Strafrecht Allgemeiner Teil - echt verständlich!
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Strafrecht Allgemeiner Teil - echt verständlich!

Erläuterungen und Schemata für Studium und Beruf

  1. 102 Seiten
  2. German
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Strafrecht Allgemeiner Teil - echt verständlich!

Erläuterungen und Schemata für Studium und Beruf

Über dieses Buch

Strafrecht AT – Leicht zu verstehen Das Lehrbuch vermittelt die grundlegenden und prüfungsrelevanten Themen des Allgemeinen Teil des Strafrechts. Der Allgemeine Teil des Strafrechts bildet die Grundlage jeder strafrechtlichen Prüfung in Studium und Beruf. Sicherheit im Umgang hiermit ist Grundvoraussetzung. Die verständlichen Erläuterungen nehmen den Studierenden die Angst vor dem Strafrecht (Allgemeiner Teil) und den Klausuren und bereiten sie optimal auf ihre berufliche Praxis vor. Das Lehrbuch ist "ohne Schnörkel" so aufbereitet, wie der Allgemeine Teil in der Klausur und der Praxis zu prüfen ist. Klausurhinweise für mehr Durchblick An vier Kapitel zum Allgemeinen Teil schließt ein Kapitel mit Klausurhinweisen an: Aufgabe des Strafrechts; Einteilung der verschiedenen Delikte in Vergehen und Verbrechen sowie Begehungs- und Unterlassungsdelikte Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte Täterschaft und Teilnahme Versuch; Fahrlässigkeitsdelikt; erfolgsqualifiziertes Delikt; Unterlassungsdelikt Die strafrechtliche Klausur – Wie gehe ich vor? Nach Wünschen der Studierenden aufgebaut Die Verfasser sind seit vielen Jahren in der Lehre im Strafrecht/Strafprozessrecht tätig und haben das Lehrbuch nach den Erfahrungen und Wünschen der Studierenden konzipiert.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Kapitel 1

A. Aufgabe des Strafrechts

Warum lebt unsere Gesellschaft eigentlich mit dem Strafrecht? Welchen Sinn und Zweck verfolgt sie damit?
Als Strafrecht wird grundsätzlich der Teil der Rechtsordnung bezeichnet, der die Voraussetzung der Strafbarkeit sowie die einzelnen Merkmale des strafrechtlich relevanten Verhaltens festlegt und hieran bestimmte Folgen (Strafen) knüpft. Das Strafrecht ist dabei Teil des öffentlichen Rechts.
Grundsätzlich besteht ein Grundbedürfnis der Gesellschaft, die ihr innewohnenden Wertvorstellungen zu schützen. Auf der einen Seite vermag sie dies mit dem Zivilrecht zu tun, indem z. B. für erlittene Schäden Schadensersatz oder Schmerzensgeld gezahlt werden kann. Auf der anderen Seite soll der Rechtsfrieden aber auch dadurch gesichert werden, dass unsere Rechtsordnung bestimmte Taten strafrechtlich (oftmals neben dem Zivilrecht) verfolgt.1 Manchmal vermag ein zivilrechtlicher Anspruch wegen Mittellosigkeit des Anspruchsgegners nicht erfolgreich sein; der staatliche Strafanspruch kann hingegen unabhängig von Geld durchgesetzt werden.
Das Strafrecht dient damit in seiner Schutzfunktion letztendlich der Wahrung des Rechtsfriedens und sichert die elementaren Grundwerte und Rechtsgüter unserer Gesellschaft.
Diese Rechtsgüter werden unterschieden in Individualrechtsgüter, also Rechtsgüter eines jeden Einzelnen, wie z. B. Leben, Freiheit, Eigentum oder Ehre und in Universalrechtsgüter, also Rechtsgüter, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen. Dies können z. B. die Unbestechlichkeit von Amtsträgern sein oder die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr.
Zum Thema „Sinn und Zweck“ von Strafe werden verschiedene Theorien vertreten, so z. B. dass Strafe rein repressiv wirken soll, während hier unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob der Sühnecharakter oder der Vergeltungscharakter maßgeblich sind. Dem gegenüber wird auch die Auffassung vertreten, dass Strafe präventiv wirken soll. Die Anhänger dieser Auffassung gehen davon aus, dass Strafe eine positive Generalprävention (Stärkung des Rechtsbewusstseins), eine negative Generalprävention (Abschreckung anderer durch Strafe), eine positive Spezialprävention (Besserung des Täters) und eine negative Spezialprävention (Sicherung der Gesellschaft durch Wegsperren des Täters) hat.2
Zu beachten ist, dass das Gesetzlichkeitsprinzip gilt. Das heißt, dass die Strafbarkeit eines bestimmten Handelns gesetzlich bestimmt gewesen sein muss, bevor die Tat begangen wurde. Auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straffolgen müssen im Gesetz festgelegt worden sein.3
Ferner muss der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt sein. Das heißt, dass das jeweilige Strafgesetz hinsichtlich der Straftatbestände und auch hinsichtlich der Straffolgen ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen muss.4 Dem jeweiligen Bürger muss verständlicherweise klar sein, was erlaubt ist und was unter Strafe gestellt wird.
Auch das Rückwirkungsverbot stellt ein Grundprinzip des deutschen Strafrechts dar. Das heißt, strafbegründenden und strafschärfenden Gesetzen darf nicht rückwirkende Kraft beigemessen werden.5
Ferner muss noch das Analogieverbot beachtet werden. Das heißt, durch analoge Anwendung dürfen keine neuen Straftatbestände geschaffen werden.6

B. Die Einteilung der verschiedenen Delikte

I. Vergehen und Verbrechen

Alle Delikte werden in Vergehen und Verbrechen unterteilt.
Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Entscheidend bei der Unterteilung in Verbrechen und Vergehen ist dabei die abstrakt angedrohte Strafe.

