1.1.-30.6.2014
eBook - ePub

1.1.-30.6.2014

Manfred Baldus, Stefan Muckel, Manfred Baldus, Stefan Muckel

Share book
  1. 593 pages
  2. German
  3. ePUB (mobile friendly)
  4. Available on iOS & Android
eBook - ePub

1.1.-30.6.2014

Manfred Baldus, Stefan Muckel, Manfred Baldus, Stefan Muckel

Book details
Book preview
Table of contents
Citations

About This Book

Die Sammlung "Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946" (KirchE) veröffentlicht Judikatur staatlicher Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zum Verhältnis von Kirche und Staat und zu weiteren Problemkreisen, die durch die Relevanz religiöser Belange gekennzeichnet sind. Seit seiner Gründung (1963) erscheint das Werk in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kirchenrecht und Rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln.

Frequently asked questions

How do I cancel my subscription?
Simply head over to the account section in settings and click on “Cancel Subscription” - it’s as simple as that. After you cancel, your membership will stay active for the remainder of the time you’ve paid for. Learn more here.
Can/how do I download books?
At the moment all of our mobile-responsive ePub books are available to download via the app. Most of our PDFs are also available to download and we're working on making the final remaining ones downloadable now. Learn more here.
What is the difference between the pricing plans?
Both plans give you full access to the library and all of Perlego’s features. The only differences are the price and subscription period: With the annual plan you’ll save around 30% compared to 12 months on the monthly plan.
What is Perlego?
We are an online textbook subscription service, where you can get access to an entire online library for less than the price of a single book per month. With over 1 million books across 1000+ topics, we’ve got you covered! Learn more here.
Do you support text-to-speech?
Look out for the read-aloud symbol on your next book to see if you can listen to it. The read-aloud tool reads text aloud for you, highlighting the text as it is being read. You can pause it, speed it up and slow it down. Learn more here.
Is 1.1.-30.6.2014 an online PDF/ePUB?
Yes, you can access 1.1.-30.6.2014 by Manfred Baldus, Stefan Muckel, Manfred Baldus, Stefan Muckel in PDF and/or ePUB format, as well as other popular books in Derecho & Derecho público. We have over one million books available in our catalogue for you to explore.

Information

Publisher
De Gruyter
Year
2017
ISBN
9783110519143
Edition
1
Topic
Derecho

1

Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfüllen sind. Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhängig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht.
Art./§ 40 Abs. 1 VwGO, 140 GG, 137 Abs. 3 WRV
VG Schwerin, Urteil vom 13. Januar 2014 -4 A 1200/11-1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über Friedhofsunterhaltungsgebühren.
Der Kläger ist der Erbe seines Vaters Franz A., dessen Eltern Paul und Maria A. in der Doppelwahlgrabstätte N.N. auf dem Alten Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde in C. bestattet sind. Paul A. war für die genannte Grabstätte 1990 ein Wahlgrabschein erteilt worden, der u.a. die Leistung eines Entgelts und eine Ruhefrist von 30 Jahren ausweist.
Für den Alten Friedhof hat die Kirchgemeinderat C. eine Friedhofsordnung und eine Friedhofsgebührenordnung erlassen, die kirchenaufsichtlich genehmigt worden sind. Der Vater des Klägers hat auf entsprechende Gebührenbescheide der Friedhofsverwaltung Leistungen erbracht.
Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises W., Friedhofsverwaltung für die Kirchengemeinde C., forderte mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom Kläger Friedhofsunterhaltungsgebühren für 2010 und 2011 für die genannte Grabstätte. Hierauf teilte der Kläger mit, er sei finanziell nicht in der Lage, die Gebühren zu begleichen, und bat darum, mit der Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Die genannte Kirchenkreisverwaltung erwiderte im Wesentlichen, dass der Vater des Klägers bis zu seinem Tod Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen und das Nutzungsrecht nach der gültigen Friedhofsordnung auf ihn, den Kläger, übertragen worden sei.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei nicht Gebührenschuldner. Zum Zeitpunkt des Todes seines Großvaters hätten noch vier seiner sechs leiblichen Kinder gelebt. Bereits deshalb sei zweifelhaft, dass das Nutzungsrecht allein kraft Erbfolge auf seinen Vater übergegangen sei. Im Übrigen beruft er sich für sein Klagebegehren auf eine Auslegung der kirchengemeindlichen Friedhofsordnung.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.

