Bürgerliches Recht II
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Bürgerliches Recht II

Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht und Sonderfragen

  1. 124 Seiten
  2. German
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  4. Über iOS und Android verfügbar
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Bürgerliches Recht II

Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht und Sonderfragen

Über dieses Buch

Jetzt noch besser! Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das Arbeitsbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die 6. Auflage noch übersichtlicher. Das ABW!R-Erfolgsrezept: • 23 Fälle mit Lösungen • Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen • umfangreiche Definitionensammlung informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata • "Fallfinder" zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung • NEU: "Coaching-Zone", vertiefende und weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturhinweise Topfit im Zivilrecht! Das ABW!R Arbeitsbuch "Bürgerliches Recht II" ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Auflage
6
Thema
Jura

F. Glossar

Abhandenkommen
§ 935 BGB
Unfreiwilliger Verlust der tatsächlichen Herrschaft (= Besitz) über eine Sache
Abnahme
Beim Werkvertrag körperliche Entgegennahme eines Werkes mit dem Erklärungsinhalt, dass das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (§ 640 BGB) bzw. widerspruchslose Ingebrauchnahme des Werkes; beim Kaufvertrag bedeutet Abnahme i. S. d. § 433 Abs. 2 BGB die körperliche Entgegennahme der Kaufsache durch den Käufer; ohne gesonderte Vereinbarung handelt es sich dabei nur um eine Nebenpflicht
Abschlussfreiheit
Teil der Vertragsfreiheit (Privatautonomie); jeder kann frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt; Ausnahmen: Kontrahierungszwang bei Monopolstellung, Verstoß gegen das AGG
Absolute Rechte
Herrschaftsrechte, die gegenüber jedermann Wirkung entfalten (z. B. Eigentum)
Abstraktionsprinzip
Baut auf dem Trennungsgrundsatz auf; bedeutet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrem Bestand völlig unabhängig voneinander sind, d. h. Fehlen oder Fehler des Verpflichtungsgeschäfts wirken sich nicht auf das Verfügungsgeschäft aus
Abtretung
§§ 398 ff. BGB
Übertragung einer Forderung (= Verfügung) von einem alten Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar); kommt zu Stande durch einen Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger; Schuldner wird durch die §§ 404 ff. BGB geschützt
Aliud-Lieferung
§ 434 Abs. 3 BGB
= Falschlieferung; bedeutet die Lieferung einer völlig anderen als der vereinbarten Sache; stellt einen Sachmangel i. S. d. Gewährleistungsrechts dar
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die der Verwender der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt (vgl. aber auch § 310 Abs. 3 BGB); müssen insbesondere wirksam einbezogen werden (§ 305 BGB) und gemäß den §§ 307–309 BGB inhaltlich zulässig sein
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität; gilt gemäß § 19 AGG auch für andere zivilrechtliche Schuldverhältnisse als Arbeitsverträge
Anfängliche Unmöglichkeit
§ 311 a BGB
Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung schon vor Vertragsschluss nicht mehr erbracht werden kann; Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver anfänglicher Unmöglichkeit ist unerheblich; die Wirksamkeit des Vertrages bleibt in beiden Fällen unberührt (§ 311 a Abs. 1 BGB); Gläubiger kann aber vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen, falls der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder grob fährlässig nicht kannte (§ 311 a Abs. 2 BGB)
Anfechtung
§§ 119 ff., 142, 143 BGB
Rückwirkende Vernichtung eines fehlerhaften Rechtsgeschäfts durch einseitige Willenserklärung
Anfechtungserklärung
§ 143 BGB
Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner, dass ein bestimmtes Rechtsgeschäft angefochten werden soll
Anfechtungsfrist
§§ 121, 124 BGB
Zeitraum, in dem ein Rechtsgeschäft angefochten werden kann; bei Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) ist Anfechtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund zu erklären; bei Anfechtung nach § 123 BGB Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. nach Ende der Zwangslage möglich
Anfechtungsgrund
§§ 119, 120, 123 BGB
Fälle, in denen das Gesetz eine Anfechtung zulässt: Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, falsche Übermittlung, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung
Angebot
§ 145 BGB
= Antrag; Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist
Annahme
§§ 147 ff. BGB
Vorbehaltlose und inhaltsgleiche Bejahung eines Antrags auf Abschluss eines Vertrages
Annahmeverzug
§§ 293 ff. BGB
= Gläubigerverzug, Nichtannahme der dem Gläubiger ordnungsgemäß angebotenen und möglichen Leistung
Anscheinsvollmacht
Fall der Vollmacht kraft Rechtsscheins; liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene hätte dem angeblichen Vertreter tatsächlich Vertretungsmacht erteilt; Rechtsfolge: Geschäftsherr muss Geschäft des angeblichen Vertreters für und gegen sich gelten lassen
Anspruch
§ 194 Abs. 1 BGB
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Anspruchsgrundlage
Norm, die auf der Rechtsfolgenseite einen Anspruch zuspricht oder eine Verpflichtung begründet
Anwartschaftsrecht
Dingliches selbständiges Recht; gilt als Vorstufe zum Eigentumserwerb (oft auch als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ bezeichnet; entsteht insbesondere beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Arglistige Täuschung
§ 123 BGB
Vorsätzliche Irreführung eines anderen bei Abgabe einer Willenserklärung; kann durch aktives Tun oder bei Bestehen einer Aufklärungspflicht durch Unterlassen erfolgen
Arglistiges Verschweigen
Bewusste Nichtaufklärung über eine Tatsache trotz Aufklärungspflicht
Aufklärungspflicht
Pflicht, über gewisse Tatsachen aufzuklären (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB); bei Verletzung Schadensersatz aus Vertragsverletzung (§ 280 BGB) und/oder deliktische Haftung (§ 823 ff. BGB) möglich
Auflassung
§§ 873, 925 BGB
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang
Auflösende Bedingung
§ 158 Abs. 2 BGB
Vereinbarung mit dem Inhalt, dass bei Eintritt eines ungewissen, künftigen Ereignisses die Wirkung eines Rechtsgeschäfts entfallen soll
Aufrechnung
§§ 387 ff...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. A. Einleitung
  6. B. Prüfung von dinglichen Ansprüchen
  7. C. Prüfung deliktischer Ansprüche
  8. D. Prüfung von Ansprüchen aus weiteren gesetzlichen Schuldverhältnissen
  9. E. Exkurs: Verbindungen zu anderen Rechtsgebieten
  10. F. Glossar
  11. G. Fallfinder
  12. Reihenanzeigen