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eBook - ePub
Thüringer Nachbarrecht
Über dieses Buch
Nachbarschaftskonflikte von A-Z
Der Kommentar beschäftigt sich anschaulich mit allen Konflikten, die sich durch Einwirkungen auf das Grundstück ergeben können, wie z.B. Nachbar- und Grenzwände, Antennenanlagen oder Grenzabstände von Zäunen, Bäumen, Sträuchern oder Hecken.
Bestens über aktuelle Änderungen informiert
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, wie z.B. die Bestimmung über den Überbau durch Wärmedämmung in § 14a, sowie zahlreiche seit der letzten Auflage ergangene Gerichtsentscheidungen und die zu den einzelnen Themenfeldern erschienene Fachliteratur.
Der Kommentar für Experten und ratsuchende Nachbarn
Aufgrund seiner klaren und einfachen Darstellungsweise ist das Werk nicht nur für Juristen, sondern auch für interessierte Laien, wie Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer oder Landwirte wichtig. Auch Baubehörden, Bauplaner, Gerichte, Anwälte und Gemeindevorsteher erhalten wertvolle Informationen.
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Information
Thüringer Nachbarrechtsgesetz
vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), mit nachfolgenden Änderungen zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 149).
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Nachbar- und Nutzungsberechtigter
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht der Erbbauberechtigte. Soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Eigentümer eines Grundstücks Rechte oder Pflichten ergeben, treffen diese bei einer Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht den Erbbauberechtigten.
(2) Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird.
Erläuterungen
1. Nachbarbegriff. Abs. 1 definiert für das Landesrecht den Begriff „Nachbar“. Damit ist enger als der natürliche Sprachgebrauch nur der Eigentümer eines Grundstücks zu verstehen; §§ 6 Abs. 3, 41 Abs. 1 beziehen als Anzeigeadressaten den unmittelbaren Besitzer in den Nachbarbegriff ein. „Grundstück“ ist im Rechtssinn gemeint als ein nicht nur tatsächlich vorhandener, sondern im Grundbuch nach einem amtlichen Verzeichnis benannter Teil der Erdoberfläche (vgl. § 2 Abs. 1 GBO). Bei Gebäuden kommt es nicht auf den Grenzverlauf, sondern auf die Eigentumslage an, weil insbes. bei Grenzüberbau der auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäudeteil dem überbauenden Grundstück zugerechnet wird (vgl. BGH, NJW 2008, 1810, Rn. 13 ff.); Gleiches gilt für andere auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bestandteile des Stammgrundstücks (BGH NJW-RR 2013, 652 [Öltank]). In vertikaler Hinsicht ergibt sich der mit zunehmendem Abstand zur Erdoberfläche abnehmende Schutzumfang aus § 905 BGB (Kirchhof ZfIR 2012, 777, 778; OLG Düsseldorf NZM 2007, 582 [Kranüberflug]). Bei gebäudebezogenen Rechten wie dem Hammerschlags- oder Leiterrecht wird auf das jeweilige Gebäude abgestellt, auch wenn das überbaute Nachbarbauwerk auf dem selben Grundstück steht. Unerheblich ist die Belegenheit der Grundstücke (BGH NJW 1997, 1748 [drei Kilometer entfernte Immissionsquelle]). Vor allem Licht- und Fensterrechte sowie Leitungsrechte können sich gegen Nachbarn richten, deren Grundstück nicht angrenzt. Das Betretungsrecht nach § 30 besteht auch für entfernte Grundstücke. Beim Erbbaurecht ist „Grundstück“ der gegenständliche Geltungsbereich des Rechts. Dieser erstreckt sich beim Gesamterbbaurecht über mehrere Grundstücke. Diese Begrenzung auf den Eigentümer gebietet Art. 124 EGBGB. Sie ist im Ansatz zu eng, weil Grundlage der Nachbarkonflikte regelmäßig die Besitzverhältnisse sind (vgl. Abs. 2); für das Bundesrecht ist daher der Grundstücksmieter Nachbar i. S. d. §§ 906 ff. BGB (OLG Stuttgart OLGR 2007, 755, 757). Sind Nachbargrundstücke in der Hand desselben Eigentümers, ist hierfür Nachbarrecht, insbesondere über Grenzabstände, nur eingeschränkt anwendbar (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 166).
