Assessorexamen und Berufseinstieg im Öffentlichen Recht
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Assessorexamen und Berufseinstieg im Öffentlichen Recht

Anleitung für Referendarinnen und Referendare sowie Berufeinsteiger

  1. 222 Seiten
  2. German
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Assessorexamen und Berufseinstieg im Öffentlichen Recht

Anleitung für Referendarinnen und Referendare sowie Berufeinsteiger

Über dieses Buch

Für Referendare und Berufseinsteiger Das Buch richtet sich sowohl an Referendare als auch an Berufseinsteiger. Das Verwaltungsprozessrecht wird - orientiert an den praxisrelevanten Entscheidungstypen - vertieft dargestellt. Die Autoren vermitteln die Grundlagen für die Verwaltungstätigkeit bis hin zu typischen Arbeitsabläufen und (Verfügungs-)Techniken. Wichtige Soft Skills: Kommunikation und Konfliktlösung Ein besonderes Augenmerk legen sie auf die für die berufliche Praxis in Referendariat, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Anwaltschaft relevanten Themen. Hierzu zählen die Methoden guter und erfolgreicher Kommunikation sowie die verschiedenen Konfliktlösungsinstrumente wie zum Beispiel Gerichts-, Schiedsverfahren und Mediation. Erfolgreiche Examensvorbereitung Darüber hinaus bieten die Verfasser vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Erfahrungen als Ausbilder und Prüfer den Referendaren effektive Anleitungen für ein erfolgreiches Assessorexamen im öffentlich-rechtlichen Teil: Wertvolle Klausurtipps Der Leser findet neben der Darstellung der verschiedenen Klausurtypen sowohl viele Formulierungsbeispiele als auch vielfältige Hinweise und Tipps für die Erstellung der Aufsichtsarbeit, u.a. zu Klausurtechnik und Zeitmanagement. Für den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung geben die Autoren u.a. Ratschläge zur richtigen Vorbereitung und Präsentation. Optimale Lernstrategie Auch enthält das Buch eine Vielzahl von Anregungen für eine sinnvolle Organisation der gesamten Examensvorbereitung, für die Erstellung eines effektiven Arbeitsplanes einschließlich einer realistischen Zeiteinteilung sowie für den Einsatz von unterschiedlichen Lernmethoden.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Teil 1: Urteil

A. Übersicht

Ein Urteil besteht regelmäßig1 aus folgenden Elementen (vgl. § 117 Abs. 2 VwGO):2
  1. Rubrum (auch „Urteilskopf“ genannt)
  2. Tenor (auch „Urteilsformel“, „Urteilsspruch“ oder „Entscheidungssatz“ genannt)
  3. Rechtsmittelbelehrung
  4. Tatbestand
  5. Entscheidungsgründe
Nach dieser Grundstruktur richten sich auch die anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsarten (Beschlüsse, Gerichtsbescheide) und die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Erstbescheide, Widerspruchsbescheide).

B. Rubrum

I. Allgemeines

Die Fertigung des Rubrums mag in der Klausur als eher lästige Formalie erscheinen. Es hat jedoch in der Praxis große Bedeutung, insbesondere ergibt sich aus der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum, wer durch den Tenor gebunden ist, wer zur Vollstreckung berechtigt ist und wer sie dulden muss. In der Klausur ist das Rubrum auch deshalb so wichtig, weil es das erste ist, was der Prüfer liest. Das Rubrum ist daher so etwas wie ihre Visitenkarte!

II. Musterbeispiel

Was im Rubrum stehen muss, ergibt sich aus § 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO. Für die Klausur können Sie sich an folgendem Muster orientieren:
img

