Bürgerliches Recht I
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Bürgerliches Recht I

BGB AT und Vertragliche Schuldverhältnisse

  1. 128 Seiten
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Bürgerliches Recht I

BGB AT und Vertragliche Schuldverhältnisse

Über dieses Buch

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Information

Auflage
6
Thema
Jura

B. Prüfung eines vertraglichen Anspruchs

I. Grundsätzlicher Prüfungsablauf für den Erfüllungsanspruch

1. Allgemeiner Prüfungsablauf

a) Einführung

9
Unabhängig von dem einzelnen Vertragstyp existiert ein einheitlicher Ablauf für die Prüfung eines Anspruchs auf Leistung bzw. Gegenleistung aus einem Vertrag. Herkömmlicherweise wird dabei untersucht, ob der Anspruch entstanden ist, ob er erloschen ist und ob er noch durchsetzbar ist. Gegenstand der verschiedenen Prüfungsabschnitte sind die gängigen Problemkreise des Allgemeinen Teils des BGB und des Allgemeinen Schuldrechts. Dementsprechend werden in der Klausur üblicherweise auch nur einzelne Punkte zu prüfen sein. Allgemein muss bei der Klausurlösung beachtet werden, dass nur die erheblichen Punkte zu prüfen sind. Sofern bestimmte Tatbestandsmerkmale offensichtlich vorliegen, muss dies bei der Lösung nur kurz festgehalten werden, z. B. durch Formulierungen wie „Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen“.
Die Prüfung problematischer Punkte leitet man mit Formulierungen wie „Fraglich ist, ob …“ oder „Zu prüfen ist, ob …“ ein.

b) Prüfungsablauf

10
Übersicht 1
Prüfung eines vertraglichen Anspruchs (z. B. § 433 Abs. 1 oder 2 BGB)
  1. Anspruch entstanden
    1. Übereinstimmende Willenserklärungen
      1. Einigung (Angebot und Annahme; §§ 145 ff. BGB)
      2. Zugang (§ 130 BGB)
    2. Wirksamkeit der Einigung = keine Nichtigkeit wegen
      • Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
      • Formmangel (§§ 125 ff. BGB)
      • Verstoß gegen ein Gesetz (§ 134 BGB)
      • Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB)
      • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
    3. Kein wirksamer Widerruf der Willenserklärung
      • Vorzeitiger Widerruf (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)
      • Bestehen eines Verbraucherwiderrufsrechts (vgl. Übersicht 5 Rn. 25)
  2. Anspruch erloschen
    • Beseitigung des Vertrages
      • Anfechtung (§§ 119 ff. BGB; § 142 BGB)
      • Rücktritt
        • vertraglich vereinbart oder
        • aufgrund Leistungsstörungen (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB)
      • Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)
    • Erlöschen der Leistungsverpflichtung
      • Erfüllung (§ 362 BGB)
      • Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB)
      • negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB)
      • Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
      • Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB)
      • Untergang des Leistungsgegenstandes (§§ 275 Abs. 1–3, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB)
  3. Anspruch durchsetzbar, d. h. keine Einrede des Schuldners wegen
  • Verjährung (§§ 194 ff. BGB)
  • Ausstehen einer Leistung des Gläubigers (§§ 273, 320 BGB)
  • unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB)
Dieser Prüfungsablauf umfasst alle gängigen Problemkreise. Es gilt hier in besonderer Weise der bereits erwähnte und für alle Schemata zu beachtende Grundsatz, dass nur das einer näheren Erörterung bedarf, was durch den konkreten Sachverhalt angezeigt ist.

