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Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das Arbeitsbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die 4. Auflage noch übersichtlicher.
Das ABW!R-Erfolgsrezept:
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• Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen
• umfangreiche Definitionensammlung informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata
• "Fallfinder" zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung
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Topfit im Europarecht!
Das ABW!R Arbeitsbuch "Europarecht" ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.
Häufig gestellte Fragen
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C. Grundfreiheiten, europäische Grundrechte und Diskriminierungsverbote
I. Grundlegung
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Die vier Grundfreiheiten bilden den Kern des Binnenmarktes (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Sie umfassen die Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Ihre Bedeutung lässt sich an dem hohen Stellenwert ablesen, den sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einnehmen. Die Grundfreiheiten sind ausgestaltet als (vertikale) Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers gegen dirigistische und protektionistische Eingriffe der Mitgliedstaaten in die grenzüberschreitende Mobilität von Personen, Waren, Dienstleistungen und Zahlungen. Gelegentlich misst der EuGH aber auch Maßnahmen der Union an den Grundfreiheiten (EuGH EuZW 2005, 598 – Alliance for Natural Health). Ihre (horizontale) Drittwirkung im Verhältnis zweier Bürger untereinander ist noch umstritten, wurde aber für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vom EuGH im Urteil Angonese (EuZW 2000, 468) erstmals angenommen. Verfestigt sich diese Judikatur, entfalten die Grundfreiheiten auch eine privatrechtsgestaltende, die Vertragsfreiheit beschränkende Wirkung.
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Ein Verstoß gegen eine Grundfreiheit liegt vor, wenn in ihren Schutzbereich eingegriffen wird, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund diesen Eingriff deckt. Eingriffe in die Grundfreiheiten können in zwei Konstellationen vorkommen:
Erstens als diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, d.h. nationale Regelungen, die Erwerbstätige, Waren, Dienstleistungen oder Kapitalanlagen aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Sachverhalten schlechter stellen. Faktische Diskriminierungen sind ebenso unzulässig wie rechtliche; so spielt es keine Rolle, ob Griechenland die Einfuhr von Babymilch per Gesetz untersagt (rechtliche Diskriminierung) oder den Verkauf dieser Säuglingsmilch nur in 0,6-Liter-Flaschen zulässt, wenn diese Flaschengröße nur in Griechenland handelsüblich ist (faktische Diskriminierung).
Zweitens als nicht diskriminierende nationale Maßnahmen, die in- und ausländische Sachverhalte zwar gleich behandeln, die aber die Freiheiten der Marktbürger beschränken.
Kein Eingriff liegt allerdings vor, wenn die staatliche Maßnahme lediglich die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht verhindern will (EuGH NJW 1999, 2027 – Centros).
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Die mögliche Rechtfertigung eines Eingriffs hängt von der Art des Eingriffs ab. Bei diskriminierenden Eingriffen kommt eine Rechtfertigung nur aus den im AEUV ausdrücklich genannten Gründen in Betracht. Bei nicht diskriminierenden Beschränkungen lässt der EuGH außerdem eine Rechtfertigung von Eingriffen zu, wenn die nationalen Maßnahmen dem Schutz eines zwingenden Belanges des Gemeinwohls/Allgemeininteresses dienen, zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sind, kein milderes, gleich geeignetes Mittel der Zielerreichung verfügbar ist (sog. Erforderlichkeit) und die Maßnahme unter Abwägung der Schwere des Eingriffs und des damit verfolgten Zweckes angemessen erscheint (sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).
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Folge eines Verstoßes gegen eine Grundfreiheit ist die Rechtswidrigkeit der nationalen Maßnahme. Geltend machen kann der Betroffene diese Verstöße vor den nationalen Gerichten, wobei diese die Möglichkeit haben, im Wege des sog. Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH damit zu befassen (vgl. Übersicht 28, Rn. 100). Außerdem kommt zugunsten des Betroffenen ein Schadensersatzanspruch nach den unionsrechtlichen Grundsätzen der Haftung von Mitgliedstaaten in Betracht (vgl. Übersicht 7, Rn. 55).
Eine ähnliche Struktur wie die Prüfung von Grundfreiheiten weist die Prüfung von Fällen im Bereich der Grundrechte und der Diskriminierungsverbote auf.
II. Verletzung der Warenverkehrsfreiheit
1. Einführung
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Der freie Warenverkehr ist die Ur-Freiheit des Binnenmarktes mit seinen heute rund 500 Millionen Verbrauchern. Er wird geschützt durch die Art. 28–37 AEUV. Die wachsende Mobilität der Arbeitnehmer, die Entwicklung Europas zur Dienstleistungsgesellschaft und die elektronische Abwicklung von Zahlungsvorgängen stärken zwar zunehmend die Bedeutung der übrigen Grundfreiheiten, doch bleibt die Warenverkehrsfreiheit besonders prüfungsrelevant. Die Leiturteile des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit strahlen auch auf die übrigen Grundfreiheiten aus.
Der freie Warenverkehr ruht auf zwei Pfeilern: der Zollunion (Art. 30–32 AEUV) und dem Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Beschränkungen, Art. 34–36 AEUV.
