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Auslandseinsatz von Arbeitnehmern
Über dieses Buch
Kompetente Orientierungshilfe
Die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland ist längst keine Besonderheit mehr, sondern angesichts wachsender Globalisierung zum Normalfall geworden. Es ist deshalb für Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die hierbei zu beachtende Rechtslage zu kennen. Daher vermittelt der Band in erster Linie das teilweise sehr komplizierte einschlägige Sozialversicherungsrecht, aber auch die arbeits- und strafrechtlichen Fragestellungen.
Praktische Problemlösungen
Der Autor erörtert detailliert sämtliche im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland denkbaren Probleme und stellt deren Lösung für die tägliche Praxis dar. Das gilt auch für die bei der Vorbereitung der eigentlichen Entsendung zu beachtenden Fragestellungen.
Hinweise zu EU und Drittstaaten
Im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht werden die Rechtsvorschriften bei der Arbeitnehmerentsendung in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums behandelt. Überdies sind die bei der Entsendung in Drittstaaten zu beachtenden Sozialversicherungsabkommen umfassend dargestellt.
Verständliche Darstellung
Zahlreiche Übersichten und Beispiele veranschaulichen die Ausführungen.
Häufig gestellte Fragen
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Information
II.Sozialversicherung
1.Grundsätze
Vom Grundsatz her sind alle Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Ausnahmen gibt es beispielsweise in Zusammenhang mit der Höhe des Arbeitsentgelts. Wer die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze mit seinem Entgelt überschreitet, unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch weiterhin der in der Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Dabei ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die vom Beschäftigungsverhältnis ausgehende Sozialversicherungspflicht wird nicht durch das Geschlecht und – von Ausnahmen abgesehen – auch nicht durch das Alter des Arbeitnehmers beeinflusst. Auch ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich gleichgültig. Im Allgemeinen wird sogar davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung eines Ausländers im Inland ohne erforderliche Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung die Frage der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt.
Zwar endet der Geltungsbereich der Sozialversicherungsgesetze an den Grenzen der Bundesrepublik. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers eines deutschen Unternehmens im Ausland niemals Versicherungspflicht hervorrufen würde. Allerdings ist zunächst die Generalvorschrift des § 3 SGB IV zu beachten. Danach gelten die Bestimmungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt werden. § 4 SGB IV sieht hier insoweit Ausnahmen vor, als inländische Beschäftigungsverhältnisse in das Ausland ausstrahlen. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht des betreffenden Arbeitnehmers (vgl. dazu im Einzelnen ab Seite 22).
Gewissermaßen mit dem umgekehrten Fall beschäftigt sich § 5 SGB IV. Danach gelten die Vorschriften der Versicherungspflicht nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden (vgl. dazu die Ausführungen ab Seite 49).
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 6 SGB IV. Danach bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die hier zu beachtenden Grundsätze und Regeln in den Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 18. 11.2015 (vgl. dazu auch das Ergebnis der Berechnung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 18. 11. 2015) zusammengefasst. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen von Richtlinien die Rede ist, sind diese Richtlinien gemeint.
2.Die Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer im Ausland
2.1Allgemeines
Auf Seite 21 wurde bereits erwähnt, dass sich § 4 SGB IV mit der Ausstrahlung inländischer Beschäftigungsverhältnisse in das Ausland beschäftigt, dass aber über- und zwischenstaatliches Recht diesen Vorschriften vorgeht. Bei diesen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist insbesondere zu unterscheiden
–zwischen dem Sozialrecht des Europäischen Wirtschaftsraumes und
–mit bestimmten anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen.
Die Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmern, die ins Ausland entsandt werden, richten sich demnach
–bei Entsendung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumesnach der Verordnung (EG) 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
–bei Entsendung in ein Land, mit dem Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, nach den Vorschriften dieses Abkommens.
–bei Entsendung in einen anderen Staat nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung) und den in diesem Zusammenhang bestehenden Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
2.2Ausstrahlung nach § 4 SGB IV
2.2.1Begriff der Entsendung
Die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV wird in Abschn. 3 der oben genannten Richtlinien behandelt. Zunächst wird hier darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer in einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung untersteht,
–wenn es sich um eine Entsendung,
–im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
–die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung liegt dann vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.
Beispiel 1: | Ein Beschäftigter der Firma G, Pflichtmitglied bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, wird für elf Monate nach Singapur entsandt. Welches Sozialversicherungsrecht gilt? |
Ergebnis: | Der Arbeitnehmer unterliegt nach § 4 SGB IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies bedeutet, dass die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung bestehen bleibt. |
Beispiel 2: | Ein inländisches Unternehmen beschäftigt Arbeitnehmer im Inland. Arbeitnehmer D wird nach Panama, Arbeitnehmer E nach Tunesien entsandt. Welches Sozialversicherungsrecht gilt? |
Ergebnis: | Für den Arbeitnehmer D kommt es ausschließlich auf § 4 SGB IV an, weil in Bezug auf Panama weder über- noch zwischenstaatliches Recht gilt. Für den Arbeitnehmer E sind hinsichtlich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung die Zuständigkeitsregelungen des deutsch-tunesischen Abkommens über Soziale Sicherheit zu beachten (vgl. dazu die Ausführungen ab Seite 40). |
Für die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung gilt allerdings allein § 4 SGB IV. |
Die Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV steht nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden ist, also im Inland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen ist.
Beispiel 3: | Der Arbeitnehmer F eines inländischen Unternehmens wird Arbeitnehmer einer im Inland errichteten Arbeitsgemeinschaft, die ein Bauvorhaben in Argentinien durchzuführen hat. Der Arbeitnehmer G wird von dieser Arbeitsgemeinschaft eigens für die Beschäftigung in Argentinien eingestellt. Liegt eine Entsendung vor? |
Ergebnis: | Für beide befristet nach Argentinien entsandten Arbeitnehmer handelt es sich um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung. |
Auch Beschäftigte, die unmittelbar vor der Auslandsbeschäftigung im Inland gelebt haben und noch nicht im Erwerbsleben standen (z. B. Schüler, Studenten, Hausfrauen) können im Sinne der Bestimmungen über die Ausstrahlung entsandt werden.
Die Entsendung muss sich nicht nur auf einen Staat beschränken. Eine Ausstrahlung liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander in mehrere Staaten ohne zeitliche Unterbrechung entsandt wird. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung insgesamt im Voraus zeitlich begrenzt ist (vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 23).
Beispiel 4: | Ein Beschäftigter soll zunächst für acht Monate nach Paraguay und im direkten Anschluss für zehn Monate nach Argentinien entsandt werden. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt er? |
Ergebnis: | Er unterliegt nach ... |
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Abkürzungen
- Das Wichtigste in Kürze
- I. Vorbereitung der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland
- II. Sozialversicherung
- III. Arbeitsrecht
- IV. Steuerrecht
- Sachregister