Grundlagen der Einkommensbesteuerung von Privatpersonen
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Grundlagen der Einkommensbesteuerung von Privatpersonen

Ein Einblick in das deutsche Steuerrecht I

  1. 144 pages
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Grundlagen der Einkommensbesteuerung von Privatpersonen

Ein Einblick in das deutsche Steuerrecht I

About this book

Dieses Buch ermöglicht dem Leser die Grundlagen des deutschen Steuerrechts zu verstehen. In diesem Teil der Reihe geht es ausschließlich um die Einkommensteuererklärung von Privatpersonen, jedoch ohne den umfangreichen Teil der Vermietung und Verpachtung zu beleuchten. Die Lektüre dieses Buches soll den Leser in die Lage versetzen seine Einkommensteuererklärung selbst zu erstellen bzw. ein grundlegendes Verständnis aufbauen. Es werden systematisch die relevanten Steuerarten beleuchtet, Einnahmen und Werbungskosten erklärt und steuermindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beleuchtet. Außerdem gibt es einen Einblick in das internationale Steuerrecht sowie die Klärung der Frage wann überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

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Information

Year
2020
Print ISBN
9783750492837
eBook ISBN
9783751908870
Edition
2
Topic
Law
Subtopic
Tax Law
Index
Law

1. Die persönliche Steuerpflicht

1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.1
Mit diesem Satz wird das Einkommensteuergesetz eingeleitet und es bedarf bereits nach dem ersten Satz der genaueren Definition von vier Tatbestandsmerkmalen und der Rechtsfolge. Zu klären sind, was eine natürliche Person ist, welches Gebiet das Inland umfasst, wodurch ein Wohnsitz definiert, wird bzw. was den gewöhnlichen Aufenthalt ausmacht.
Eine natürliche Person ist gemäß dem § 1 BGB jeder Mensch ab der Vollendung der Geburt. Dies bedeutet, dass jeder Mensch – mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt – vom ersten Tage seines Lebens an der Einkommensteuer unterliegt. Das Steuerrecht ist in diesem Punkt gerecht und unterscheidet nicht nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit usw.
Inland wird nachstehend im Gesetz weitergehend erläutert. Für das weitere Verständnis ist im Grundsatz nur zu merken, dass damit das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gemeint ist inklusive der Bereiche von Nord- und Ostsee bis zu einer Entfernung von ca. 150km zum Festland.
Wer die Definition des Wohnsitzes im § 7 BGB gefunden zu haben glaubt, der unterschätzt den Regelungsbedarf des Gesetzgebers. Die für das Einkommensteuergesetz maßgebliche Definition befindet sich im § 8 der Abgabenordnung – des steuerlichen Rahmengesetzes und „Bibel“ der Finanzbeamten. Demnach hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung derart unterhält, dass die Umstände darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird.2 Der Begriff der Wohnung ist nur dann erfüllt, wenn diese das ganze Jahr über genutzt werden kann, d.h. neben 4 Wänden und einer Tür muss ein Anschluss für fließendes Wasser und Strom sowie eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Eine minimale Größe ist hierbei nicht vorgegeben. Dies bedeutet, dass ein Zelt oder eine Ferienwohnung ohne Ofen / Heizung noch keine Wohnung im Sinne des Gesetzes darstellt. Ein WG-Zimmer ist jedoch bereits ausreichend, da Küche und Bad mitverwendet werden können. Eine Benutzung muss möglich sein, sodass trotz Wohnung kein Wohnsitz vorliegt, wenn diese dauerhaft vermietet ist oder aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht bewohnt werden darf.
Wer nun auf die Idee kommt dem deutschen Fiskus entkommen zu wollen, indem er seine Wohnung offiziell an einen guten Freund vermietet und diese tatsächlich selbst nutzt, den holt allerdings der nachfolgend erläuterte gewöhnliche Aufenthalt ein. Selbst ohne Wohnsitz kann jemand der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn dieser sich für gewöhnlich im Inland aufhält.
Dies gilt immer dann, wenn der Aufenthalt im Inland mehr als sechs Monate zusammenhängend anhält, jedoch ausnahmsweise nicht, wenn dieser Aufenthalt ausschließlich Urlaubszwecken oder der Kur dient3.
Entsprechend hat jeder, der in Deutschland lebt – Säuglinge, Schüler, Erwachsene, die bei ihren Eltern wohnen usw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und unterliegt damit der unbeschränkten Steuerpflicht. Kurze Unterbrechungen des Aufenthalts z.B. durch den Urlaub in Spanien oder wo auch immer ändert nichts an dieser Einordnung. Also reicht es leider nicht zwei Mal im Jahr Urlaub zu machen, um dem deutschen Fiskus zu entkommen.
Neben diesen Punkten gibt es noch Sondertatbestände, die zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen z.B. für Diplomaten oder sonstige Staatsdiener mit Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Inlandes.
Und schlussendlich besteht die Möglichkeit sich freiwillig der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des deutschen Fiskus zu unterwerfen, sofern nahezu ausschließlich inländische Einkünfte (dazu später mehr) erzielt werden. Dies kann in einzelnen Fällen sinnvoll sein, um u.a. in den Genuss des Grundfreibetrages und der Sonderausgabenabzüge zu kommen.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Ein Schiffskapitän, der 10 Monate im Jahr auf hoher See ist, auf einem Schiff, das nicht unter deutscher Flagge segelt, und in der restlichen Zeit z.B. in einer Pension/Hotel oder bei seiner Lebensgefährtin wohnt verfügt weder über eine Wohnung, noch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass er im Ergebnis nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Die Folge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass das gesamte Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob Einnahmen aus der Vermietung einer spanischen Ferienimmobile oder aus einer Farm in Argentinien erzielt werden. Aus allen Einkünften will der deutsche Fiskus Steuern haben – soweit dem nicht internationale Beschränkungen wie z.B. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („Doppelbesteuerungsabkommen“) entgegenstehen.
Jeder mit eigenem (nicht vermietetem) Wohneigentum oder mit einer gemieteten Wohnung im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland hat einen Wohnsitz im Inland.
Wer einen Wohnsitz im Inland hat oder sich den größten Teil des Jahres in Deutschland aufhält, der unterliegt mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht.

