Der Jahresband 2017
Die jährlich neu erscheinende Sammlung gibt aus erster Hand einen Gesamtüberblick über die wichtigsten BGH-Entscheidungen des vergangenen Jahres. Sie enthält unter Einbeziehung von Strafprozessrecht und einigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ca. 600 Entscheidungen mit inhaltlich gezielt aufbereiteten Informationen. So können aktuelle Entwicklungen und Tendenzen der Rechtsprechung rasch erkannt werden.
Leitentscheidungen klar erläutert
Die Autoren bringen Leitentscheidungen mit ausgewählten Passagen anhand komprimierter Erläuterungen auf den Punkt. Die wesentlichen Ausführungen der Entscheidungen sind – überwiegend mit den autorisierten Randnummern des Gerichts – auszugsweise mit abgedruckt. Der Benutzer erhält so alle wichtigen Informationen auf einen Blick, zugleich sind die Entscheidungsauszüge dadurch zitierfähig.
Aufbau nach Tatbeständen und Tatbestandsgruppen
Die abgedruckten Entscheidungen sind auch über das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie die chronologisch und nach Aktenzeichen geordneten Entscheidungsregister auffindbar. Konkrete Einzelfragen nach aktuellen Rechtsprechungslösungen lassen sich so rasch überprüfen.
Die systematische Einordnung der Entscheidungen in Tatbestände und Tatbestandsgruppen ermöglicht es dem Leser, sich in aktuelle Problemfragen bestimmter Tatbestände einzuarbeiten.
Hinweise für die Praxis
Zahlreiche optisch hervorgehobene Praxishinweise erleichtern die unmittelbare Anwendung in der Praxis, insbesondere für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. Gleichzeitig ist die Sammlung ein wichtiges und wertvolles Arbeitsmittel in der Prüfungsvorbereitung auf die juristischen Staatsexamina.
Häufig gestellte Fragen
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Die seit dem Juristentag 2010 in Berlin und trotz der nachfolgenden, grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013507 immer wieder aufgeflammte Diskussion um die Regelungen für eine Verständigung im Strafverfahren hat auch im Berichtszeitraum 2016 nicht nachgelassen, vielmehr sich seither sogar noch auf andere Fragen erweitert508, welche die Rechtsprechung des BGH sicherlich auch noch in den nächsten Jahren beschäftigen werden. Dazu beigetragen haben mehrere Kammerentscheidungen des BVerfG509, mit denen u. a. auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats vom 10.07.2013510 „nachgelegt“ wurde.
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Hinsichtlich der inzwischen erfolgten gesetzlichen Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung gingen wohl alle Beteiligten davon aus, dass die Streitfrage nun ein für allemal – jedenfalls für das bundesdeutsche Rechtsgebiet – erledigt sei; hierbei wurde aber augenscheinlich der Europäische Gerichtshof als neuer „Mitspieler“ übersehen, welcher bereits mit Entscheidung vom 08.04.2014 – C-293/12, C-594/12, mit welchem die europäische Richtlinie für ungültig erklärt wurde, eine neue Situation geschaffen hatte und nun erneut mit seinem Urteil vom 21.12.2016511 – C-524/14 P – die Situation komplizierter gestaltete, indem mit dieser Entscheidung untersagt wurde, Telekommunikationsanbieter allgemein zu verpflichten, anlasslos persönliche Nutzerdaten zu speichern, und Vorratsdatenspeicherung en in der Europäischen Union grundsätzlich nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig sind. Allerdings dürfte nach vorläufiger Beurteilung die inzwischen geltende deutsche (Neu)Regelung der längeren Speicherdauer diesen Grundsätzen entsprechen.
2. Ausblick
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Auch nachdem die jetzige Legislaturperiode sich allmählich dem Ende zuneigt, bleibt unklar, ob und welche Änderungen der Strafprozessordnung bis zur Bundestagswahl 2017 noch zu erwarten sind. Diesbezüglich hat das Bundeskabinett am 14.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beraten. Hierunter zählen etwa die Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei, die Verwertbarkeit von sogenannten Beinahetreffern bei Gentests, die Ermöglichung von Verfahrenseinstellungen gegen Auflage auch im Revisionsverfahren sowie die Aufnahme der einfachen Nötigung in den Katalog der Privatklagedelikte. Welche dieser Vorschläge Gesetz werden, bleibt abzuwarten; dies gilt ebenso für weitere Vorschläge aus der Diskussion, nämlich die verpflichtende audiovisuelle Dokumentierung von Beschuldigtenvernehmungen oder die Einführung des Instituts einer Eröffnungserklärung des Verteidigers zu Beginn einer Hauptverhandlung.
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Zunächst ungelöst bleiben demgegenüber die nach wie vor drängenden Fragen einer Regelung der Beschlagnahme von E-Mails sowie anderer Problembereiche der Telekommunikationsüberwachung einschließlich der Einführung der Online-Durchsuchung.
