1.1.-30.6.2014
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1.1.-30.6.2014

Manfred Baldus, Stefan Muckel, Manfred Baldus, Stefan Muckel

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Manfred Baldus, Stefan Muckel, Manfred Baldus, Stefan Muckel

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Die vom Institut fĂŒr Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte an der Rechtswissenschaftlichen FakultĂ€t der UniversitĂ€t zu Köln betreute Sammlung "Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946" bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum VerhĂ€ltnis von Kirche und Staat und ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum.

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Informations

Éditeur
De Gruyter
Année
2017
ISBN
9783110519143
Édition
1
Sujet
Derecho

1

Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfĂŒllen sind. Ist eine Kirchengemeinde TrĂ€ger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der fĂŒr alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhĂ€ngig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht.
Art./§ 40 Abs. 1 VwGO, 140 GG, 137 Abs. 3 WRV
VG Schwerin, Urteil vom 13. Januar 2014 -4 A 1200/11-1
Der KlĂ€ger wendet sich gegen einen Bescheid ĂŒber FriedhofsunterhaltungsgebĂŒhren.
Der KlĂ€ger ist der Erbe seines Vaters Franz A., dessen Eltern Paul und Maria A. in der DoppelwahlgrabstĂ€tte N.N. auf dem Alten Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde in C. bestattet sind. Paul A. war fĂŒr die genannte GrabstĂ€tte 1990 ein Wahlgrabschein erteilt worden, der u.a. die Leistung eines Entgelts und eine Ruhefrist von 30 Jahren ausweist.
FĂŒr den Alten Friedhof hat die Kirchgemeinderat C. eine Friedhofsordnung und eine FriedhofsgebĂŒhrenordnung erlassen, die kirchenaufsichtlich genehmigt worden sind. Der Vater des KlĂ€gers hat auf entsprechende GebĂŒhrenbescheide der Friedhofsverwaltung Leistungen erbracht.
Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises W., Friedhofsverwaltung fĂŒr die Kirchengemeinde C., forderte mit dem streitgegenstĂ€ndlichen GebĂŒhrenbescheid vom KlĂ€ger FriedhofsunterhaltungsgebĂŒhren fĂŒr 2010 und 2011 fĂŒr die genannte GrabstĂ€tte. Hierauf teilte der KlĂ€ger mit, er sei finanziell nicht in der Lage, die GebĂŒhren zu begleichen, und bat darum, mit der Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Die genannte Kirchenkreisverwaltung erwiderte im Wesentlichen, dass der Vater des KlĂ€gers bis zu seinem Tod Nutzungsberechtigter der GrabstĂ€tte gewesen und das Nutzungsrecht nach der gĂŒltigen Friedhofsordnung auf ihn, den KlĂ€ger, ĂŒbertragen worden sei.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage macht der KlĂ€ger im Wesentlichen geltend, er sei nicht GebĂŒhrenschuldner. Zum Zeitpunkt des Todes seines Großvaters hĂ€tten noch vier seiner sechs leiblichen Kinder gelebt. Bereits deshalb sei zweifelhaft, dass das Nutzungsrecht allein kraft Erbfolge auf seinen Vater ĂŒbergegangen sei. Im Übrigen beruft er sich fĂŒr sein Klagebegehren auf eine Auslegung der kirchengemeindlichen Friedhofsordnung.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.

Aus den GrĂŒnden:

[39] Die Klage hat keinen Erfolg.
[40] A. Die Anfechtungsklage ist zulÀssig.
[41] 1. Dem Erfolg des klÀgerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Es liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
[42] Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbstĂ€ndigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn 38 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn 91). Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist aber keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfĂŒllen sind. Ist eine Kirchengemeinde TrĂ€ger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der fĂŒr alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhĂ€ngig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht. Hat sie das BenutzungsverhĂ€ltnis - wie die Beklagte durch die erwĂ€hnte Friedhofsordnung und die FriedhofsgebĂŒhrenordnung - öffentlichrechtlich geregelt, ist fĂŒr sich daraus ergebende Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch fĂŒr den hier streitigen Bescheid ĂŒber die Erhebung von FriedhofsunterhaltungsgebĂŒhren (vgl. OVG LĂŒneburg, Urteil vom 27.10.1992 -8 L 4451/91- NVwZ-RR 1994, 49, juris, Rn 22 mwN, KirchE 30, 373; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18.10.2013 -9 A 155/12- juris, KirchE 62, 205 zu einem Streit ĂŒber die NutzungsverhĂ€ltnisse an einem kirchlichen Friedhof).
[45] B. Die Klage ist allerdings unbegrĂŒndet.
Der GebĂŒhrenbescheid der fĂŒr die beklagte Kirchgemeinde handelnden Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises W., Friedhofsverwaltung, vom 16.3.2011 ist - ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16.6.2011 - rechtmĂ€ĂŸig und verletzt den KlĂ€ger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
[46] I. Rechtsgrundlage fĂŒr die erhobenen FriedhofsunterhaltungsgebĂŒhren ist die FriedhofsgebĂŒhrenordnung fĂŒr den Alten Friedhof in C-Stadt vom 21.3.2007, gegen deren Wirksamkeit der KlĂ€ger nichts vorgetragen hat und auch seitens des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken bestehen. (wird ausgefĂŒhrt)

