Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht
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Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

Grundzüge des Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsstrafrechts

Stefan Bretthauer, Sven Eisenmenger, Rainer Keller, Eckhardt Moltrecht, Marian Paschke, Alexander Schall, Wolfgang B. Schünemann, Jörg Terhechte, Achim Schunder, Malte Mackensen, Verena Hoene, Rolf Stober, Marian Paschke, Rolf Stober, Marian Paschke

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Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

Grundzüge des Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsstrafrechts

Stefan Bretthauer, Sven Eisenmenger, Rainer Keller, Eckhardt Moltrecht, Marian Paschke, Alexander Schall, Wolfgang B. Schünemann, Jörg Terhechte, Achim Schunder, Malte Mackensen, Verena Hoene, Rolf Stober, Marian Paschke, Rolf Stober, Marian Paschke

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Das Lehrbuch will einen Zugang zu dem hybriden Rechtsgebiet des Wirtschaftsrechts mit seinen Regelungen aus den Bereichen des Wirtschaftsprivat-, Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsstrafrechts verschaffen. Die Darstellung orientiert sich an der realen Wirtschaftspraxis und ihrer juristischen Umsetzung, indem sie deutsche, europäische und internationale Wirtschaftsbezüge vernetzt.Die Neuauflage bringt das Lehrbuch auf den neuesten Stand der Rechtsentwicklung. Die 12 Beiträge beschränken sich auf die wichtigsten Grundzüge des Wirtschaftsrechts und eignen sich deshalb insbesondere als Einstiegslektüre in das komplexe Rechtsgebiet.

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Information

Year
2022
ISBN
9783170397248
Edition
4
Topic
Derecho

Teil I:Wirtschaftsprivatrecht

APrivatrechtliche Grundlagen

Marian Paschke1

Kapitel 1Einführung und Grundlagen

§ 1Konzeption des Wirtschaftsvertragsrechts

I.Rechtlicher Charakter
1Das Wirtschaftsvertragsrecht stellt keine eigenständige Rechtsdisziplin dar. Es ist Bestandteil des Wirtschaftsrechts, enthält zugleich Elemente des Vertragsrechts und ist das Vertragsrecht der Wirtschaft. Das Vertragsrecht der Wirtschaft insgesamt weist eine hybride Struktur auf, enthält sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Bereiche. Der öffentlich-rechtliche Bereich ist vor allem dann eröffnet, wenn der Staat mit der Wirtschaft bzw. den Akteuren der Wirtschaft Verträge schließt. Öffentlich-rechtliche Verträge stehen im Wirtschaftsverkehr unter eigenen, durch das öffentliche Recht geprägten Regelungsgrundsätzen.
2Das hier behandelte Wirtschaftsvertragsrecht hat eine ausschließlich privatrechtliche Struktur. Seine Eigenart ergibt sich aus dem Bezug zur privaten Wirtschaft einerseits und zum privaten Vertragsrecht andererseits. Sein Charakteristikum ist der Wirtschaftsbezug des privaten Vertragsrechts. Die Besonderheit des Wirtschaftsvertragsrechts besteht in seinem wirtschaftsbezogenen Regelungsbereich. Im Unterschied zum privaten Lebensbereich, erfasst das Private Wirtschaftsvertragsrecht ausnahmslos solche Regelungsbereiche, die den außerhalb der privaten Sphäre liegenden Wirtschaftsverkehr betreffen. Seine Regelungen betreffen nur solche Sachverhalte, bei denen mindestens eine Vertragspartei am Wirtschaftsleben teilnimmt, sei es als Unternehmer, sei es als Vertragspartner eines Unternehmers.
3Das Wirtschaftsrecht ist zu unterscheiden vom Handelsrecht. Das Handelsrecht wird nach hergebrachtem Verständnis in Deutschland als Sonderprivatrecht des Kaufmanns (subjektives System) definiert. Ein so verstandenes Handelsrecht hat keine dauerhafte Bestandsperspektive, weil für die moderne Rechtsentwicklung nicht das auf den Stand der Person abstellende Rechtsverständnis im Vordergrund steht, sondern die die Wirtschaft gestaltenden und an ihr beteiligten Einheiten. Insofern gehört die Zukunft dem Unternehmens- oder Wirtschaftsrecht. Das Wirtschafts- und Wirtschaftsvertragsrecht ist Teil dieser modernen Entwicklung der Rechtsordnung zu einem Recht der Unternehmen, zu einem Recht der Wirtschaft.