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Die Zollunion ist bereits seit 1968 verwirklicht. Zwischen den Mitgliedstaaten werden seitdem keine Ein- oder Ausfuhrzölle und keine Abgaben gleicher Wirkung erhoben (Art. 28 Abs. 1, 30 AEUV). Die Union bildet auch nach außen ein einheitliches Zollgebiet. Ebenfalls 1968 führte sie gegenüber Drittländern einen Gemeinsamen Zolltarif ein (GZT), Art. 31 AEUV.
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Von größerer Bedeutung in der Judikatur des EuGH ist der zweite Pfeiler der Warenverkehrsfreiheit, nämlich das Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen nach Art. 34, 1. und 2. Alt. AEUV. Art. 35 AEUV untersagt ergänzend auch Ausfuhrbeschränkungen, doch wegen der exportfreundlichen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten kommt Art. 35 AEUV selten zum Tragen, allenfalls beim Export von Waffen, Abfällen, Kulturgütern und Tieren (Seuchengefahr).
2. Das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung (Art. 30 AEUV)
a) Einführung
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Der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung ist im AEUV nicht definiert. Nach dem EuGH setzt er lediglich voraus, dass eine finanzielle Belastung im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt einer Ware steht und dass durch ihre Erhebung der innergemeinschaftliche Handel behindert werden kann. Problematisch ist vor allem die Abgrenzung der Abgabe gleicher Wirkung zur grundsätzlich zulässigen inländischen Abgabe nach Art. 110 AEUV. Eine solche Abgabe liegt vor, wenn sie sowohl für einheimische als auch für eingeführte Waren gilt.
b) Prüfungsablauf
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Übersicht 8
Verstoß gegen das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung
Keine abschließende unionsrechtliche Harmonisierungsvorschrift
Betroffenheit des Schutzbereichs
Finanzielle Belastung
Auferlegung in Zusammenhang mit dem Grenzübertritt einer Ware
Eingriff in den Schutzbereich
Abgabe wird von einem anderen Mitgliedstaat erhoben
Zollgleiche Wirkung
Abgabe hat diskriminierende Wirkung, d.h., sie wird für inländische Waren nicht erhoben
Abgabe hat keine diskriminierende Wirkung, ist aber geeignet, den Warenverkehr zwischen den Staaten zu behindern
Rechtfertigung des Eingriffs
Finanzielle Belastung erfolgt in Zusammenhang mit einer unionsrechtlich vorgeschriebenen Kontrolle
Finanzielle Belastung ist angemessenes Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste
Abgabe ist eine nach Art. 110 AEUV zulässige inländische Abgabe
Inländische und ausländische Waren betroffen
Keine unterschiedliche Anwendung auf Inländer und Ausländer.
Das Hauptproblem bei einem Fall, der Art. 30 AEUV zum Gegenstand hat, wird regelmäßig die Abgrenzung der Abgabe zollgleicher Wirkung zu einer Abgabe i.S.v. Art. 110 AEUV sein. Diese Frage wird teilweise auch bereits dem Schutzbereich zugeordnet. Der Ort der Prüfung ist letztlich unerheblich, soweit die Abgrenzung sorgfältig nach den im Schema genannten Voraussetzungen vorgenommen wird.
c) Fallbeispiel
Fall 4
70
Der österreichische Winzer Weindl möchte Weißwein nach Deutschland importieren. An der Grenze wird die Einfuhr des Weines von der Zahlung einer sog. Verwaltungspauschale von 1 € pro Flasche abhängig gemacht. Nach entsprechender Rückfrage wird Weindl mitgeteilt, dass die Pauschale zum einen die Kosten für die Untersuchung des Weines auf schädliche Inhaltsstoffe, die für ausländische Weine durch Gesetz vorgeschrieben sei, und zum anderen die Aufwendungen für die Bereithaltung von Lagerräumen abdecken solle für Fälle, in denen Importeure Waren an der Grenze zwischenlagern müssen.
Verstößt die Erhebung der Verwaltungspauschale gegen Unionsrecht?
Lösung
Die Verwaltungspauschale könnte gegen Art. 30 AEUV verstoßen.
1. Der Sachverhalt kann an Art. 30 AEUV gemessen werden, da eine abschließende unionsrechtliche Harmonisierungsvorschrift für die Erhebung einer solchen Pauschale nicht besteht.
2. Damit ein Verstoß gegen Art. 30 AEUV vorliegt, müsste zunächst der Schutzbereich berührt sein. Das wäre der Fall, wenn die Verwaltungspauschale eine finanzielle Belastung wäre, die im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt von Waren erhoben wird. Das ist zu bejahen, da Weindl 1 € pro Flasche Wein dafür bezahlen muss, dass er den Wein nach Deutschland importieren darf.
3. Weiterhin müsste ein Eingriff in Art. 30 Abs. 1 AEUV vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die Abgabe von einer staatlichen Stelle erhoben würde und zollgleiche Wirkung hätte. Die Pauschale wird hier von der deutschen Zollverwaltung erhoben, also von einer staatlichen Stelle eines Mitgliedstaates. Zollgleiche Wirkung hätte die Abgabe, wenn sie nur von A...
Inhaltsverzeichnis
Cover
Titel
Impressum
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtsquellen des Europarechts
C. Grundfreiheiten, europäische Grundrechte und Diskriminierungsverbote