II. Begehungs- und Unterlassungsdelikte

Abhängig davon, ob der strafrechtliche Tatbestand durch ein aktives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen erfüllt wird, erfolgt die Einteilung in Begehungs- oder Unterlassungsdelikte.
Während „aktives Tun“ selbsterklärend ist, unterscheidet man hinsichtlich der Unterlassungsdelikte noch bezüglich der „echten Unterlassungsdelikte“ und der „unechten Unterlassungsdelikte“.7
Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist eine sogenannte Garantenstellung erforderlich.8 Unter den Voraussetzungen des § 13 StGB steht die Nichtabwendung des tatbestandlichen Erfolgs durch den sogenannten „Garanten“ der Erfolgsbewirkung durch „aktives Tun“ gleich. Hierzu wird aber später unter der Thematik weiter ausgeführt.
Bei den echten Unterlassungsdelikten ist eine Garantenstellung nicht erforderlich. Das bloße Unterlassen einer gesetzlich bestimmten Tätigkeit reicht hier für die Strafbarkeit aus, z. B. im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB.

Kapitel 2
Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte

Kurz und knapp empfiehlt sich grundsätzlich folgender Prüfungsaufbau für vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikte:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
b) Taterfolg
c) Kausalität
d) Objektive Zurechenbarkeit
2. Subjektiver Tatbestand = Vorsatz
a) Absicht
b) Direkter Vorsatz
c) Eventualvorsatz
d) Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit (P)
e) Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale
II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld
Innerhalb dieser einzelnen Abschnitte findet nun die eigentliche Prüfung statt. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit können z. B. Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen, während im Rahmen der Schuld etwa Entschuldigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe erörtert werden.

I. Tatbestandsmäßigkeit

Im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit sind sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand zu prüfen.

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung und Taterfolg

Zunächst sind Tathandlung und Taterfolg objektiv zu überprüfen. Hierzu subsumieren Sie die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale unter den Lebenssachverhalt. Wenn diese nicht gegeben sind, ist die Prüfung bereits beendet.

b) Kausalität

Sodann schließt sich die Prüfung der Kausalität an. Kausal im Sinne des Strafrechts ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, also jede conditio-sine-qua-non.9 Diese weite Betrachtung führt zwangsläufig zu unerträglichen Ergebnissen, da dies eine Vielzahl von Handlungen zu Straftaten macht. Auch hat diese Bedingungstheorie eine Schwachstelle da, wo Handlungen von mehreren Tätern ursächlich sind. Man stelle sich z. B. vor, der Ehemann wird sowohl von seiner Ehefrau als auch von deren Geliebten mit gleicher Dosis vergiftet. In diesem Falle könnte man sowohl das Verhalten der Ehefrau als auch das Verhalten deren Geliebten wegdenken, ohne dass der Erfolg entfiele. Dies würde bei strikter Anwendung der conditio-sine-qua-non Formel also zu einer Tat ohne Täter führen, obschon sowohl die Ehefrau als auch deren Geliebter „Täter“ sein müssten!? Daher wird diese Formel in solchen Fällen noch wie folgt ergänzt:
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für sich erfolgsursächlich.10

c) Objektive Zurechnung

Es ist klar, dass die Bedingungstheorie, die nur auf die Ursächlichkeit abstellt, ein Korrektiv finden muss. Andernfalls würde eine Strafbarkeit auch bei völlig atypischen, regelwidrigen Geschehensabläufen, bei hinzutretenden Handlungen Dritter etc. bejaht werden. Man würde sich also einer permanenten Strafbarkeit aussetzen, obschon die eigene Handlung vielleicht gar keinen strafrechtlichen Erfolg hervorgebracht hätte. Der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes kann daher nur dann erfüllt sein, wenn zwischen Handlung und Erfolg nicht nur ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang besteht, sondern dem Täter der konkrete Erfolg auch objektiv zugerechnet werden kann.11
Durch die Lehre der objektiven Zurechnung werden solche Verläufe strafrechtlich ausgeschlossen, die z. B. regelwidrig sind oder atypische Schadensfolgen aufweisen.
Letztlich wird hier geprüft, ob der vermeintliche Täter den tatbestandlichen Erfolg zumindest mitverursacht hat, ob dieser Erfolg objektiv voraussehbar und vermeidbar war und ob sich aufgrund eines tatbestandsa...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Zu den Autoren
  6. Inhalt
  7. Kapitel 1
  8. Kapitel 2 Allgemeiner Aufbau vorsätzlicher, vollendeter Begehungsdelikte
  9. Kapitel 3 Täterschaft und Teilnahme
  10. Kapitel 4
  11. Stichwortverzeichnis