Trennung und Scheidung
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Trennung und Scheidung

Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen

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Trennung und Scheidung

Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen

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Spätestens wenn Wölkchen am Ehehimmel auftauchen, sollten Siedie Weichen richtig stellen, um auf Trennung oder Scheidung vorbereitet zu sein. Nur keine falsche Scheu – und zwar auch dann, wenn Sie erwarten, dass sich die Wolken wieder verziehen! Denn dann haben Sie sich auch nichts zu vergeben.Wichtig ist, dass beide Partner sich hier gut auskennen. Die Vorteile: - Keiner kann den anderen über den Tisch ziehen.- Beide wissen, wann sie gegenüber dem Finanzamt an einem Strang ziehen müssen, damit sich wenigstensder finanzielle Schaden in Grenzen hältund nicht das Finanzamt sowie Rechtsanwälte und Steuerberater die lachenden Dritten sind.In diesem Beitrag lesen Sie, - wie lange Sie bei der Steuerfestsetzung von derZusammenveranlagungund dem günstigen Splittingtarif profitieren, - wiejeder seine Steuern zahltund seinen Steuerbescheid erhält, - wieEhegattenunterhaltin der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, - dass es steuerliche Konsequenzen beim Kindergeld/den Freibeträgen für Kinder, der Riester-Förderung, dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gibt, - wieScheidungskostenals außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

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Trennung und Scheidung: Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen
Einführung
Trotz Trennung und Scheidung kann es sich für beide Partner finanziell lohnen, in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin an einem Strang zu ziehen. Dann ergeben sich für Sie große Gestaltungsspielräume.
Wichtig ist, dass Sie beide wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel können Sie dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.
Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (soweit diese nicht in eine Ehe umgewandelt wurden) entsprechend.
1 Veranlagungsart und Steuervorteile
Ihre Steuervorteile hängen davon ab, ob Sie in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben Sie die Möglichkeit,
  • während des Jahres Ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,
  • sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.
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Tipp: Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!
1.1 So passen Sie die Lohnsteuerzahlungen während des Jahres an
1.1.1 Wann Sie tätig werden müssen und wann nicht
Normalerweise wählen Ehepartner die Lohnsteuerklasse so, dass Ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist.
Haben Sie beide die Steuerklasse IV, brauchen Sie bei einer Trennung nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen Sie nämlich beide bereits Ihre »eigenen« Steuern.
Haben Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Bei einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.
1.1.2 Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres
Ein Wechsel der Steuerklasse während des Jahres ist möglich. Für den Wechsel von der Steuerklasse III bzw. V in die Steuerklasse IV genügt der Antrag nur eines Ehegatten. Dieser Antrag hat zur Folge, dass nicht nur der Antragsteller, sondern auch der andere Partner automatisch die Steuerklasse IV erhält (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Als geringer verdienender Ehepartner sollten Sie in die Steuerklasse IV wechseln, damit Sie am Ende nicht draufzahlen. Zwar können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber bedenken Sie:
  • Zum einen haben Sie dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die Sie nach der Trennung gezahlt haben, und
  • zum anderen nehmen Sie sich und Ihrem Partner mit einer Einzelveranlagung die Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif zu profitieren. Damit würden Sie letztlich beide draufzahlen.
Als höher verdienender Ehepartner haben Sie natürlich ein Interesse daran, weiterhin in der günstigen Steuerklasse III zu bleiben. Will der andere Partner jedoch in die Steuerklasse IV wechseln, können Sie dagegen leider nichts machen.
Beantragen Sie einen Wechsel der Lohnsteuerklassen, gelten diese ab dem Folgemonat der Antragstellung. Damit sich die Änderung der Steuerklasse noch im laufenden Jahr auswirkt, müssen Sie den Wechsel spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG). Dazu gibt es das Formular »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern«.
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Tipp: Bis 2019 konnten Sie die Steuerklassen nur einmal im Jahr wechseln. Bei einer Trennung war ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Seit 2020 ist diese Einschränkung weggefallen. Sie dürfen jetzt also mehrmals pro Jahr Ihre Steuerklassenkombination wechseln und können so flexibel auf geänderte Lebensumstände reagieren.
1.1.3 Lohnsteuerklassenwahl für das Folgejahr
Im Folgejahr gelten die bisherigen Steuerklassen grundsätzlich weiter.
Wollen Sie die Steuerklasse ab dem Jahreswechsel ändern, sollten Sie dies spätestens im Dezember beantragen, damit die neue Steuerklasse ab 1. Januar zur Anwendung kommt. Denn eine Änderung wirkt sich erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus (§ 39 Abs. 6 Satz 5 EStG).
1.1.4 Mitteilung über das Getrenntleben
Das Finanzamt muss wissen, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben und dauernd getrennt leben. Dies teilen Sie dem Finanzamt mithilfe des Formulars »Erklärung zum dauernden Getrenntleben« mit.
1.2 Zusammenveranlagung trotz Trennung? Das sind die Spielregeln
1.2.1 Wann ist die Zusammenveranlagung möglich?
Die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif kommt nur in Betracht, wenn Sie im betreffenden Jahr die Voraussetzungen der Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Damit Sie sich zusammen veranlagen lassen können, müssen Sie also an irgendeinem Tag des betreffenden Kalenderjahres miteinander verheiratet gewesen sein und zusammengelebt haben.
Zusammenveranlagung ist also möglich
  • im Jahr der Trennung – und zwar auch dann, wenn Sie sich bereits am 2. Januar trennen – und
  • im Jahr der Scheidung, wenn Sie vor der Scheidung tatsächlich noch zusammengelebt haben. Hier spielt der Versöhnungsversuch eine zentrale Rolle.
Der Finanzbeamte veranlagt zusammen, solange kein Ehepartner die Einzelveranlagung beantragt (§ 26 EStG).
Leben die Eheleute bereits getrennt, ist es oft schwer, den anderen Ehepartner zur Zusammenveranlagung zu bewegen: Der Ehepartner mit den geringeren Einkünften befürchtet oft Nachteile, wenn er sich weiter auf die Zusammenveranlagung einlässt.
Deshalb wählen getrennte Paare häufig die Einzelveranlagung, um Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung oder -erstattung zu vermeiden. Vielleicht wollen sie einander auch keinen Einblick mehr in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse gewähren.
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Tipp: Wer sich aber auskennt, kann die Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen und deren Nachteile vermeiden: Sie können...

Table of contents

  1. Inhaltsübersicht
  2. Trennung und Scheidung: Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen