenossenschaft begeben habe, sei die âdomus quasi desertaâ und er, Jakob Hannibal, deshalb âgemuessiget worden [...], als negster Agnat, nicht zwahr einige possession zuenehmen, sondern allein die nottwendige absicht alda zuehaben unndt zuehalten, bis entweder von seinem allerhöchsten orth anderwertige disposition geschehe, oder sein Vetter, Herr Graf Frantz Carl sich etwann von selbsten auf eine andere resolution begeben möchteâ. Der Bischof reagierte umgehend. Noch am selben Tag schickte er einen Boten zu Graf Frobenius Ferdinand von FĂŒrstenberg, dem Direktor des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums, nach MeĂkirch, informierte ihn ĂŒber das, was er erfahren hatte, und teilte ihm mit, dass es ihm nicht missfallen wĂŒrde, wenn ânomine des grĂ€flichen Collegij ohne Verzug eine aigne abschickhung ahn Herren Grafen Frantz Carl geschehen möchte, umb desselben intention undt gedanckhen allervorderist zue sondieren, unndt als dann nach befindenden dingen Ihme die weithere notturft vorzuestellenâ. Wenn das geschehen sei â so fĂŒhrte der Bischof weiter aus â wĂ€re es ihm recht, vom Grafen FĂŒrstenberg persönlich besucht zu werden, âuf das wĂŒr mit demselben die sach noch mehrers ĂŒberlegen unndt sodann auch in unnserem Nahmen mit des Herren Grafen verhofender erlaubnuss ihme die Commission mit aufgeben möchtenâ 1. Derselbe Bote ĂŒberbrachte dem Direktor des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums auch noch ein persönliches Schreiben von Graf Jakob Hannibal. Darin klagte dieser darĂŒber, dass sein Vetter âin das Schweizerlandt [âŠ] mit sehr vill mobilienâ geflĂŒchtet sei. Das grĂ€fliche Haus laufe deshalb Gefahr, dass âein höherer sich einnisten möchteâ. Jakob Hannibal ersuchte Frobenius Ferdinand von FĂŒrstenberg, sich der Sache anzunehmen, âdamit nit unser hauĂ in einiges praeiudicium khumen möchteâ 2.
Wie unter dem Brennglas werden hier gleich eine Reihe von Problemen, aber auch von Spezifika kleinterritorialer Existenz3 im frĂŒhneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich sichtbar. Der âEmbsische Estatâ, in den lokalen KirchenbĂŒchern auch als âstatus Embensisâ4 bezeichnet, war aufgrund der Verschuldung des regierenden Grafen und durch Turbulenzen in der Grafenfamilie in Schwierigkeiten geraten, in Schwierigkeiten, die seine Existenz ernsthaft zu bedrohen schienen. Nach Ansicht Jakob Hannibals bestand die Gefahr, dass sich âein höhererâ in Hohenems âeinnisten möchteâ. Nach Lage der Dinge konnte damit nur das benachbarte Ăsterreich gemeint sein, das den âEmbsischen Estatâ von drei Seiten, von Norden, Osten und SĂŒden, einschloss, wĂ€hrend er im Westen an die Eidgenossenschaft grenzte. Wenn Jakob Hannibal seinem Vetter unterstellt, dass er Familienvermögen in die Eidgenossenschaft gebracht habe und so die ökonomische Basis des Grafenhauses schwĂ€che, ja gefĂ€hrde, spricht er damit zwei zentrale Probleme kleinstaatlicher Existenz an, die zu dem von ihm beschworernen Szenario fĂŒhren konnten: Das Ă€uĂerst schmale ökonomische Fundament der Herrschaft und â damit verbunden â die Sorge um eine kontrollierte âintergenerationelle Weitergabe von Herrschaft und Besitzâ 5.
Deutlich wird aber auch, dass sich das Haus Hohenems diesen Problemen und dem ĂŒbermĂ€chtigen Nachbarn nicht schutzlos ausgeliefert sah. Jakob Hannibal II. suchte und fand, wie sich im Folgenden zeigte, die UnterstĂŒtzung des SchwĂ€bischen Reichskreises, dessen Stand der âEmbsische Estatâ war, und des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums, dem die Hohenemser als Mitglieder angehörten. Damit sind zwei wichtige Organisationsformen kleinterritorialer Herrschaft angesprochen, die âĂŒberterritorial[e]â des Reichskreises und die âgenossenschaftlich[e] und einungsartig[e]â des Grafenkollegiums6. Die Aktivierung dieser gleichsam ergĂ€nzenden Formen der Staatlichkeit gehörte zu den wichtigen Strategien der Reichsgrafen, âum die Fortexistenz ihrer vielfach gefĂ€hrdeten Herrschaften zu sichernâ 7.