2. Einzelne Prüfungsabläufe bezüglich des Entstehens des Anspruchs

a) Prüfung der Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen

11
Obwohl das Minderjährigenrecht in der wirtschaftsrechtlichen Praxis nur geringe Bedeutung hat, werden die §§ 104 ff. BGB in Klausuren häufig abgefragt. Hintergrund ist, dass sich hierdurch die zu erlernende Subsumtions- und Fallprüfungstechnik besonders gut abprüfen lässt, weil sich die Lösung solcher Fälle aus der Anwendung einiger weniger Normen ergibt, deren Zusammenspiel man erkennen muss. In fortgeschrittenen Klausuren wird das Minderjährigenrecht dagegen höchstens als Teilaspekt bei der Frage, ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist (vgl. oben Rn. 9), zu behandeln sein.
12
Übersicht 2
Prüfung der Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen
  1. Feststellung der Minderjährigkeit (§ 106 i. V. m. § 2 BGB)
  2. Gründe für die sofortige Wirksamkeit der Willenserklärung des Minderjährigen
    • Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§ 107 BGB)
    • Ausdrückliche vorherige Zustimmung (Einwilligung, § 182 BGB) der Eltern (§ 107 BGB)
    • Konkludente vorherige Zustimmung (§ 110 BGB)
    • Einwilligung zu einem Tätigkeitsbereich des Minderjährigen, der Rechtsgeschäfte mit sich bringt
      • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB)
      • Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)
      • Beschränkter Generalkonsens (§ 107 BGB analog)
  3. Nachträgliche Wirksamkeit der Willenserklärung durch Genehmigung
    • Rechtsgeschäft muss noch schwebend unwirksam sein
    • Eltern erklären Minderjährigem oder Geschäftspartner (§ 182 BGB) die nachträgliche Zustimmung (§ 108 BGB)
    • Eventuell Einhaltung der Zweiwochenfrist bei Aufforderung des Geschäftspartners an die Eltern (§ 108 Abs. 2 BGB)
    • Fortbestehende Zuständigkeit der Eltern (§ 108 Abs. 3 BGB)
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Bei der Prüfung ist zu beachten, dass man sich an die sich aus der Gesetzessystematik ergebende Prüfungsreihenfolge hält. Insbesondere muss der Fehler vermieden werden, sich mit Fragen der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zu befassen, solange nicht alle Möglichkeiten eines von vornherein gültigen Vertragsabschlusses untersucht worden sind. Denn wenn das Rechtsgeschäft bereits gültig ist, kommt es auf die Frage der Genehmigung überhaupt nicht mehr an. Ein beliebtes Problem ist die Frage, ob ein Rechtsgeschäft i. S. v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Beim Erwerb einer Sache ist das nur der Fall, wenn sich eine mögliche Haftung des Minderjährigen auf die erworbene Sache beschränkt. Daher ist z. B. der Erwerb einer Eigentumswohnung rechtlich nicht nur vorteilhaft, da der Erwerber auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird und deshalb z. B. nach § 16 Abs. 2 WEG haftet (BGH, NJW 2010, 3643).

b) Prüfung der Einhaltung der erforderlichen Form

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Der in Klausuren und in der Praxis wohl am häufigsten vorkommende Fall der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Nichtbeachtung der erforderlichen Form (§ 125 BGB). Dieses Problem kann nicht nur im Rahmen der Frage nach einem vertraglichen Erfüllungsanspruch eingebaut werden, sondern ist häufig auch Gegenstand von Klausuren, bei denen Rückabwicklungsansprüche (z. B. § 812 BGB) zu prüfen sind.
15
Übersicht 3
Prüfung der Einhaltung der erforderlichen Form
  1. Feststellen eines eventuellen Formerfordernisses
    • Grundstückskaufvertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB)
    • Schenkung (§ 518 Abs. 1 BGB)
    • Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum (§ 568 Abs. 1 BGB)
    • Kündigung von Arbeitsverträgen (§ 623 BGB)
    • Abschluss von Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht (§ 623 BGB)
    • Bürgschaftserklärung eines Bürgen (§ 766 Satz 1 BGB)
    • Übertragung von Grundstückseigentum (§§ 873 Abs. 2, 925 Abs. 1 BGB)
    • Bestellung von Grundpfandrechten (§ 873 Abs. 2 BGB)
    • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB)
    • Abschluss des Vertrages über einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§§ 484 Abs. 1, 485 BGB)
    • Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen (§ 506 Abs. 1 BGB)
    • Abschluss von Ratenlieferungsverträgen (§ 510 Abs. 2 und 3 BGB)
    • Gewillkürte Form (§ 127 BGB)
  2. Beachtung von Anforderungen bezüglich der vorgeschriebenen Form
    • Schriftform (§ 126 BGB)
    • Elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB)
    • Textform (§ 126 b BGB)
    • Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
    • Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
  3. Heilungsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung der Form
    • § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB
    • § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB
    • § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB
    • § 518 Abs. 2 BGB
    • § 766 Satz 2 BGB
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Nicht übersehen werden darf bei der Lösung, dass in manchen Vorschriften eine Heilung der nichtbeachteten Form vorgesehen ist, wenn der mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Wichtigster Fall ist die Eintragung des Käufers eines Grundstückes als Eigentümer im Grundbuch (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fall 1
17
Grund will Schlawiner sein Grundstück verkaufen. Schlawiner akzeptiert zwar den Preis von 200.000,– € als angemessen, schlägt jedoch vor, den Preis „offiziell“ auf 150.000,– € festzulegen, damit er Grunderwerbssteuer sowie Notar- und Gerichtskosten spare. Grund ist einverstanden. Deshalb wird beim Notar ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 150.000,– € geschlossen. Mündlich verpflichtet sich Schlawiner jedoch, für das Grundstück ...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. A. Einleitung
  6. B. Prüfung eines vertraglichen Anspruchs
  7. C. Prüfungsablauf bei Ansprüchen aus ausgewählten Vertragstypen
  8. D. Glossar/Definitionen
  9. E. Fallfinder