II.Besonderheiten
4Inhaltlich ist das Wirtschaftsvertragsrecht durch die Geltung der Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts geprägt. Es beruht somit auf dem Grundsatz der Privatautonomie und der Gewährleistung der Privatautonomie durch sie schützende Normen. Davon unbenommen setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Wirtschaftsprivatrecht auch autonomieübergreifend verfasste, gemeinwohlorientierte Aufgaben zu bewältigen hat. Im ­Hinblick auf die entsprechenden Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG ist verfassungsverbindlich vorgegeben, dass die öffentliche Hand „in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“ zu schützen hat. Gemäß dieser Maxime ist auch das vom Staat gesetzte Wirtschaftsvertragsrecht an Gemeinwohlbindungen zu orientieren; seit je her setzt der Staat für das Vertragsrecht der Wirtschaft die Rahmenordnung, innerhalb derer sich die Autonomie jedes Einzelnen für das eigene Wohl, aber auch das Wohl der Gemeinschaft verantwortlich entfalten kann. Jeder Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr trifft die grundrechtliche Freiheit und Bindung, mit seinem Eigentum in der Weise verantwortlich umzugehen, dass den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 GG, nach der Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, entsprochen wird. Im Vertragsrecht sind die Wirtschaftsvertragsparteien auf die Beachtung der Maxime von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet. Das Wirtschaftsvertragsrecht beruht in seiner normativen Verfassung auf dem Grundsatz der Freiheit des Handelns und des Handels, die von der Verantwortlichkeit jedes einzelnen Wirtschaftsverkehrsteilnehmers für sein Handeln und seine Handelstätigkeit (free trade-Prinzip) geprägt ist. Das entwickelte Wirtschaftsvertragsrecht wird nicht durch den Grundgedanken „freien Handelns und Handels“, sondern durch den des „fairen und verantwortlichen Handeln und Handels“ (responsible trade-Prinzip) geprägt. Hierin gründen letztlich sowohl die komplementär wirkenden Maximen ökonomische Effizienz zur Vermeidung von Transaktionskosten, als auch die auf ökologische Effizienz abzielende Maxime nachhaltiger Transaktionen, die in der jüngeren Rechtssetzung der EU insbesondere zu Nachhaltigkeitsanforderungen im Recht des Warenkaufs und bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen2 sowie der Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards in dem in Deutschland geplanten sog. Lieferkettengesetz3 zunehmend an Bedeutung gewinnt.
5Gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht weist das Wirtschaftsvertragsrecht eine Reihe von Besonderheiten auf:
1. Es beruht auf einer freiheitlicheren Konzeption im Vergleich zum allgemeinen Vertragsrecht (beispielsweise sind formfreie, mündliche Rechtsgeschäfte in weitem Maße wirksam).
2. Es dient der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs, das heißt es soll diesen vereinfachen und beschleunigen (bei Verletzung der kraft Gesetzes bestehenden Rügeobliegenheiten verliert der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch).
3. Es dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere dadurch, dass bestehende Handelsbräuche als Rechtsquelle anerkannt werden.
4. Es strebt – empirisch und normativ betrachtet – nach universeller Geltung. Dies zeigt sich durch die Geltung von Einheitsrecht für internationale Wirtschaftsverträge (z. B. Einheitskaufrecht für Handelskaufverträge durch die Convention on International Sales of Goods, CISG).