Aus den Gründen:

[39] Die Klage hat keinen Erfolg.
[40] A. Die Anfechtungsklage ist zulässig.
[41] 1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Es liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
[42] Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn 38 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn 91). Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist aber keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfüllen sind. Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhängig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht. Hat sie das Benutzungsverhältnis - wie die Beklagte durch die erwähnte Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung - öffentlichrechtlich geregelt, ist für sich daraus ergebende Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch für den hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.10.1992 -8 L 4451/91- NVwZ-RR 1994, 49, juris, Rn 22 mwN, KirchE 30, 373; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 -9 A 155/12- juris, KirchE 62, 205 zu einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof).
[45] B. Die Klage ist allerdings unbegründet.
Der Gebührenbescheid der für die beklagte Kirchgemeinde handelnden Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises W., Friedhofsverwaltung, vom 16.3.2011 ist - ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16.6.2011 - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
[46] I. Rechtsgrundlage für die erhobenen Friedhofsunterhaltungsgebühren ist die Friedhofsgebührenordnung für den Alten Friedhof in C-Stadt vom 21.3.2007, gegen deren Wirksamkeit der Kläger nichts vorgetragen hat und auch seitens des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken bestehen. (wird ausgeführt)

2

Gleichwertig sind nach der Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD solche Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der „jeweils anzuwendenden“ kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind. Entscheidend für die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter vom 8. 10. 2009 ist daher, ob die gerade für den betroffenen Dienstgeber zutreffende kirchliche Arbeitsrechtsregelung die Anwendung dieser AVR erlaubt. Nicht ausreichend ist, wenn die Arbeitsvertragsregelung, die als gleichwertig angesehen werden soll, irgendeiner anderen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entspricht.
BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 -10 AZR 403/13-2
Die Klägerin begehrt Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2010. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte von der in Anlage 14 der AVR.DW.EKD (jetzt: AVR.DD) vorgesehenen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen durfte; Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte ein negatives betriebliches Ergebnis nachweist und die AVR.DW.EKD oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.
Die Beklagte betreibt mit rund 290 Mitarbeitern ein Krankenhaus, in dem jährlich etwa 5.000 Patienten behandelt werden. Sie ist ein Unternehmen des Johanniter-Verbundes und Mitglied des Diakonischen Werks der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. (DW.H). Die Mitglieder des DW.H sind nach § 8 Abs. 2 der Satzung des DW.H (Fassung vom 6.5.2009) verpflichtet, die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K), oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dazu gehören auch die AVR.DW.EKD.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1982 als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Sie ist Vorsitzende der im Hause der Beklagten gebildeten Mitarbeitervertretung. In ihrem Dienstvertrag ist mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW.EKD) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Nach Anlage 14 der AVR.DW.EKD leistet der Dienstgeber eine Jahressonderzahlung, die je zur Hälfte im November des laufenden und im Juni des folgenden Jahres fällig wird.
Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte im November 2010 ihren Mitarbeitern 50% der Jahressonderzahlung aus, im Falle der Klägerin 1.175,98 €. Im Juni 2011 leistete die Beklagte unter Berufung auf ein negatives betriebliches Ergebnis im Jahr 2010 keine Zahlung.
Die die Jahressonderzahlung regelnde Anlage 14 der AVR.DW.EKD lautet, soweit von Interesse, wie folgt:
„Jahressonderzahlung
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. …
(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat.
(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.
(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge
ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB
ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge
ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen
mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden
ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB
bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe
mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist.“
Zu der danach gegebenen Kürzungsmöglichkeit trifft § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD folgende Regelung:
„(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn
a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,...“
In der Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD heißt es:
„Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist, sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.“
Seit dem Oktober 2010 vereinbarte die Beklagte mit insgesamt 22 neu eingestellten Arbeitnehmern die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J). Die AVR-J sind am 8.10.2009 durch Beschluss der für den Johanniter-Verbund auf der Grundlage des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ARRG.EKBO) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission (AK Johanniter) geschaffen worden.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob die AVR-J als „AVR“ oder als mit den AVR.DW.EKD „gleichwertige“ Arbeitsvertragsgrundlagen anzusehen sind. Hintergrund dieses Streits sind kirchengerichtliche Auseinandersetzungen insbesondere darüber, ob die AVR-J auf kirchenrechtlich zulässigem Wege zustande gekommen sind.
Im Verlauf dieser Auseinandersetzungen entschied die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe mit Beschluss vom 3.9.2010 (-3 VR MVG 24/10-), die Beklagte sei nicht berechtigt, die AVR-J anzuwenden. Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 8.9.2011 (-KGH.EKD I-0124/S67-10-) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, die AVR-J seien zwar formell im Dritten Weg zustande gekommen. Sie dürften jedoch wegen des Territorialitätsprinzips nicht von der Beklagten angewendet werden. Im Wesentlichen ebenso entschied der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 10.12.2012 (-KGH.EKD II-0124/U20-12-) in einem vergleichbaren Fall.
In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bot die Beklagte den seit 2010 zu den Bedingungen der AVR-J neu eingestellten Mitarbeitern an, die AVR-J durch die AVR.DW.EKD rückwirkend zu ersetzen. Das Angebot wurde teils angenommen, teils abgelehnt.
Nachdem die Klägerin im Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben hatte, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.2.2012 eine unter dem 12.8.2011 gefertigte „Bescheinigung gemäß Anlage 14 AVR.DW.EKD“ vor. Darin bescheinigte die B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Prüfung in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung habe stattgefunden.
In der Bescheinigung heißt es zum Ergebnis der Prüfung:
„Aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir, dass das in der beigefügten Anlage aufgeführte negative betriebliche Ergebnis gemäß Anlage 14 AVR.DW.EKD für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von TEUR -1.663 entsprechend den Vorgaben der Anlage 14 AVR.DW.EKD aus den Zahlen des Geschäftsjahres 2010 der Johanniter-Krankenhaus G GmbH hergeleitet wurde. Die Höhe der zweiten Hälfte der Sonderzahlung 2010 (ohne etwaige Kürzung gemäß Anlage 14 AVR.DW.EKD) wurde auf Basis der Auszahlung der ersten Hälfte von der Personalabteilung plausibel geschätzt.“
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD seien für das Jahr 2010 nicht erfüllt gewesen. Die Beklagte habe nicht auf alle Dienstverhältnisse die Arbeitsvertragsrichtlinien oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen angewendet. Insbesondere seien die AVR-J keine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage. Eine solche müsste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sein. Dies treffe auf die AVR-J nicht zu. Außerdem habe ein negatives betriebliches Ergebnis für 2010 bei Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung nicht vorgelegen. Die Beklagte habe der Mitarbeitervertretung den Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2010 nicht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig, vorgelegt. Die Nichtvorlage des Testats bis zum Eintritt der Fälligkeit der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung am 30. Juni lasse das Kürzungsrecht des Dienstgebers endgültig entfallen. Ein im Verlaufe des Rechtsstreits mit einem Arbeitnehmer vorgelegtes Testat könne daran nichts ändern.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.175,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.7.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe sich regeltreu i.S.d. § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD verhalten. Die AVR-J seien kirchenrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommenes Arbeitsvertragsrecht. Sie seien durch eine paritätische Kommission beschlossen worden und entsprächen damit den Maßgaben der anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Was das negative betriebliche Ergebnis 2010 und seinen Nachw...

Table of contents