2

Gleichwertig sind nach der Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD solche Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der „jeweils anzuwendenden“ kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind. Entscheidend fĂŒr die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter vom 8. 10. 2009 ist daher, ob die gerade fĂŒr den betroffenen Dienstgeber zutreffende kirchliche Arbeitsrechtsregelung die Anwendung dieser AVR erlaubt. Nicht ausreichend ist, wenn die Arbeitsvertragsregelung, die als gleichwertig angesehen werden soll, irgendeiner anderen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entspricht.
BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 -10 AZR 403/13-2
Die KlĂ€gerin begehrt Zahlung der zweiten HĂ€lfte der Jahressonderzahlung fĂŒr das Jahr 2010. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darĂŒber, ob die Beklagte von der in Anlage 14 der AVR.DW.EKD (jetzt: AVR.DD) vorgesehenen KĂŒrzungsmöglichkeit Gebrauch machen durfte; Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass die Beklagte ein negatives betriebliches Ergebnis nachweist und die AVR.DW.EKD oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen auf alle ArbeitsverhĂ€ltnisse anwendet.
Die Beklagte betreibt mit rund 290 Mitarbeitern ein Krankenhaus, in dem jĂ€hrlich etwa 5.000 Patienten behandelt werden. Sie ist ein Unternehmen des Johanniter-Verbundes und Mitglied des Diakonischen Werks der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. (DW.H). Die Mitglieder des DW.H sind nach § 8 Abs. 2 der Satzung des DW.H (Fassung vom 6.5.2009) verpflichtet, die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen fĂŒr Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K), oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in der jeweils gĂŒltigen Fassung anzuwenden. Dazu gehören auch die AVR.DW.EKD.
Die KlĂ€gerin ist bei der Beklagten seit 1982 als Kinderkrankenschwester beschĂ€ftigt. Sie ist Vorsitzende der im Hause der Beklagten gebildeten Mitarbeitervertretung. In ihrem Dienstvertrag ist mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW.EKD) in der jeweils gĂŒltigen Fassung vereinbart. Nach Anlage 14 der AVR.DW.EKD leistet der Dienstgeber eine Jahressonderzahlung, die je zur HĂ€lfte im November des laufenden und im Juni des folgenden Jahres fĂ€llig wird.
Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte im November 2010 ihren Mitarbeitern 50% der Jahressonderzahlung aus, im Falle der KlĂ€gerin 1.175,98 €. Im Juni 2011 leistete die Beklagte unter Berufung auf ein negatives betriebliches Ergebnis im Jahr 2010 keine Zahlung.
Die die Jahressonderzahlung regelnde Anlage 14 der AVR.DW.EKD lautet, soweit von Interesse, wie folgt:
„Jahressonderzahlung
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 1. November eines Jahres in einem BeschÀftigungsverhÀltnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhÀlt eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der BezĂŒge gemĂ€ĂŸ Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. 

