Internationales Wirtschaftsrecht Internationales Privatrecht
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Internationales Wirtschaftsrecht Internationales Privatrecht

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Über dieses Buch

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Information

D. Internationales Privatrecht (IPR)

I. Grundlegung

145
Das Internationale Privatrecht (IPR) im engeren Sinne ist ausschließlich sogenanntes Kollisionsrecht: Weder lässt sich dem IPR entnehmen, welche Gerichte international für einen Rechtsstreit zuständig sind (das ist Aufgabe des IZVR), noch stellt das IPR selbst Normen dafür bereit, wie ein internationaler Rechtsstreit inhaltlich zu entscheiden ist (das ist Aufgabe des jeweils anwendbaren Sachrechts). Das IPR beantwortet stets nur die Vorfrage, welches materielle Recht (Sachrecht) auf einen Sachverhalt zur Anwendung kommt, der Berührungspunkte zu mehr als einer Rechtsordnung hat. Damit muss das IPR sowohl vom IZVR als auch vom Sachrecht abgegrenzt werden.
146
Internationales Privatrecht ist zumindest ganz überwiegend kein internationales Recht im eigentlichen Sinne: Mit Ausnahme von internationalen Staatsverträgen, die für ihre Mitgliedstaaten einheitliches Kollisionsrecht für einzelne Rechtsgebiete geschaffen haben, existiert kein umfassendes, weltweit geltendes Kollisionsrecht. Daraus folgt auch, dass Gerichte verschiedener Staaten (die jeweils ihr eigenes IPR anwenden) bei der Ermittlung des auf einen internationalen Sachverhalt anwendbaren Rechts durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können (siehe insbesondere den eingangs dargestellten Einführungsfall).
147
Vereinheitlicht wurde das IPR allerdings innerhalb der EU zumindest für die meisten wirtschaftsrechtlich bedeutsamen Rechtsgebiete: Die 2009 in Kraft getretene Rom I-Verordnung bestimmt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Das auf internationale außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Sachrecht ist dagegen mithilfe der Rom II-Verordnung zu ermitteln. Als Unionsrecht sind diese Verordnungen von allen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) vorrangig vor nationalem IPR anzuwenden.
148
Für internationale wirtschaftsrechtliche Sachverhalte, die nicht in den sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereich einer der beiden EU-Verordnungen fallen, bleibt das (nationale) IPR der Mitgliedstaaten allerdings anwendbar. Betroffen sind davon insbesondere sachen- und gesellschaftsrechtliche Fragen, aber auch das Stellvertretungsrecht und Statusfragen natürlicher Personen (vgl. jeweils Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO und Rom II-VO). In Deutschland finden sich IPR-Regelungen in erster Linie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Ergänzend hat die Rechtsprechung Kollisionsregeln entwickelt.

II. Die Rom I-VO (Vertragliche Schuldverhältnisse)

1. Einführung

149
Soweit kein international einheitliches Sachrecht (wie insbesondere das CISG) existiert, muss von allen in der EU ansässigen staatlichen Gerichten (mit Ausnahme dänischer Gerichte, vgl. den 46. Erwägungsgrund Rom I-VO) grundsätzlich die Rom I-VO herangezogen werden, um im Fall eines Vertrages mit Auslandsberührung das einschlägige Vertragsstatut zu ermitteln. Das gilt unabhängig vom Wohnsitz der Parteien und damit insbesondere auch für den Rechtsverkehr mit außereuropäischen Staaten. Schiedsgerichte sind dagegen nach herrschender Auffassung auch dann nicht an die Rom I-VO gebunden, wenn sich der Schiedsort innerhalb der EU befindet (vgl. Kondring, RIW 2010, 184 ff. m. w. N.; a. A. etwa Mankowski, RIW 2011, 30 ff.). Für sie gilt aber unter Umständen das Sonderkollisionsrecht des jeweiligen Sitzstaates, in Deutschland etwa § 1051 ZPO.
150
Voraussetzung für die Anwendung der Rom I-VO ist ein vertragliches Schuldverhältnis in Zivil- oder Handelssachen, das ein internationales Element aufweist und am 17.12.2009 oder später abgeschlossen wurde (Art. 1 Abs. 1, Art. 28 Rom I-VO in Verbindung mit der Berichtigung der Rom I-VO, ABl. EU L 309/87 v. 24.11.2009). Für Verträge, die vor dem 17.12.2009 geschlossen werden, bleibt es (zumindest aus Sicht der deutschen Gerichte) bei der Anwendung der mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB (Martiny, RIW 2009, 737 [752]). Keine hohen Voraussetzungen werden zumindest bei Prüfung des Anwendungsbereichs an das geforderte „internationale Element“ gestellt: Im Ergebnis reicht für die Anwendung der Rom I-VO schon aus, dass die Vertragsparteien eines (ansonsten) reinen Binnensachverhaltes ausländisches Recht gewählt haben.
151
Das Vertragsstatut (also das auf einen Vertrag anwendbare Sachrecht) ist von ganz wesentlicher Bedeutung, die von den Parteien internationaler Wirtschaftsverträge allerdings häufig unterschätzt wird. Auch ein noch so detaillierter Vertrag kann regelmäßig nicht alle möglichen Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben können, abschließend regeln. Das Vertragsstatut muss damit zum einen die von den Vertragsparteien hinterlassenen Regelungslücken schließen. Zugleich ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Vertragsstatut aber auch Grenzen für die Vertragsfreiheit, da die meisten Rechtsordnungen zwingende Vorschriften enthalten, die von den Parteien vertraglich nicht abbedungen werden können.
152
Unter das Vertragsstatut fallen insbesondere die maßgeblichen Regelungen für die Auslegung, Erfüllung, Folgen der Nichterfüllung und das Erlöschen eines Vertrages, Fragen der Beweislastverteilung und die Verjährung von vertraglichen Ansprüchen (Art. 12 und 18 Rom I-VO). Ebenso entscheidet das auf eine vertragliche Forderung anwendbare Vertragsstatut darüber, ob und wie gegen diese Forderung aufgerechnet werden kann (Art. 17 Rom I-VO). Mit Ausnahme von Verbraucherverträgen und Verträgen über Grundstücke (Art. 11 Abs. 4 und 5 Rom I-VO) bestimmt das Vertragsstatut auch Formerfordernisse von Verträgen: Allerdings ist der Vertrag nach dem in Art. 11 Rom I-VO statuierten Günstigkeitsprinzip auch dann formwirksam geschlossen, wenn er die Formerfordernisse des Rechts des Abschlussortes (Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO) bzw. – wenn sich die Vertragsparteien oder ihre Vertreter bei Abschluss des Vertrages in verschiedenen Staaten aufhalten – die Formerfordernisse des Rechts dieser Staaten oder der Staaten, in denen die Vertragsparteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, einhält, Art. 11 Abs. 2 Rom I-VO.
153
Schließlich richten sich auch Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages nach dem (insofern hypothetischen) Vertragsstatut, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO. Für die Ermittlung des Vertragsstatuts muss in diesem Fall also geprüft werden, welchem Recht der Vertrag unterliegen würde, wenn er denn wirksam zustande gekommen wäre (Ausnahme Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO).

