Kommentierter Mietvertrag für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
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Kommentierter Mietvertrag für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen

  1. 78 Seiten
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Kommentierter Mietvertrag für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen

Über dieses Buch

Die Herausforderung Mit der Ankunft der Flüchtlinge stehen die mit der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge betrauten Behörden und Einrichtungen vor großen Herausforderungen. Es gilt zunächst, die ankommenden Flüchtlinge kurz- und mittelfristig unterzubringen. Für die zuständigen Körperschaften und Behörden ist es oft nicht möglich, die für Asylbewerber und Flüchtlinge benötigten Gebäude selbst zu errichten bzw. das Eigentum an den Unterbringungsmöglichkeiten zu erwerben. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Einrichtungen zur Unterbringung daher angemietet werden (müssen). Erstmals als Praxishilfe Das Buch behandelt die rechtlichen Anforderungen an eine solche Anmietung. Es stellt mit dem kommentierten Mustermietvertrag erstmals das rechtliche "Grundwerkzeug" hierfür zur Verfügung. Neben den Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen steht der Mustermietvertrag zum Download bereit. Der Nutzer erfährt detailliert und unter Berücksichtigung aller bundes- und landesrechtlichen Besonderheiten, wie die Anmietung sinnvoll und richtig geregelt wird.

Häufig gestellte Fragen

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Information

C.
Muster-Mietvertrag zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen

I. Vertragstext

Mietvertrag
über eine Flüchtlingsunterkunft
in der [Adresse]
zwischen
[•],
[Adresse]
[evtl.: vertreten durch [•]]
– nachfolgend auch »Vermieter« genannt –
und
[•],
[Adresse]
[evtl.: vertreten durch [•]]
– nachfolgend auch »Mieter« genannt –
– Vermieter und Mieter werden nachfolgend gemeinsam
auch »Vertragsparteien« genannt –
I. Vorbemerkung
Der Mieter ist als untere Aufnahmebehörde nach dem [Angabe des jeweiligen Landesgesetzes, z. B. »Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen des Landes Baden-Württemberg (FlüAG BW)] zur Unterbringung von Flüchtlingen/Asylbewerbern verpflichtet.
Der Vermieter stellt dem Mieter zu diesem Zweck Räumlichkeiten zur Verfügung. Hierzu schließen die Vertragsparteien nachstehenden
II. Mietvertrag
§ 1
Mietgegenstand
(1) Der Vermieter vermietet an den Mieter
[Alternative 1 (gesamtes Grundstück mit Gebäude):]
den Grundbesitz [Adresse], einschließlich aller aufstehenden Gebäude und aller zugehörigen Freiflächen.
Die Nutzfläche der aufstehenden Gebäude beträgt insgesamt ca. [•] m². Die Bestimmung der Größe der Mietflächen (Nutzfläche) erfolgt gemäß DIN 277.
Der vermietete Grundbesitz nebst den aufstehenden Gebäuden wird nachfolgend insgesamt auch »Mietgegenstand« genannt.
Die Lage des Mietgegenstands ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan.
Der beigefügte Plan ist Bestandteil dieses Vertrags. Eventuell in dem Plan eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und andere Details sind unverbindlich und dienen nicht der Beschreibung der Ausstattung des Mietgegenstands.
[Alternative 2 (ein gesamtes Gebäude/Haus mit anteiligen Grundstücksflächen):]
das in dem diesem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügten Lageplan farbig hervorgehobene Gebäude mit der postalischen Anschrift [Adresse] nebst den zugehörigen Grundstücksflächen, die in dem Lageplan (Anlage 1) ebenfalls farbig hervorgehoben sind.
Die beigefügten Pläne sind Bestandteil dieses Vertrags. Eventuell in den Plänen eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und andere Details sind unverbindlich und dienen nicht der Beschreibung der Ausstattung des Mietgegenstands.
Die Nutzfläche der vermieteten Flächen in dem Gebäude beträgt insgesamt ca. [•] m². Die Bestimmung der Größe der Mietflächen (Nutzfläche) erfolgt gemäß DIN 277.
Die vermieteten Gebäude- und Grundstücksflächen werden nachfolgend insgesamt auch »Mietgegenstand« genannt.
Die übrigen Grundstücksflächen des Grundstücks und darauf errichtete Gebäude mit der vorgenannten Anschrift zählen nicht zum Mietgegenstand. Sie sind an andere Nutzer bzw. Mieter zur Nutzung überlassen, auf deren Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere darf der Zugang zu den übrigen Grundstücks- und Gebäudeflächen nicht erschwert werden.
[Alternative 3 (einzelne Flächen in einem Gebäude/Haus mit anteiligen Grundstücksflächen):]
die Flächen in dem Gebäude mit der postalischen Anschrift [Adresse], die in dem diesem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügten Lageplan farbig hervorgehoben sind, nebst den zugehörigen Grundstücksflächen, die in dem Lageplan (Anlage 1) ebenfalls farbig hervorgehoben sind.