(3) Die Jahressonderzahlung wird zur HĂ€lfte im November des laufenden Jahres, die zweite HĂ€lfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhĂ€ngig. Dies gilt auch fĂŒr die wirtschaftlich selbstĂ€ndig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn die zustĂ€ndige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbstĂ€ndig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat.
(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung fĂŒr alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen wĂŒrde, entfĂ€llt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis fĂŒhrt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten WirtschaftsprĂŒfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulĂ€ren betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbstĂ€ndig arbeitenden Teilen der Einrichtung.
(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der JahresĂŒberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet
–ohne betriebsfremde Aufwendungen und ErtrĂ€ge
–ohne außerordentliche Aufwendungen und ErtrĂ€ge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB
–ohne aperiodische Aufwendungen und ErtrĂ€ge
–ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und BewertungsĂ€nderungen
–mit PflichtrĂŒckstellungen fĂŒr Altersteilzeit, JubilĂ€umszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden
–ohne ErtrĂ€ge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von AufwandsrĂŒckstellungen gemĂ€ĂŸ § 249 Abs. 2 HGB
–bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmĂ€ĂŸig und betriebsĂŒblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe
–mit außerordentlichen ErtrĂ€gen aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist.“
Zu der danach gegebenen KĂŒrzungsmöglichkeit trifft § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD folgende Regelung:
„(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn
a) auf alle DienstverhĂ€ltnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,...“
In der Anmerkung zu § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD heißt es:
„Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist, sowie die fĂŒr den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.“
Seit dem Oktober 2010 vereinbarte die Beklagte mit insgesamt 22 neu eingestellten Arbeitnehmern die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J). Die AVR-J sind am 8.10.2009 durch Beschluss der fĂŒr den Johanniter-Verbund auf der Grundlage des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes fĂŒr die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ARRG.EKBO) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission (AK Johanniter) geschaffen worden.
Zwischen den Parteien besteht Streit ĂŒber die Frage, ob die AVR-J als „AVR“ oder als mit den AVR.DW.EKD „gleichwertige“ Arbeitsvertragsgrundlagen anzusehen sind. Hintergrund dieses Streits sind kirchengerichtliche Auseinandersetzungen insbesondere darĂŒber, ob die AVR-J auf kirchenrechtlich zulĂ€ssigem Wege zustande gekommen sind.
Im Verlauf dieser Auseinandersetzungen entschied die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe mit Beschluss vom 3.9.2010 (-3 VR MVG 24/10-), die Beklagte sei nicht berechtigt, die AVR-J anzuwenden. Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 8.9.2011 (-KGH.EKD I-0124/S67-10-) zurĂŒckgewiesen. Zur BegrĂŒndung hat der Gerichtshof ausgefĂŒhrt, die AVR-J seien zwar formell im Dritten Weg zustande gekommen. Sie dĂŒrften jedoch wegen des TerritorialitĂ€tsprinzips nicht von der Beklagten angewendet werden. Im Wesentlichen ebenso entschied der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 10.12.2012 (-KGH.EKD II-0124/U20-12-) in einem vergleichbaren Fall.
In der zweiten HĂ€lfte des Jahres 2011 bot die Beklagte den seit 2010 zu den Bedingungen der AVR-J neu eingestellten Mitarbeitern an, die AVR-J durch die AVR.DW.EKD rĂŒckwirkend zu ersetzen. Das Angebot wurde teils angenommen, teils abgelehnt.
Nachdem die KlĂ€gerin im Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben hatte, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.2.2012 eine unter dem 12.8.2011 gefertigte „Bescheinigung gemĂ€ĂŸ Anlage 14 AVR.DW.EKD“ vor. Darin bescheinigte die B WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, eine PrĂŒfung in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. HGB unter Beachtung der vom Institut der WirtschaftsprĂŒfer in Deutschland e.V. festgestellten deutschen GrundsĂ€tze ordnungsgemĂ€ĂŸer AbschlussprĂŒfung habe stattgefunden.
In der Bescheinigung heißt es zum Ergebnis der PrĂŒfung:
„Aufgrund der bei der PrĂŒfung gewonnenen Erkenntnisse bestĂ€tigen wir, dass das in der beigefĂŒgten Anlage aufgefĂŒhrte negative betriebliche Ergebnis gemĂ€ĂŸ Anlage 14 AVR.DW.EKD fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2010 in Höhe von TEUR -1.663 entsprechend den Vorgaben der Anlage 14 AVR.DW.EKD aus den Zahlen des GeschĂ€ftsjahres 2010 der Johanniter-Krankenhaus G GmbH hergeleitet wurde. Die Höhe der zweiten HĂ€lfte der Sonderzahlung 2010 (ohne etwaige KĂŒrzung gemĂ€ĂŸ Anlage 14 AVR.DW.EKD) wurde auf Basis der Auszahlung der ersten HĂ€lfte von der Personalabteilung plausibel geschĂ€tzt.“
Die KlĂ€gerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen fĂŒr eine KĂŒrzung der Jahressonderzahlung nach § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD seien fĂŒr das Jahr 2010 nicht erfĂŒllt gewesen. Die Beklagte habe nicht auf alle DienstverhĂ€ltnisse die Arbeitsvertragsrichtlinien oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen angewendet. Insbesondere seien die AVR-J keine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage. Eine solche mĂŒsste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zustande gekommen sein. Dies treffe auf die AVR-J nicht zu. Außerdem habe ein negatives betriebliches Ergebnis fĂŒr 2010 bei Auszahlung der zweiten HĂ€lfte der Jahressonderzahlung nicht vorgelegen. Die Beklagte habe der Mitarbeitervertretung den Jahresabschluss fĂŒr das Kalenderjahr 2010 nicht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig, vorgelegt. Die Nichtvorlage des Testats bis zum Eintritt der FĂ€lligkeit der zweiten HĂ€lfte der Jahressonderzahlung am 30. Juni lasse das KĂŒrzungsrecht des Dienstgebers endgĂŒltig entfallen. Ein im Verlaufe des Rechtsstreits mit einem Arbeitnehmer vorgelegtes Testat könne daran nichts Ă€ndern.
Die KlĂ€gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.175,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz ab dem 1.7.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe sich regeltreu i.S.d. § 1 Abs. 5 AVR.DW.EKD verhalten. Die AVR-J seien kirchenrechtlich ordnungsgemĂ€ĂŸ zustande gekommenes Arbeitsvertragsrecht. Sie seien durch eine paritĂ€tische Kommission beschlossen worden und entsprĂ€chen damit den Maßgaben der anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Was das negative betriebliche Ergebnis 2010 und seinen Nachw...

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