1.2. Beschränkte Steuerpflicht

Derjenige, der Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, hat seine Einkünfte noch nicht vor dem Zugriff des deutschen Fiskus gesichert. Denn dann greift die beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte.4
Der § 49 EStG enthält einen umfangreichen und abschließenden Katalog, wann welche Einkünfte im Inland erzielt werden.
Zusammenfassen lässt sich der Paragraf dahingehend, dass immer dann, wenn die Quelle der Einkünfteerzielung sich im Inland befindet, auch die daraus erzielten Einkünfte inländisch sind. Dies kann dann vorliegen, wenn sich die Betriebsstätte des Gewerbebetriebs im Inland befindet, die selbstständige Arbeit z.B. als Arzt oder die nichtselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer dort ausgeübt wird, vermieteter oder verpachteter Grundbesitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt oder selbst, wenn ein im Ausland Wohnhafter die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland innehat. Auch fallen z.B. Zinsen aus einer Forderung, die mit inländischem Grundbesitz besichert sind, in die beschränkte deutsche Steuerpflicht.
Die beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass nur diese inländischen Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind, jedoch persönliche Begünstigungen wie z.B. der Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht in Anspruch genommen werden können.
So kann es passieren, dass jemand mit beschränkter inländischer Steuerpflicht auf die gleichen Einkünfte mehr Steuern zu zahlen hat als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Soweit EU-Bürger betroffen sind, gelten dahingehend weitere Ausnahmen und Möglichkeiten Begünstigungen in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle sei jedoch nur auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, ohne dies detailliert zu erläutern.
Wer in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt für gewöhnlich in einem anderen Land der unbeschränkten Steuerpflicht. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Steuerrechts und internationaler Abkommen, können die deutschen Einkünfte dort steuerfrei gestellt werden oder eine in Deutschland gezahlte Steuer angerechnet werden. Angesichts der im internationalen Vergleich teilweise recht hohen deutschen Steuern, kann es dennoch zu einem Überhang von deutscher Steuerbelastung kommen. Die unterschiedliche Behandlung von sogenannten Inbound- und Outbound-Fällen wird im Kapitel sieben vertieft.
Unabhängig von der Steuerpflicht einer anderen Nation besteuert der deutsche Fiskus alle Einkünfte, die im Inland erzielt werden bzw. dort ihre Quelle haben.