Kapitel 2Allgemeines Wirtschaftsvertragsrecht

§ 1Privatautonomie als Grundlage marktwirtschaftlichen Vertragsrechts

I.Privatautonomie und Vertragsfreiheit
6Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Darunter versteht man die verfassungsrechtlich verbürgte Befugnis aller Privatrechtssubjekte, also der natürlichen und juristischen Personen gleichermaßen, ihre Rechtsverhältnisse grundsätzlich autonom, nach den je eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen im Rahmen der Rechtsordnung zu regeln.
7Private Autonomie kommt insbesondere in dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zum Ausdruck, der sich seinerseits in den Grundsätzen der Abschlussfreiheit, der Gestaltungsfreiheit und der Beendigungsfreiheit niederschlägt. Die Privatrechtssubjekte sind danach grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob und mit wem sie Verträge schließen, wie sie diese gegebenenfalls inhaltlich gestalten und wann sie diese beenden.
8Die entwickelte, moderne Privatrechtsordnung kennt diese Grundsätze allerdings nicht (mehr) uneingeschränkt an. Die Abschlussfreiheit ist durch einen unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere für Unternehmen der Daseinsvorsorge und marktbeherrschende Unternehmen kraft Gesetzes bestehenden Kontrahierungszwang ergänzt worden. Der Inhalt von Verträgen unterliegt, namentlich bei Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, einer gesetzlichen Inhaltskontrolle und an die Stelle der Beendigungsfreiheit ist in wichtigen Regelungsbereichen, namentlich am Arbeitsrecht und Mietrecht, der Gedanke des Kündigungsschutzes gesetzlich verankert worden.
II.Vertragsfreiheit und Wettbewerbsrecht
9Der den Grundsatz der Privatautonomie konkretisierende Grundsatz der Vertragsfreiheit steht in der marktwirtschaftlichen Ordnung der Europäischen Union und der Bundesrepublik nicht allein und für sich. Die marktwirtschaftliche Ordnung entfaltet sich im Wettbewerb, der seinerseits vom Wettbewerbsrecht geschützt wird. Nur durch die Wettbewerbsverfassung ist gewährleistet, dass die Vertragsfreiheit die ihr zugedachten Ergebnisse erreichen kann.
10Dem Wettbewerbsrecht kommt die fundamentale Aufgabe zu, die Freiheit der am Wirtschaftsleben Beteiligten insbesondere bei der Begründung, der Gestaltung und der Beendigung von Vertragsbeziehungen mit anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr zu schützen. Dieser Freiheitsschutz wird nach aller empirischen Erfahrung zu aller erst durch funktionsfähigen Wettbewerb gewährleistet. Der Staat ist mittels hoheitlicher Planung und dirigistischer Eingriffe in das freiheitlich organisierte Wirtschaftsgeschehen nicht in vergleichbarer Weise in der Lage, die Freiheitsrechte aller Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr zu gewährleisten.
11Es ist dies die wesentliche Erkenntnis, auf der die freiheitliche Verfassung einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung beruht. Sie hat in den Europaverträgen und im nationalen Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ihren systembildenden rechtlichen Niederschlag gefunden. Diese Freiheitsverfassung für die Wirtschaft (und andere Lebensbereiche der Gesellschaft) schließt nicht aus, dass der Staat in das Wirtschaftsgeschehen durch hoheitliche Maßnahmen und Regelungen eingreift. Solche Eingriffe sind aber nach der normativen Grundkonzeption nur in den Fällen des Marktversagens und zur Erreichung von Regelungszielen im Interesse des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig.
12Die Wettbewerbsordnung schützt den funktionierenden Wettbewerb insbesondere vor freiheitsgefährdender Machtansammlung in den Händen weniger, aber marktmächtiger Wirtschaftsteilnehmer (sog. Monopol- oder Missbrauchskontrolle), sowie vor einer den Wettbewerb ausschließenden und damit freiheitsgefährdenden Kartellbildung.
13Dann wenn sich Wettbewerb nicht von selbst einstellt, hat der Staat die Aufgabe, Wettbewerb in möglichst vielen Bereichen des Wirtschaftslebens herzustellen. Verkrustete oder gar monopolisierte Marktstrukturen sind aufzubrechen und in eine Wettbewerbswirtschaft zu überführen. Die Liberalisierung der Telekommunikations- und Energiewirtschaft durch europäische und nationale Regelungen sind anschauliches Beispiel für die Möglichkeiten einer zunehmenden Marktöffnung; auch von Wirtschaftsbereichen, die bisher als natürliches Monopol galten und für Wettbewerb als unzugänglich angesehen wurden. Der Übergang von einem Wirtschaftsmonopol zur Markt- und Wettbewerbsöffnung eines Wirtschaftssektors muss vom Gesetzgeber des Wirtschaftsrechts sorgfältig begleitet und durch maßvolle Regulierung durch staatliche Behörden überwacht und gesteuert werden. Erst wenn dieser Transformationsprozess abgeschlossen ist, kann das Private Wirtschaftsvertragsrecht und die darin geltende Vertragsfreiheit unter Bedingungen effektiven Wettbewerbs zur Geltung kommen.

§ 2Die Ausprägungen der Vertragsfreiheit

I.Abschlussfreiheit, Zustandekommen von Wirtschaftsverträgen
1.Abschlussfreiheit
14Die Abschlussfreiheit ist derjenige Grundsatz des Wirtschaftsvertragsrechts, der gewährleistet, dass sich die am Wirtschaftsvertrag beteiligten Partner frei entscheiden können, ob sie einen Vertrag schließen oder nicht. Die sog. positive Abschlussfreiheit bezeichnet dabei die Fähigkeit, sich (positiv) für einen Vertragsschluss, die negative Abschlussfreiheit die Fähigkeit, sich gegen einen Vertragsschluss entscheiden zu können.
15Die Freiheit umfasst sowohl die Wahl des Vertragspartners als auch die Auswahl des Vertragsgegenstandes. Beide Freiheitsbereiche verdienen nur dann diese Bezeichnung, wenn eine echte Wahlfreiheit in dem Sinne besteht, dass dem am Vertragsschluss interessierten Wirtschaftsverkehrsteilnehmer tatsächlich Alternativen zur Verfügung stehen. Wahlfreiheit in dem genannten Sinn besteht nur dann, wenn mehrere mögliche Vertragspartner und mehrere mögliche Vertragsgegenstände zur Wahl stehen. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Funktionsbedingung des privatrechtlichen Vertragsmodells im Wirtschaftsrecht. Ist diese nicht erfüllt, kann die Vertragsabschlussfreiheit nicht die Wirkungen erreichen, die mit ihr verbunden sein so...

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