Wie auch der Verlauf des angesprochenen Konflikts zeigen sollte, stĂŒtzte sich die Sicherung reichsgrĂ€flicher Herrschaft im âEmbsischen Estatâ noch auf eine weitere Organisationsform. Die lokalen AmtstrĂ€ger â zu nennen sind in erster Linie die LandammĂ€nner von Hohenems und die HofammĂ€nner von Lustenau â waren unverzichtbar, um sie gleichsam an der Basis, in den Gemeinden, zu vermitteln. Wer immer die Landesherrschaft ausĂŒbte, musste dafĂŒr Sorge tragen, dass sein Regierungshandeln bei den lokalen AmtstrĂ€gern auf Akzeptanz stieĂ und dass es von diesen an die Untertanen weiter vermittelt wĂŒrde. Dieser âakzeptanzorientiert[e]â Zug reichsgrĂ€flicher Herrschaft8, war fĂŒr die kleinen, mindermĂ€chtigen Territorien ĂŒberlebenswichtig.
Die vorliegende Studie setzt sich zum Ziel, den Aufbau des âEmbsischen Estatsâ als eines typischen Kleinterritoriums im frĂŒhneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich zu untersuchen. Die Termini âEmbsischer Estatâ und âStatus Embensisâ sind nicht eindeutig. Von den grĂ€flichen Beamten wurden sie in der Regel synonym fĂŒr die Reichsgrafschaft Hohenems und fĂŒr das Gesamtterritorium des schwĂ€bischen Kreisstandes, also fĂŒr die Reichsgrafschaft und den Reichshof Lustenau, verwendet. In diesem Sprachgebrauch spiegeln sich die BemĂŒhungen des Grafenhauses und seiner Beamtenschaft wider, Lustenau als einen integrierenden Bestandteil der Reichsgrafschaft zu betrachten und seine verfassungsrechtliche Sonderstellung zu ignorieren. Im amtlichen Lustenauer Schrifttum â sowohl in dem der Gemeinde als auch in jenem der Pfarrei â wurde dagegen konsequent zwischen Reichsgrafschaft und Reichshof unterschieden9. In der vorliegenden Arbeit werden die beiden Begriffe âEmbsischer Estatâ bzw. âStatus Embensisâ ausschlieĂlich fĂŒr das Gesamtgebilde des Kreisstandes Hohenems verwendet.
Der zeitliche Bogen wird vom Beginn des 17. Jahrhunderts, als die Reichsgrafen von Hohenems die Kreisstandschaft im SchwĂ€bischen Reichskreis erwarben, bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches gespannt. Es wird danach zu fragen sein, wie insbesondere Reichsgraf Kaspar die hohenemsische Staatsbildung vorantrieb und wo diese an ihre Grenzen stieĂ, wie dieser âEstatâ in den folgenden beiden Jahrhunderten organisiert war und welche Strategien zur Sicherung und Erhaltung der Herrschaft dabei eingesetzt wurden.
Die âfrĂŒhmoderne Staatsbildungâ â Johannes Burkhardt bezeichnet sie nach der Konfessionalisierung als den zweiten wichtigen Institutionalisierungsprozess, der im 16. Jahrhundert seinen Ausgang nahm10 â wurde und wird gerne als Modernisierung interpretiert. Wenn auch eingerĂ€umt wird, dass die Entwicklung ânicht völlig geradlinigâ verlief, so wird doch postuliert, dass das âZiel politischen Handelns [...] die Rationalisierung und Institutionalisierung von Herrschaftâ gewesen sei11. Daher wurde der Blick lange Zeit hauptsĂ€chlich auf die BĂŒrokratisierungs-, Zentralisierungs- und Verrechtlichungsprozesse gerichtet. Kanzleien, RĂ€te und AmtstrĂ€ger, âĂŒber die der Herrscher zunehmend politische Entscheidungen vorbereitete und durchsetzteâ 12, die politischen Eliten und ihre VerĂ€nderungen â verwiesen sei nur auf das Vordringen der universitĂ€r gebildeten Juristen13 â, die StĂ€nde, aber auch die normative Ebene der Gesetzte, Mandate, Policeyordnungen etc. waren wichtige UntersuchungsgegenstĂ€nde. Ihnen muss auch in dieser Untersuchung ĂŒber den âEmbsischen Estatâ gebĂŒhrende Aufmerksamkeit eingerĂ€umt werden.