1 § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
2 § 8 AO.
3 § 9 AO.
4 § 1 Abs. 4 EStG.

2. Die Einordnung der Einkunftsarten

2.1. Gewinneinkünfte

Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwei große Klassen von Einkünften. Die erste davon sind die sogenannten Gewinneinkünfte. Darunter fallen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit5. Aufgrund der eigenen Komplexität hinsichtlich der Gewinnermittlung, Buchführungspflichten sowie Bewertungsthemen werden diese Einkünfte hier nicht detailliert dargestellt, sondern lediglich ein Teil der Unterschiede zu den Überschusseinkünften dargelegt.
Die Bezeichnung der Einkünfte resultiert aus der Formulierung des Gesetzes wonach die Einkünfte aus den o.g. Quellen der Gewinn ist.
Bezeichnend an diesen Einkünften ist, dass die Tätigkeit in jeden Fall selbstständig (im Unterschied zur nichtselbstständigen Tätigkeit siehe Kapitel drei), nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (für jedermann angeboten) ausgeübt wird. 6Darüber hinaus existiert das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal wonach die Grenze der reinen Vermögensverwaltung nicht überschritten sein darf. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann sind diese Tätigkeiten / Einkünfte entweder den Überschusseinkünften zuzuordnen oder diese sind nicht einkommensteuerbar.
Hierunter fallen alle Arten von Händlern, produzierenden Unternehmen sowie Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (Freiberufler), sofern diese ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses (siehe Kapitel drei) ausüben. Beispielsweise fällt auch der freie Schriftsteller hierunter.
Ob z.B. ein Flaschensammler Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte erzielt, hängt von dem Umfang und der Ausstattung ab. Wer nur ab und an beim Vorbeilaufen einsammelt unterhält wohl keinen Gewerbebetrieb. Wer aber gezielt zu Festivals, Konzerten oder ähnlichem fährt und dafür einen Transporter anmietet oder kauft und hierdurch pro Veranstaltung schnell mehrere hundert Euro verdient, der ist wahrscheinlich schon eher als Gewerbetreibender einzuordnen.
Für Tätigkeiten die selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt werden und dabei die Grenz einer bloßen Vermögensverwaltung nicht überschritten wird unterliegt der daraus erzielte Gewinn der Einkommensteuer.

2.2. Überschusseinkün...

Table of contents

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Vorwort – Die Idee dieses Buches
  3. 1. Die persönliche Steuerpflicht
  4. 2. Die Einordnung der Einkunftsarten
  5. 3. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  6. 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  7. 5. Sonstige Einkünfte
  8. 6. Außerhalb der Einkunftsarten
  9. 7. Abstecher ins internationale Steuerrecht
  10. 8. Sonderausgaben
  11. 9. Außergewöhnliche Belastungen
  12. 10. Die Berechnung der Steuer
  13. 11. Steuerermäßigungen
  14. 12. Der besondere Tarif für Kapitalerträge
  15. 13. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  16. 14. Die Steuererklärung – Mitwirkungspflichten und wer muss überhaupt eine Erklärung abgeben?
  17. 15. Der Steuerbescheid ist da – Was nun?
  18. Impressum