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Das Glossar zum öffentlichen Baurecht
600 Stichwörter für den Rechtsanwender
- 400 Seiten
- German
- ePUB (handyfreundlich)
- Über iOS und Android verfügbar
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Über dieses Buch
Nie mehr Missverständnisse zwischen Juristen und Architekten
Die Mischung aus baurechtlichen und bautechnischen Begriffen in den Rechtsvorschriften führt in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten bei den Rechtsanwendern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung reden Fachleute aus den Bereichen Bautechnik – Ingenieure, Bauunternehmer, Architekten etc. – und Baurecht – Rechtsanwälte, Richter etc. – häufig aneinander vorbei. Dabei sind sie im Rahmen eines Bauprojektes oder eines Rechtsstreits auf ein einheitliches Basiswissen angewiesen.
Die Lösung liefert das neue "Glossar zum öffentlichen Baurecht":
schneller Zugriff auf die alphabetische Sammlung der maßgeblichen Begriffe aus dem öffentlichen Baurecht – jeweils kurz erläutert unter Bezug auf die entsprechenden Vorschriften
umfassender Querschnitt anhand von ca. 600 Stichwörtern aus den Bereichen des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts – verständlich definiert und erklärt
mit kurzer Einleitung – zur Übersicht und Abgrenzung zum privaten Baurecht
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Information
A
Abbruch (einer baulichen Anlage) – ist deren teilweise oder vollständige Beseitigung und grundsätzlich genehmigungs-, aber häufig nur noch anzeigebedürftig. Ist eine Abbruchgenehmigung nach Landesrecht noch erforderlich, sind in der Regel zur Wahrung öffentlicher Belange in geeigneter Weise das Staatliche Umweltamt, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, die untere Abfallwirtschaftsbehörde, die Bauberufsgenossenschaft, die Katasterbehörde und ggf. die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen bzw. in das Verfahren einzubinden. Der Abbruch ist jedoch kein Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB, deshalb finden die §§ 30 ff. BauGB keine Anwendung. Das Baunebenrecht ist aber zu beachten, z. B. bei einem eingetragenen Denkmal.
Abbruchgebot – ist das bauaufsichtliches Verlangen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage. In der Regel wird es sich um eine besondere bauaufsichtliche Maßnahme auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage in der jeweiligen Landesbauordnung (§ 80 MBO) handeln. Hierbei geht es um die Bekämpfung baurechtswidriger Zustände. Regelmäßig bedarf es der formellen und materiellen Illegalität. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Unabhängig hiervon eröffnet § 179 BauGB für die Gemeinde (nicht Bauaufsichtsbehörde!) im Einzelfall die Möglichkeit, den Eigentümer zur Duldung des Rückbaus einer baulichen Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aufzufordern. Es gelten strenge Voraussetzungen und bei Vermögensnachteil Entschädigungspflicht.
Abenteuerspielplatz – ist eine Anlage für soziale Zwecke und im Grunde wie ein Bolzplatz einzustufen bzw. zu beurteilen. → Bolzplatz, → Kinderspielplatz.
Abfall – ist in § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG definiert. Demnach sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Grundsätzlich sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie sind den zuständigen – öffentlich-rechtlichen – Entsorgungsträgern zu überlassen. Abfälle werden nach Maßgabe der Grundsätze des KrWG behandelt und beseitigt. Die vorrangige Zuständigkeit der Abfallbeseitigungsbehörde ist auch von der Bauaufsichtsbehörde zu beachten. Allerdings verbietet das Abfallrecht nicht ein bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen verbunden mit der Forderung, den früheren Zustand wieder herzustellen und den Bauschutt zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Abfallbeseitigung – Das Abfallrecht an sich gehört zum Baunebenrecht und ist Bundes- (insbesondere: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) und Landesrecht (vgl die jeweiligen Landesabfallgesetze). Die Gemeinden regeln Details für Hausabfälle (z. B. Anschluss- und Benutzungszwang, Abfallbehälter, Gebühren, Abholzeiten usw.) auf kommunalrechtlicher Grundlage regelmäßig mit einer Satzung (= Ortsrecht). → Deponie.