2. Prüfungsablauf

154
Übersicht 15
Ermittlung des anwendbaren Rechts nach der Rom I-VO
  1. Anwendbarkeit der Rom I-VO
  1. Gericht in einem Mitgliedstaat [Die Rom I-VO gilt in allen Mitgliedstaaten außer in Dänemark, Erwägungsgrund Nr. 46 Rom I-VO]
  2. Kein vorrangiger Staatsvertrag (Art. 25 Rom I-VO) oder Unionsrecht (Art. 23 Rom I-VO)
  3. Zivil- oder Handelssache, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO
  4. Vertragliches Schuldverhältnis, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO
  5. Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO
  6. Kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO
  7. Zeitlicher Anwendungsbereich, Art. 28 Rom I-VO [Vertragsschluss ab 17.12.2009]
  1. Anwendung der Rom I-VO
  1. Rechtswahl der Parteien nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO (ausdrücklich oder konkludent)
    • Keine Abweichung durch Rechtswahl möglich von zwingendem Recht eines Staates bei reinen Inlandssachverhalten, Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO
    • Keine Abweichung durch Rechtswahl möglich von zwingendem Unionsrecht bei reinen EU-Sachverhalten, Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO
    • Nur eingeschränkt möglich bei Personenbeförderungsverträgen, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom I-VO
    • Nur eingeschränkt möglich bei Versicherungsverträgen, Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO
    • Nur eingeschränkt möglich bei Individualarbeitsverträgen, Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO
    • Nur eingeschränkt möglich bei Verbraucherverträgen, Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO
  2. Bei fehlender oder unzulässiger Rechtswahl:
    Spezielle Regelungen für
    • Beförderungsverträge (Art. 5 Rom I-VO)
    • Versicherungsverträge (Art. 7 Rom I-VO)
    • Individualarbeitsverträge (Art. 8 Rom I-VO)
    • Verbraucherverträge (Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO)
  3. Auffangtatbestand für nicht von Art. 5 bis 8 Rom I-VO erfasste Verträge in Art. 4 Rom I-VO:
    1. Vertragstyp nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) bis h) Rom I-VO, ggf. Korrektur nach Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO, wenn aufgrund der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht
    2. Sonst Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, ggf. Korrektur nach Art 4 Abs. 3 Rom I- VO
    3. Falls weder Art. 4 Abs. 1 noch Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO einschlägig sind: Recht des Staates maßgeblich, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO
  1. Korrektur des unter II. ermittelten Rechts
  1. Vorrangige Anwendung international zwingenden Rechts (Eingriffsnormen) nach Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 Rom I-VO
  2. Keine Anwendung des ermittelten Rechts bei Verstoß gegen ordre public des Gerichtsstaates, Art. 21 Rom I-VO

3. Die Rechtswahl

a) Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

155
Wie das IPR vieler, wenn auch nicht aller Jurisdiktionen (rechtsvergleichend dazu Basedow, RabelsZ 2011, 32 [34 ff.]) erlaubt die Rom I-VO den Vertragsparteien grundsätzlich, das auf den Vertrag anzuwendende Recht selbst zu wählen. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder – sofern dies eindeutig aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen folgt – stillschweigend erfolgen (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO). Indizien für eine stillschweigende Rechtswahl sind etwa eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung (12. Erwägungsgrund Rom I-VO) oder die Verwendung von Rechtsbegriffen bzw. Gesetzesbestimmungen im Vertragstext, die einer bestimmten Rechtsordnung zugeordnet werden können. Die Parte...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. A. Einleitung
  6. B. Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR)
  7. C. Internationales Einheitsrecht (CISG)
  8. D. Internationales Privatrecht (IPR)
  9. E. Glossar/Definitionen
  10. F. Fallfinder