Die beigefügten Pläne sind Bestandteil dieses Vertrags. Eventuell in den Plänen eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und andere Details sind unverbindlich und dienen nicht der Beschreibung der Ausstattung des Mietgegenstands.
Die Nutzfläche der vermieteten Flächen in dem Gebäude beträgt insgesamt ca. [•] m². Die Bestimmung der Größe der Mietflächen (Nutzfläche) erfolgt gemäß DIN 277.
Die vermieteten Gebäude- und Grundstücksflächen werden nachfolgend insgesamt auch »Mietgegenstand« genannt.
Die übrigen Flächen in dem Gebäude und die Grundstücksflächen des Grundstücks und darauf errichtete Gebäude mit der vorgenannten Anschrift zählen nicht zum Mietgegenstand. Sie sind an andere Nutzer bzw. Mieter zur Nutzung überlassen, auf deren Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere darf der Zugang zu den übrigen Grundstücks- und Gebäudeflächen nicht erschwert werden.
[Alternative 4 (einzelne Wohnung in einem Gebäude/Haus ohne anteilige Grundstücksflächen):]
die Räume mit der Bezeichnung [Wohnungsnummer o. Ä. angeben] in dem Gebäude mit der postalischen Anschrift [Adresse], die in dem diesem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügten Lageplan farbig hervorgehoben sind, bestehend aus [Stückzahl] Zimmer, Küche, Bad, [ggf. weitere Räume angeben].
Der beigefügte Plan ist Bestandteil dieses Vertrags. Eventuell in dem Plan eingezeichnete Einrichtungsgegenstände und andere Details sind unverbindlich und dienen nicht der Beschreibung der Ausstattung des Mietgegenstands.
Die Fläche der vermieteten Räume in dem Gebäude beträgt insgesamt ca. [•] m². Die Bestimmung der Größe der Mietflächen (Nutzfläche) erfolgt gemäß DIN 277.
Die vermieteten Räume werden nachfolgend auch »Mietgegenstand« genannt.
Die übrigen Wohnungen bzw. Flächen des Gebäudes sowie die Grundstücksflächen des Grundstücks mit der vorgenannten Anschrift zählen nicht zum Mietgegenstand. Sie sind an andere Nutzer bzw. Mieter zur Nutzung überlassen, auf deren Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Der Mieter ist berechtigt, etwa vorhandene Gemeinschaftsflächen wie bspw. gemeinsame Tore, Zufahrten, Eingangstüren, Flure, Aufzüge und Treppenhäuser gemeinsam mit den übrigen Nutzern und Mietern des Objektes zu nutzen.
(3) [Alternative 1 (Mieter stattet Mietgegenstand mit Mobiliar, etc. aus):]
Der Mieter hat die bewegliche Einrichtung des Mietgegenstandes (Möbel, Küchen, etc.) selbst und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
[Alternative 2 (Vermieter stattet Mietgegenstand mit Mobiliar, etc. aus):]
Der Vermieter hat darüber hinaus zu Mietbeginn auch die bewegliche Einrichtung des Mietgegenstands (Möbel, Küchen, etc.) auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Die vom Vermieter danach bei der erstmaligen Aufnahme der Nutzung des Mieters zur Verfügung zu stellende Ausstattung ist in der als Anlage 2 zu diesem Mietvertrag beigefügten Ausstattungsliste aufgeführt. Ersatz, auch für abhanden gekommene oder irreparabel beschädigte Gegenstände der beweglichen Einrichtung, hat der Mieter in vergleichbarer Art und Güte auf seine Kosten zu beschaffen und den Mietgegenstand wieder entsprechend zu ergänzen.
(4) Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand für eine Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen nach dem [jeweiliges Landesgesetz, z. B. FlüAG BW] geeignet ist.
[Alternative 1 (Gegebenenfalls zusätzlich: Baumaßnahmen durch Mieter):]
Soweit zur Herrichtung des Mietgegenstands für die Unterbringung von Flüchtlingen nach dem [jeweiliges Landesgesetz, z. B. FlüAG BW] bauliche Maßnahmen erforderlich sind, führt diese der Mieter auf seine eigenen Kosten aus. Sämtliche für die Baumaßnahmen erforderlichen Genehmigungen hat der Mieter selbst auf eigene Kosten einzuholen. Der Vermieter stimmt sämtlichen erforderlichen baulichen Maßnahmen schon heute zu und erteilt dem Mieter hiermit als Eigentümer, ggf. auch nochmals separat in schriftlicher Form, die zur Einholung einer Baugenehmigung erforderliche Vollmacht. Der Mieter hat den Vermieter von sämtlichen Maßnahmen und etwaigen Nachteilen im Zusammenhang mit der Herrichtung des Mietgegenstands für die Unterbringung von Flüchtlingen freizustellen. Für einen Rückbau dieser Maßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt § 12.
[Alternative 2 (Gegebenenfalls zusätzlich: Baumaßnahmen durch Vermieter):]
Soweit zur Herrichtung des Mietgegenstands für die Unterbringung von Flüchtlingen nach dem [jeweiliges Landesgesetz, z. B. FlüAG BW] bauliche Maßnahmen erforderlich sind, führt diese der Vermieter auf seine eigenen Kosten vor Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter aus. Sämtliche für die Baumaßnahmen erforderlichen Genehmigungen hat der Vermieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Klarstellend wird festgehalten, dass aus der Unterzeichnung dieses Vertrags kein Anspruch des Vermieters auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen folgt. Der Vermieter steht dafür ein, dass die erforderlichen Baumaßnahmen spätestens am [Datum einfügen] vollständig abgeschlossen sind.
