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Über dieses Buch
Einführung ins Melderecht
Das Buch gibt jedem, der mit dem Meldewesen in Praxis oder Ausbildung befasst ist, eine umfassende Einführung zum neuen Bundesmeldegesetz an die Hand.
Im Erläuterungsteil stellt der Autor die Grundlagen des modernen Meldewesens dar. Er bezieht dabei verfassungsrechtliche Aspekte mit ein. Daneben behandelt er eingehend die im Bundesmeldegesetz verwendeten melderechtlichen und datenschutzrechtlichen Grundbegriffe.
Antworten auf Praxisfragen
Außerdem zeigt der Verfasser die Unterschiede zum bisherigen Recht auf. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes behandelt zahlreiche Fragen nicht oder nur knapp. Der Autor erörtert diese, soweit von ihnen in der meldebehördlichen Praxis Probleme bei der Anwendung des neuen Rechts zu erwarten sind.
Der Autor lässt seine langjährige Erfahrung aus dem Bereich des Melderechts und des Datenschutzrechts in das Buch einfließen.
Alle wichtigen Vorschriften
Der Textteil beinhaltet
• das Bundesmeldegesetz,
• die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
• die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie
• alle Vorschriften, auf die das Bundesmeldegesetz verweist.
Darüber hinaus sind zahlreiche sonstige Vorschriften, die für die Meldebehörden von unmittelbarer Bedeutung sind, enthalten.
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Information
Thema
LawThema
Public Law 1. Teil:
Grundlagen des Meldewesens
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1
Das Grundgesetz erwähnt das Meldewesen lediglich in der Kompetenznorm des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG, die dem Bund u. a. für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zuweist. Die Bedeutung dieser Vorschrift geht jedoch über eine bloße Kompetenzzuweisung hinaus. Mit ihr wird das Meldewesen in seiner historisch gewachsenen, grundsätzlich alle Einwohner erfassenden Form auch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich legitimiert. Das BVerfG geht davon aus, dass „auch aus Kompetenzvorschriften der Verfassung eine grundsätzliche Anerkennung und Billigung des darin behandelten Gegenstandes durch die Verfassung selbst folgt und dass dessen Verfassungsmäßigkeit nicht auf Grund anderer Verfassungsbestimmungen grundsätzlich in Frage gestellt werden“ kann.2
2
Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Billigung der Institution des Meldewesens erstreckt sich auch auf die für das Meldewesen kennzeichnende Datensammlung auf Vorrat, die seiner multifunktionalen Zweckbestimmung entspricht. Dadurch unterscheidet sich die meldebehördliche Datenverarbeitung prinzipiell von der auf bestimmte Zwecke bezogenen Datenverarbeitung anderer Behörden. Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 19833 die besondere Stellung der Meldebehörden dadurch bestätigt, dass es bei ihnen ebenso wie bei der Datenerhebung für statistische Zwecke unbeanstandet ließ, dass eine konkrete Zweckbindung der Datenerhebung fehlt und deshalb nicht vorhergesehen werden kann, „zu welchem konkreten Zweck welche Behörden die Daten verwenden“4, die an sie im Rahmen der Datenübermittlungsvorschriften weitergegeben werden. Für alle anderen Fälle der zwangsweisen Datenerhebung in individualisierter, nicht anonymisierter Form verlangt das BVerfG dagegen in ständiger Rechtsprechung5, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Daten für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. In seinem Beschluss aus dem Jahre 2006 zur polizeilichen Rasterfahndung6 spricht das BVerfG zwar von dem „außerhalb statistischer Zwecke bestehenden strikten Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“, ohne auch die Meldebehörden ausdrücklich davon auszunehmen. Es spricht aber nichts dafür, dass das BVerfG damit die für das Meldewesen kennzeichnende, grundsätzlich alle Einwohner erfassende Datensammlung auf Vorrat in Frage stellen wollte. In dem Beschluss aus dem Jahre 2012 zum Telekommunikationsgesetz7 hat das BVerfG ausgeführt, „dass auch vorsorgliche Datensammlungen als Grundlage vielfältiger staatlicher Aufgabenwahrnehmung ihre Berechtigung haben können, wie sie auch bisher in Form der Melderegister … bekannt sind“.