III. Anmerkungen

  1. Wird durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden, ist statt Urteil Gerichtsbescheid zu schreiben.
    Sofern durch besondere Urteilsarten entschieden wird, werden diese im Rubrum ausdrücklich bezeichnet. In Betracht kommen: Zwischenurteil (§ 109 VwGO), Teilurteil (§ 110 VwGO), Schlussurteil, Vorbehaltsurteil (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 302 ZPO), Anerkenntnisurteil (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 307, 313b ZPO) und Verzichtsurteil (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 306, 313b ZPO). Sowohl in der Praxis als auch im Examen sind diese Konstellationen allerdings die Ausnahme.
  2. Nach „Im Namen des Volkes“ folgen die Angaben zu den Beteiligten, zum Gericht und der Tenor in einem Satz. Eingeleitet wird dieser wie im Muster z. B. mit „In der Verwaltungsrechtssache“. Folgende andere Formulierungen werden – je nach Bundesland – gebraucht und sind daher auch möglich: „In dem Verwaltungsrechtsstreit“, „In der Verwaltungsstreitsache“, „In dem Verwaltungsstreitverfahren“ und „In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren“.
  3. Gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind die Beteiligten wie folgt anzugeben:
    • Es sind Vor- und Nachname, Beruf, Wohnort der Beteiligten und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Bevollmächtigten zu nennen. In der Praxis wird die Berufsbezeichnung zumeist weggelassen. In der Examensklausur sollten Sie den Beruf deshalb nur aufführen, wenn er aus der Aufgabe eindeutig erkennbar ist.
    • Gesetzliche Vertreter sind bei dem jeweiligen Beteiligten unter Hinweis auf die Vertreterstellung mit vollem Namen im Rubrum aufzuführen.
      „In der Verwaltungsrechtssache der Janina Klein, Deichweg 3, 22220 Hamburg, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Horst und Erna Klein, ebenda …, Klägerin …“
    • Kaufleute i. S. d. HGB sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 HGB), Gesellschaften sind mit ihrer Rechtsform anzugeben. Auch hier ist der Vertreter zu nennen, also bei einer GmbH der Geschäftsführer (§§ 6, 35 GmbHG), bei einer Aktiengesellschaft der gesamte Vorstand (§ 78 AktG). Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beteiligtenfähig und daher ggf. als solche im Rubrum aufzuführen.
      „In der Verwaltungsrechtssache der Scheffel GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Martens, Dieselweg 5, 21943 Hamburg …“.
      „In der Verwaltungsrechtssache der Bauherrengemeinschaft Diederich GbR, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter Diederich, Hauptstraße 1, 21234 Hamburg …“.
    • Parteien kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter) werden mit ihrer Funktion genannt.
      „In der Verwaltungsrechtssache des Rechtsanwalts Hans Gold, Südstraße 1, 22222 Hamburg, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Pech GmbH, Hafenstr. 3, 21212 Hamburg …“.
    • Jeweils im Anschluss an die Bezeichnung des Beteiligten wird – soweit vorhanden – dessen Bevollmächtigter, also üblicherweise dessen Rechtsanwalt oder die beauftragte Rechtsanwaltssozietät aufgeführt. Auch Zustellungsbevollmächtigte sollen aufgeführt werden.3 In der Praxis wird hier oftmals das Aktenzeichen des Rechtsanwalts und dessen Gerichtskastennummer ergänzt. In der Klausur ist dies nicht erforderlich.
    • Als Klagegegner ist der Hoheitsträger zu bezeichnen, gegen den die Klage gerichtet ist. Gegen wen die Klage gerichtet ist, muss u. U. durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Klage nach der gesetzlichen Grundregel in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten ist („Rechtsträgerprinzip ). Auch wenn in der Klage nicht der Rechtsträger, sondern nur die Behörde bezeichnet ist, ist bei verständiger Würdigung zumeist davon auszugehen, dass – richtig – der Rechtsträger Beklagter sein soll (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO), so dass dieser im Rubrum bezeichnet wird (Name, ggf. vertretende Behörde, Anschrift). Sollte die Auslegung des Klägerbegehrens allerdings ergeben, dass tatsächlich nur die Behörde verklagt werden soll, ist dies ernst zu nehmen und nur die Behörde im Rubrum zu bezeichnen (die Klage müsste dann, soweit nicht das Behördenprinzip gilt, als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden).4
    Das Rechtsträgerprinzip gilt für den Bund ohne Einschränkungen. Es gilt ferner in den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg und mehreren Flächenländern, z. B. Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.
    „ … gegen die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres, Landespolizeiverwaltung …“
    Wie dieses Beispiel zeigt, wird die Behörde ggf. im Rubrum zwar genannt, aber nicht als eigentlicher Verfahrensbeteiligte, sondern nur als „Vertreterin“ des Rechtsträgers.
    img
    Der Terminsvertreter der Behörde, also der für die Behörde im Gerichtstermin erscheinende Vertreter wird im Rubrum nicht genannt!
    • Die (Landes-)Behörde (und nicht der Rechtsträger) kommt als Verfahrensbeteiligte nur dann ins Rubrum, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen beteiligtenfähig ist (§ 61 Nr. 3 VwGO) und die Klage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde gerichtet ist. Das „Behördenprinzip gilt in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland allgemein und eingeschränkt in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz5.
      „ … gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Saarbrücken, Rathausplatz 1,
      66111 Saarbrücken …“.
      § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ermächtigt nur die Länder, das Behördenprinzip einzuführen, nicht den Bund, so dass auf Bundesebene regelmäßig die Klage nicht gegen die Bundesbehörde, sondern gegen den Bund zu richten ist.
      img
      Das Behördenprinzip gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (einschl. Fortsetzungsfes...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Die Autoren
  5. Inhalt
  6. Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
  7. Einführung
  8. Teil 1: Urteil
  9. Teil 2: Beschluss
  10. Teil 3: Erstbescheid
  11. Teil 4: Widerspruchsbescheid
  12. Teil 5: Anwaltsklausur
  13. Teil 6: Aktenvortrag
  14. Teil 7: Die Tätigkeit an einem Verwaltungsgericht
  15. Teil 8: Die Tätigkeit in einer Verwaltungsbehörde
  16. Teil 9: Recht und Konfliktlösung
  17. Teil 10: Examen
  18. Stichwortverzeichnis