[Alternative 3 (Gegebenenfalls zusätzlich: Erstmalige Errichtung des Mietgegenstands durch Vermieter):]
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den als Anlage 3 beigefügten Plänen sowie entsprechend der als Anlage 4 beigefügten Baubeschreibung auf seine Kosten herzustellen. Sämtliche für die Baumaßnahme erforderlichen Genehmigungen hat der Vermieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Klarstellend wird festgehalten, dass aus der Unterzeichnung dieses Vertrags kein Anspruch des Vermieters auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen folgt. Der Vermieter steht dafür ein, dass die erforderlichen Baumaßnahmen spätestens am [Datum einfügen] vollständig abgeschlossen sind.
§ 2
Mietzweck
(1) [Alternative 1 (Mietzweck: Gemeinschaftsunterkunft)]
Der Mietgegenstand wird zur gemeinschaftlichen Unterbringung von mindestens [•] Flüchtlingen/Asylbewerbern vermietet. Art und Umfang der Belegung der Räume bestimmt der Mieter.
[Alternative 1 (Mietzweck: Anschlussunterbringung)]
Der Mietgegenstand wird zur Anschlussunterbringung von mindestens [•] Flüchtlingen/Asylbewerbern/Ausländern, für die den Mieter die Pflicht zur Unterbringung trifft, vermietet. Art und Umfang der Belegung der Räume bestimmt der Mieter.
(2) Jede Änderung des Mietzwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Vermieter ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn der Mietgegenstand zu dem vom Mieter beabsichtigten geänderten Mietzweck nicht geeignet sein sollte, es sei denn, der Mieter trägt die Kosten für die entsprechende Herstellung der Tauglichkeit des Mietgegenstands zum geänderten Mietzweck sowie die Kosten für eine etwaige beim Mietvertragsende vom Vermieter verlangte Zurückversetzung des Mietgegenstands in den vorherigen Zustand; insofern gelten die Regelungen in den §§ 7 und 12 dieses Mietvertrags.
§ 3
Mietbeginn, Mietdauer, Übergabe
(1) [Alternative 1 (Mietgegenstand wird vom Mieter im Zustand bei Mietbeginn übernommen)]
Das Mietverhältnis beginnt am [Datum]. Der Vermieter hat den Mietgegenstand spätestens am Tag des Mietbeginns dem Mieter zu übergeben.
[Alternative 2 (Mietgegenstand ist vom Vermieter noch zu errichten oder zur mietvertraglichen Tauglichkeit herzurichten / umzubauen)]
Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe der Mietsache, die mit vertragsgerechter Herstellung der vom Vermieter vorzunehmenden baulichen Maßnahmen bis spätestens am [Datum] erfolgt. Vermieter und Mieter verpflichten sich hiermit, den Tag der Übergabe in einem schriftformgerechten Nachtrag zu diesem Mietvertrag festzuhalten.
(2) Das Mietverhältnis wird für eine Dauer von [Laufzeit angeben] fest abgeschlossen (»Festmietzeit«).
(3) Dem Mieter steht das Recht zu, das Mietverhältnis [•]mal um jeweils [Verlängerungsoptionszeit angeben] zu verlängern (»Verlängerungsoption«). Die Verlängerungsoption muss spätestens [•] Monate vor Ablauf der Festmietzeit bzw. Ablauf der durch Ausübung einer Verlängerungsoption verlängerten Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden.
(4) Nach Ablauf der Mietzeit (Festmietzeit und ggf. Verlängerungsoption) verlängert sich die Laufzeit des Mietverhältnisses jeweils um weitere [•] Monate, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer Frist von [•] Monaten vor Ablauf der Festmietzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(5) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses für den Fall, dass der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt (§ 545 BGB), wird ausgeschlossen.
§ 4
Miete
(1) [Alternative 1 (Nebenkostenvorauszahlung des Mieters, jährliche Abrechnung)]
Die monatliche Miete für den Mietgegenstand gemäß § 1 beträgt € [•]. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, mit der Miete angemessene Vorauszahlungen auf die von ihm gemäß § 5 zu tragenden Nebenkosten zu zahlen. Der Betrag der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung wird zunächst mit € [•] festgesetzt. Die von dem Mieter monatlich zu zahlende Gesamtmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung beträgt somit derzeit
€ [•].
[Alternative 2 (Nebenkostenpauschale des Mieters, keine jährliche Abrechnung, Anpassungsmöglichkeit g...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. Einleitung
  8. A. Ausgewählte Fakten zur Flüchtlingskrise
  9. B. Rechtliche Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte
  10. C. Muster-Mietvertrag zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
  11. Literaturverzeichnis
  12. Anzeigen