II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des Verfahrensrechts
Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Gerichts in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nach § 269 StPO bleibt es im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie auch dann bei der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung, wenn seine Zuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Die weitergehende Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung schließt diejenige eines Gerichts niederer Ordnung ein. Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung nur in Fällen, in denen das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit mit sachfremden oder anderen, offensichtlich unhaltbaren Erwägungen begründet hat, sich seine Entscheidung mithin als (objektiv) willkürlich erweist.512
[8] 1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen.
[9] a) Insoweit ist folgendes Prozessgeschehen zu berücksichtigen:
[10] Der Angeklagte war in dieser Sache erstinstanzlich mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 3. August 2012 – 17 Ds 690/11 – wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. zu Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten befasste kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat in der Berufungshauptverhandlung am 12. April 2013 die Aussetzung der Hauptverhandlung und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beschlossen, nachdem der in der Berufungshauptverhandlung informatorisch angehörte rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt hatte, dass für den Fall des Tatnachweises die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht zu ziehen sei. Nach Eingang des vorläufigen schriftlichen Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen, der zu demselben vorläufigen Ergebnis gelangt war, hat die Berufungskammer das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2013 in entsprechender Anwendung des § 225a StPO der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen mit der Bitte vorgelegt, die Übernahme des Verfahrens zu prüfen. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat die Strafkammer das Verfahren übernommen.
[11] b) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben.
[12] aa) Der Senat kann offen lassen, ob ein Beschwerdeführer, der die Abgabe des Verfahrens durch die Berufungskammer und dessen Übernahme durch eine erstinstanzlich tätige Strafkammer des Landgerichts als rechtsfehlerhaft rügen will, verpflichtet ist, den behaupteten Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 – 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 ff.; Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56) oder ob eine Überprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und damit zugleich die sachliche Zuständigkeit des Revisionsgerichts in Frage steht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212).
[13] Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Gerichts in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nach § 269 StPO bleibt es im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie auch dann bei der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung, wenn seine Zuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Die weitergehende Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung schließt diejenige eines Gerichts niederer Ordnung ein. Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung nur in Fällen, in denen das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit mit sachfremden oder anderen, offensichtlich unhaltbaren Erwägungen begründet hat, sich seine Entscheidung mithin als (objektiv) willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 55 f.).
[14] bb) Jedenfalls zeigt die von Amts wegen veranlasste Überprüfung der Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch das Landgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen (objektiver) Willkür und damit kein Verfahrenshindernis auf.
[15] Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war gegeben, weil im Falle des Tatnachweises die Frage im Raume stand, ob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist. Eine solche Anordnung kann nur vom Landgericht getroffen werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG).
[16] Der Annahme sachlicher Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass zunächst ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts ergangen ist und das Verfahren in der Berufungsinstanz bei der kleinen Strafkammer als Berufungskammer (§ 74 Abs. 3 GVG) anhängig gewesen ist. Ob die Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht auf Vorlage des Vorsitzenden der Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 225a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320; Britz in Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK/StPO-Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6; Hegmann, NStZ 2000, 574, 575) oder ob eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift in Ermangelung einer gesetzlichen Regelungslücke ausscheidet (KMR-Eschelbach, Stand: Dezember 2001 § 225a Rn. 7; KMR-Brunner, Stand: Mai 2012 § 328 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 225a Rn. 2; Meyer-Goßner, NStZ 1981, 168, 170, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Landgericht konnte sich für seine Rechtsauffassung, dass eine Übernahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 225a StPO zulässig ist, auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320) und auf die herrschende Lehre stützen. Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensbehandlung durch das Landgericht nicht willkürlich.
[17] 2. Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, dass das Landgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts nicht förmlich aufgehoben habe, bleibt die Rüge ohne Erfolg. Mit dem Übernahmebeschluss des Landgerichts vom 26. März 2014 war das erstinstanzliche Urteil prozessual überholt. Einer förmlichen Aufhebung der Entscheidung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320).
2. Ausschließung vom Richteramt, Befangenheit – §§ 22 ff. StPO
TOPENTSCHEIDUNG
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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten.513
[13] b) Die Ablehnungsgesuche sind mit Recht verworfen worden. Die Angeklagten konnten, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 30), keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sowie zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin haben.
[14] aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteile vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 – 5 StR 263/08 [insoweit in BGHSt 54, 39 ff. nicht abgedruckt]; Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 29). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BGH, aaO, BGHSt 21, 334, 341; BGH, Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71; vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85 f.).
[15] Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 – 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN; Beschlüsse vom 7. August 2012...
Inhaltsverzeichnis
Cover
Titel
Impressum
Vorwort zur Ausgabe 2017
Hinweise für die Benutzung des Jahrbuches
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
A. StGB – Allgemeiner Teil
B. StGB – Besonderer Teil
C. Strafrechtliche Nebengesetze
D. Strafprozessordnung
E. Sonstige Verfahrensgesetze
Register der BVerfG-Entscheidungen (chronologisch)
Register der BVerfG-Entscheidungen (nach Aktenzeichen)
Register der BGH-Entscheidungen (chronologisch)
Register der BGH-Entscheidungen (nach Aktenzeichen)