Zu Recht ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass man aber bei einer allzu starken Betonung des Modernisierungsparadigmas Gefahr laufe, sich âden Blick auf die Eigenheitenâ der frĂŒhen Neuzeit zu verstellen. Wer âfrĂŒhneuzeitliche Herrschaftsformen nur als Teil eines zielgerichteten politischen Prozesses, der auf den modernen Staat hinfĂŒhrtâ, beschreibe, komme nicht umhin, frĂŒhneuzeitliche Staaten im Vergleich zu jenen des 19. und 20. Jahrhunderts als âdefizitĂ€râ aufzufassen14. Es waren nicht zuletzt mikrohistorische Untersuchungen zu Franken und Schwaben, zwei Regionen im Alten Reich, die durch eine ausgesprochene âherrschaftliche Kleinkammerungâ 15 geprĂ€gt waren, die gezeigt haben, dass der âergebnisorientierte, modernisierungstheoretische Blick auf landesstaatliches Wachstum ein erhebliches Problemâ darstellen kann. HĂ€ufig ergab sich so nĂ€mlich ein ânegative[r] Befundâ, und es entstand ein Bild von âherrschaftsrechtliche[n] KuriositĂ€ten, Zersplitterungen, Unfertigkeiten und Verworrenheiten, die mit den zur VerfĂŒgung stehenden verfassungsrechtlichen Sprachkategorien schwer zu fassen warenâ 16. Die genannten mikrohistorischen Untersuchungen mahnen dazu, âdie DiskursivitĂ€t von Herrschaft in rĂ€umlicher wie in inhaltlicher Hinsichtâ nicht auĂer Acht zu lassen17. Zu den wichtigsten Erkenntnissen der jĂŒngeren Forschung gehört auch, dass in einem frĂŒhneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem âStatus Embensisâ âHerrschaft [âŠ] nicht einseitig von oben nach untenâ verlaufen konnte, sondern dass ein âfunktionales Teilenâ unumgĂ€nglich war18. Daher mĂŒssen in dieser Studie verschiedene Organisationsformen von Herrschaft in den Blick genommen werden. Auf der territorialen Ebene des âEmbsischen Estatsâ rĂŒckt neben den bereits angedeuteten BĂŒrokratisierungs- und Verrechtlichungsprozessen die Mitwirkung der kommunalen AmtstrĂ€ger â vor allem der AmmĂ€nner â in den Focus. Auf dieser Ebene hatte die Herrschaft der Reichsgrafen von Hohenems also ĂŒber weite Strecken einen âakzeptanzorientiert[en]â 19 Charakter.
Freilich konnte auch ihr Kleinterritorium nicht alle staatlichen Leistungen erbringen. Es war gewissermaĂen auf eine ergĂ€nzende âStaatlichkeitâ angewiesen, die auf der Ebene des SchwĂ€bischen Reichskreises und des SchwĂ€bischen Reichsgrafenkollegiums anzusiedeln ist. Hier kann die Herrschaft als âĂŒberterritorialâ und âvernetztâ beschrieben werden. Es soll also auch âdie Bedeutung derjenigen Personen und Institutionen auĂerhalb der Figur des Landesherren und seiner Administrationâ herausgearbeitet und ihr âBeitrag zu einer funktionierenden Herrschaftspraxisâ gewĂŒrdigt werden20. Herrschaft wird dabei âin ihren kommunikativen Prozessen und damit als dynamisches PhĂ€nomenâ verstanden21.
Wenn die Reichsgeschichte, wie unlĂ€ngst festgestellt wurde, âweder in Orthodoxie noch in pietĂ€tvoller Langeweile erstarrt [ist], sondern [...] sich [âŠ] als ein weithin dynamisches Forschungsfeldâ versteht, âdas sehr unterschiedliche, durchaus konfligierende Zugriffe erlaubtâ 22, so scheint es durchaus legitim und sinnvoll zu sein, sich ihr auch von unten, gewissermaĂen von den Wurzeln her zu nĂ€hern. Eine Studie zu einem frĂŒhneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem âEmbsischen Estatâ kann so auch einen kleinen, bescheidenen Beitrag zu wenigstens einem der âneue[n] InterpretationsansĂ€tze zum Alten Reichâ leisten, die Nicola SchĂŒmann ausmacht: Sie kann helfen zu verstehen, wie seine âauf KomplementaritĂ€t und SubsidiaritĂ€t angelegte politische Organisationsform, deren Ebenen [...] in Form konsensualer Aushandlungsprozesse miteinander verkehrenâ 23, in der Praxis funktionierte. In Anlehnung an das Mode...
Table of contents
- Hinweise
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Die territoriale Ebene
- 3. Die ergÀnzende Staatlichkeit des SchwÀbischen Reichskreises
- 4. Ergebnisse
- 5. Anhang
- 6. Quellen- und Literaturverzeichnisse
- Weitere Informationen
- Impressum
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