Abfallwirtschaftspläne – werden von den jeweiligen Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (§ 30 Abs. 1 KrWG). Diese stellten die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung usw. dar und weisen die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen und die Flächen z. B. für Deponien auf. Die Abfallwirtschaftspläne der Länder sind untereinander abzustimmen (§ 31 Abs. 1 KrWG). Bei der Aufstellung sind die Gemeinden und die Landkreise zu beteiligen (§ 31 Abs. 2 KrWG). Im Flächennutzungsplan werden regelmäßig auch die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung dargestellt (§ 5 BauGB). Die Flächen für die Abfallbeseitigung können in einem Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
Abgeschlossenheit – fordert das Bauordnungsrecht für jede Wohnung (vgl. z. B. § 49 Abs. 1 BauO NRW). Erforderlich ist ein eigener – abschließbarer – Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Flur oder einem anderen Vorraum. Dies gilt nicht für Wohnungen in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Hier wird keine besondere Gefahrenlage gesehen. Bei der Forderung der Abgeschlossenheit geht es um Gewährleistung einer gewissen Privatheit.
Abgeschlossenheitsbescheinigung – bei der Bildung von Sondereigentum auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedarf es einer Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde über die Abgeschlossenheit gegenüber dem Grundbuchamt. Hierbei handelt es sich nicht um einen – anfechtbaren – Verwaltungsakt. Brandschutzfragen werden nicht geprüft.
Abgrabung – gilt im Bauordnungsrecht auch als bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MBO). Aber auch im Bauplanungsrecht erklärt § 29 Abs. 1 BauGB die §§ 30–37 BauGB für Abgrabungen für anwendbar. Im Bauplanungsrecht müssen sie aber bodenrechtlich relevant sein, also einen größeren Umfang aufweisen. → Bodenschutz.
Abgrenzung (Innen- vom Außenbereich) – ein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz unter Umständen vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (= Zusammengehörigkeit) vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel mit dem letzten Gebäude, jenseits davon beginnt regelmäßig der sogenannte Außenbereich (§ 35 BauGB).
Abgrenzungssatzung – gibt der Gemeinde die Möglichkeit. die häufigen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unbeplanten Innen- vom Außenbereich zu vermeiden (§ 34 Abs. 4, 5 BauGB). Die Abgrenzungssatzung soll Zweifel in der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich beseitigen, sie hat nur rein deklaratorischen Charakter, verändert also nicht die planungsrechtliche Zuordnung der Grundstücke zum Innen- bzw. Außenbereich.
Ablösevertrag – ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bauherrn und hat die Ablösung der – bauordnungsrechtlichen – Stellplatzpflicht durch Geldzahlung zum Inhalt. Bei der Ablösesumme handelt es sich nicht um Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sowie haushaltstechnisch um zweckgebundene Mittel. Diese sind nämlich grundsätzlich für die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen usw. (§ 49 Abs. 2 MBO) zu verwenden
Abnahme (in der Bauüberwachung) – gehört zum bauordnungsrechtlichen Sicherheitssystem. Nach Erteilung der Baugenehmigung überprüft die Bauaufsichtsbehörde während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten (= Bauüberwachung). Die Bauzustandsbesichtigungen = Abnahmen sind Sonderformen der Bauüberwachung (§ 82 MBO).
Abschottung – und Bildung von Brand-/Rauchabschnitten sind Elemente des vorbeugenden Brandschutzes (§ 36 Abs. 3 MBO). Hierdurch soll die Brandausweitung innerhalb eines Gebäudes begrenzt werden.
Abstandflächen (Bauwich) – gehören zu den traditionellen Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechtes (§ 6 MBO). Die Vorgabe konkreter Abstände zwischen Gebäuden wird von verschiedenen Gründen getragen, es sind: städtebauliche Gründe, vorbeugender Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung und soziale Gründe (Sozialabstand). Die Grobsteuerung der Platzierung von baulichen Anlagen erfolgt vor allem über die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen, Baulinien und/oder Bautiefen innerhalb von Bebauungsplänen (§ 23 BauNVO) und ist somit dem Bauplanungsrecht zugehörig. Die bauliche Verdichtung und die Sicherung von Freiflächen reguliert die GRZ (§ 19 BauNVO). Dieses Ziel wird aber auch durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche verfolgt, aber nur bis zu einem gewissen Grade erreicht. Die objekt- und grundstücksbezogene Feinsteuerung geschieht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen. Grundsätzlich gelten die Abstandsflächenregeln nur für Gebäude. Die Landesbauordnungen schreiben aber für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die sinngemäße Anwendung der Abstandsflächenvorschrift vor (§ 6 Abs. 1 MBO). Hierunter sind aber nur selbstständige bauliche Anlagen zu fassen, die keine Gebäude sind, auch nicht Teile von Gebäuden, z. B. Aufschüttung, Ballfangzaun, Fahrsiloanlage, Mauer mit einer Höhe von mehr als 2 m, Schallschutzwand, Stahlgittermast mit einer Grundfläche von z. B. 2,50 m x 2,50 m usw.
Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für Immissionsschutz bedeutsame Abstände in der Fassung vom 02.04.1998 – V B 5 – 8804.25.1/V Nr. 1/98, geändert 06.06.2007 in MBl. Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) – richtet sich an die Immissionsschutzbehörden bzw. Staatlichen Umweltämter und führt Schutzabstände auf, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i. S.d. § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren zum Tragen kommen. Die Abstandsregelungen dienen demnach zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung. Bei Einhaltung (oder Überschreitung) der vorgegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen. Hierbei wird aber unterstellt, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht. → Trennungsgrundsatz.
Absteckungspflicht – trifft den Bauherrn bereits vor Baubeginn (§ 72 Abs. 7 MBO). Hierbei muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt werden (Schnurgerüst).
Abstellplatz – gilt im Bauordnungsrecht unabhängig von dessen Beschaffenheit als bauliche Anlage. Diese Fiktion ist erforderlich, um auch diese Einrichtungen den (formellen) und materiellen Anforderungen der Landesbauordnung zu unterwerfen (§ 2 Abs. 1 MBO). Damit sind auch unbefestigte Flächen, die als Abstellplätze dienen, bauordnungsrechtlich relevant und grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Sie müssen aber auch bauplanungsrechtlich zulässig – z. B. gebietsverträglich – sein.
Abstellraum – ist ein Nebenraum zu einer Hauptnutzung, z. B. zu einer Wohnung usw. Jede Wohnung muss auch über einen Abstellraum verfügen. Dieses Erfordernis gilt auch für kleinere Wohnungen. Ferner müssen Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit leicht erreichbaren und gut zugänglichen Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrrädern ausgestattet sein (§ 48 Abs. 1 MBO).
Abstimmungspflicht (in der Bauleitplanung) – ist ein Grundsatz, der nicht das Verfahren der Abstimmung regelt, sondern das materielle Verhältnis der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden untereinander. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und um eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Benachbarte Gemeinden haben einen Anspruch auf Abstimmung und sie können sich gegen solche Bauleitpläne wehren, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Letztlich muss die planende Gemeinde auf berechtigte Interessen benachbarter Gemeinden Rücksicht nehmen und unzumutbare Auswirkungen der eigenen Planung vermeiden.
Abwägungsfehler – können zur Nichtigkeit eines Bauleitplanes führen. Der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis im Rahmen der Bauleitplanung müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und fehlerfrei sein. Ermessensfehlerhaft ist eine Bauleitplanung, bei der überhaupt kein Abwägungsvorgang stattgefunden hat (Abwägungsausfall), bei der nicht alle entscheidungserheblichen Belange berücksichtigt worden sind (Abwägungsdefizit), bei der die Bedeutung einzelner Belange nicht richtig erkannt worden ist (Fehleinschätzung) und bei der ein Ausgleich der Belange zwar stattgefunden hat, dieser aber objektiv zu der Gewichtigkeit der betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Selbstbindende Vorentscheidungen der Gemeinde – z. B. durch die vertragliche Zusage einer bestimmten Bauleitplanung – können zu einem Abwägungsdefizit führen (vgl. hierzu auch: § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Abwägungsgebot – da der Bebauungsplan eine grundrechtsrelevante Vorschrift ist, gilt der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, d. h., der Bebauungsplan muss in formeller und materieller Hinsicht bestimmten rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Bauleitpläne ist § 1 Abs. 3 i. V. m....
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Einleitung
- Inhaltsübersicht
- Stichworte von A bis Z
- Anhang: Benutzte und weiterführende Literatur
- Reihenanzeigen
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