3
Die materielle Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist an dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen, das das BVerfG in dem erwähnten Urteil zum Volkszählungsgesetz 19838 aus dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hat. Es umfasst die aus dem Prinzip der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren will9. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären „eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“. Unter den Bedingungen der modernen Informationstechnik ist der Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von besonderer Bedeutung. Allerdings muss der Einzelne im Hinblick auf die Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den rechtsstaatlichen Prinzipien der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Die Einschränkungen dürfen nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dabei müssen auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenzuwirken.
4
Das Bundesmeldegesetz entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. Es verlangt zwar von den meldepflichtigen Einwohnern und anderen Personen zahlreiche Angaben über eigene und fremde persönliche Verhältnisse und schränkt damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht der jeweils betroffenen Personen ein. Diese Einschränkungen sind jedoch verfassungsrechtlich zulässig, weil sie im überwiegenden Allgemeininteresse liegen und es sich um Daten mit Sozialbezug handelt, die zwar die Privatsphäre, aber – von einer Ausnahme10 abgesehen – nicht die verfassungsrechtlich besonders geschützte Intimsphäre betreffen.
5
Vorschriften des bisher geltenden Melderechts (MRRG und Landesmeldegesetze) sind, soweit ersichtlich, in keinem Fall verfassungsgerichtlich beanstandet, teilweise aber verfassungskonform interpretiert worden. In einem Beschluss aus dem Jahre 198311 hat das BVerfG ausgesprochen, dass die niedersächsischen Vorschriften über die Auskunftspflichten bezüglich der Haupt- und Nebenwohnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Gesetz stelle lediglich für Zweifelsfälle eine Entscheidungsregel bereit, enthalte aber keine Rechtsgrundlage dafür, die zur Bestimmung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen erforderlichen Daten zu erheben und den Meldepflichtigen „auszuforschen“. In einem Beschluss aus dem Jahre 200612 hat das BVerfG entschieden, dass gegen die bayerische Vorschrift über die Verpflichtung, auf Verlangen die zur Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich seien. In einem Beschluss aus dem Jahre 2010 zum Zweitwohnungssteuerrecht13 hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass „eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist“. Der BayVGH hat in einem Urteil aus dem Jahre 201314 entschieden, dass die Meldebehörde die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen hat, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind, da die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie finden, der es „allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen“.
2. Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen
2.1 Materielle Regelung des Melderechts
6
Der Bundesgesetzgeber hatte nach der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes nur die Rahmenkompetenz für das Meldewesen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 GG a. F.). Von dieser machte er im Jahre 1980 mit dem Erlass des Melderechtsrahmengesetzes15 Gebrauch, das die Länder zur Anpassung ihrer Meldegesetze innerhalb von zwei Jahren verpflichtete.16 Das MRRG wurde durch insgesamt 24 Gesetze geändert und fortentwickelt. In den Jahren 199417 und 200218 wurde das MRRG neu bekannt gemacht. Durch die zahlreichen Änderungen verlor das MRRG immer mehr den Charakter eines bloßen Rahmengesetzes, da den Ländern immer weniger Spielraum für eigenständige Regelungen von substantiellem Gewicht blieb. Häufig waren Änderungen des MRRG so formuliert, dass sie von den Ländern unverändert in ihre Meldegesetze übernommen werden mussten.
7
Im Jahre 2006 erhielt der Bund im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I19 durch die Neufassung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen. Zur Begründung dieser Kompetenzänderung wurde lediglich angeführt, die bisherige Rahmenkompetenz für das Melde- und Ausweiswesen stehe in Zusammenhang mit anderen Gegenständen des Art. 73 Nr. 3 GG (Freizügigkeit und Passwesen) und werde deshalb durch Ergänzung dieser Nummer in die ausschließliche Bundeskompetenz überführt.20 Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG ist auf die materielle Regelung des Meldewesens beschränkt. Die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen über die Einrichtung der für das Meldewesen zuständigen Behörden und über das Verwaltungsverfahren in Meldeangelegenheiten richtet sich nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach Art. 84 Abs. 1 GG (s. dazu RN 11 bis 14).
8
Der Begriff des Meldewesens im Sinne der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- Abkürzungen
- Einführung
- 1. Teil: Grundlagen des Meldewesens
- 2. Teil: Grundbegriffe des Melderechts
- 3. Teil: Ausgewählte Einzelfragen
- 4. Teil Normtexte
- Sachregister
Häufig gestellte Fragen
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