2. Gleich gestellte Rechtsträger. Abs. 2 erfasst die dem Grundstückseigentümer gleich zu behandelnden Rechtsträger.
a) Bruchteilseigentümer. Grundstückseigentümer ist auch der Miteigentümer (§§ 1008, 1011 BGB). Die Miteigentümer können als Rechtsgemeinschaft z.B. bei einem privaten Erschließungsweg Nachbarn ihrer selbst sein (BGH, NJW-RR 2008, 612). Im Innenverhältnis der Miteigentümer können sich trotz der nur ideellen (gedachten) Anteile nachbarrechtliche Streitigkeiten dann ergeben, wenn die Miteigentümer jeweils reale Grundstücksteile für sich allein nutzen. Maßgeblich sind hier nicht in erster Linie die Abwehrrechte nach § 1004 BGB, sondern interne Benutzungsregelungen auf der Grundlage der §§ 741 ff. BGB; fehlen solche, gilt § 1004 BGB in Verbindung mit dem analog anzuwendenden Landesnachbarrecht (BGH NJW 2007, 3636 Rn. 12, 13 [Anpflanzungsabstand bei Alleingebrauchsflächen in Bruchteilsgemeinschaft]). § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist zwischen Miteigentümern dann nicht anwendbar, wenn sie Grundstücksteile ausschließlich nutzen (BGH MDR 2012, 580, bei juris Rn. 12). Jeder Miteigentümer kann als gesetzlicher Prozessstandschafter der anderen Miteigentümer die Abwehrrechte für das gesamte Grundstück ausüben, muss aber ggf. das Eigentum aller Miteigentümer beweisen. Die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils erstreckt sich auf die anderen Miteigentümer nur, wenn mit ihrer Zustimmung geklagt wurde (BGHZ 79, 245, 247 f.; BGH NJW 1985, 2825). Auf Gesamthandseigentum z.B. einer Erbengemeinschaft oder BGB-Gesellschaft ist weder § 1011 BGB noch § 1 Abs. 1 Satz 2 anwendbar. Hier müssen nachbarrechtliche Ansprüche von bzw. gegen sämtliche Gesamthänder(n) geltend gemacht werden.
b) Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks (§ 1 Abs. 2 WEG) und Alleineigentümer ihres Sondereigentumsbereichs. Als „Nachbar“ kommen in Betracht: (1) die Eigentümer eines anderen Sondereigentumsbereichs (Wohnungs- oder Teileigentum), (2) die Wohnungseigentümer insgesamt hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums, (3) der Verband der Wohnungseigentümer als nach § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Einheit hinsichtlich des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft. Für den Sondereigentumsbereich einschließlich von Sondernutzungsrechtsflächen steht der Wohnungs-/Teileigentümer grds. dem Grundstückseigentümer gleich (§ 13 Abs. 1 WEG; BGHZ NJW 2014, 458, Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 1998, 518 [werdende Wohnungseigentümer]; Bruns NJW 2011, 337); zur Gemeinschaft der Sondereigentümer bei Mehrhausanlagen auf einem Grundstück vgl. § 21, 2. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können bei Betroffenheit der Hausgemeinschaft auch von den Wohnungseigentümern insgesamt aufgegriffen und in extremen Störungsfällen sogar zum Anlass eines Hausverbotsbeschlusses gegen Gäste des Wohnungseigentümers gemacht werden (BVerfG NJW 2010, 220; LG Koblenz ZWE 2011, 460; Abramenko ZWE 2011, 442). Die Gebrauchsbefugnis am Gemeinschaftseigentum z.B. durch Ausübung der Mitbesitzes (§ 866 BGB) ist unteilbar und nicht quotal nach den Miteigentumsanteilen der Sondereigentümer beschränkt (BGH NJW 2017, 64 Rn. 28). Abwehrrechte wegen das Gemeinschaftseigentum betreffender Störungen (zur Abgrenzung Grziwotz NotBZ 2013, 161) stehen den Wohnungseigentümern zunächst individuell zu. Hat der Verband gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG mehrheitlich beschlossen, den Abwehranspruch als gesetzlichen Prozessstandschafter geltend zu machen, ist eine Einzelklage unzulässig (BGH DNotZ 2015, 824; NJW 2011, 1351, Rn. 10). Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 10 Abs. 1, Abs. 6, 11 WEG) nimmt ein Verwalter nachbarrechtliche Rechte und Pflichten nach Maßgabe des § 27 WEG wahr. Bei der baurechtlichen Nachbarbeteiligung repräsentiert er gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 ThürBO die Eigentümergemeinschaft; dem Nachbar-Bauvorhaben kann er nicht mit Wirkung für die einzelnen Wohnungseigentümer zustimmen. Der Verwalter ist nicht Störer, wenn die beeinträchtigende Anlage einem Eigentümerbeschluss entspricht (BayObLG FGPrax 1995, 231), dagegen wird er als Störer auch von den Wohnungseigentümern in Anspruch genommen, soweit die Störung sich aus der Art und Weise der Wohnanlagenverwaltung ergibt (OLG Hamm FGPrax 1999, 136, 137). Innerhalb der Wohnanlage hat Nachbarrechtsschutz seine Grundlagen vorrangig in den Sonderbestimmungen des WEG (z.B. §§ 13 Abs. 2, 14, 21 Nr. 5 WEG) sowie in den Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung (§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG), den Inhaltsbestimmungen zu den Sondernutzungsrechten (§ 15 Abs. 1 WEG; KG NJW-RR 2007, 1604 f.) und in den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (§§ 10 Abs. 3, 23 WEG); diese gehen mietvertraglichen Regelungen zwischen Wohnungseigentümer und Mieter vor (BGH NJW 2012, 464; LG Hamburg ZMR 2012, 354). Da ein interessenkontroverses Nachbarverhältnis zwischen den Sondereigentümern und der WE-Gemeinschaft, der jeder Miteigentümer kraft Gesetzes angehört, nicht besteht, ist ausschließlich das WEG maßgebend, wenn die Einwirkung aktiv dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist (BGH NJW 2010, 2347, Rn. 21; Bruns NJW 2011, 337, 340); anders ist es bei von einem Sondereigentumsbereich ausgehenden Störungen eines anderen Sondereigentümers (oder dessen Mieter; BGH, NJW 2014, 458). § 906 BGB gilt im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach Maßgabe des § 14 WEG, sodass ein Abwehranspruch schon gegen nicht völlig unwesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen (BGH NJW 2012, 2715 [Trittschall]; BayObLG NJW-RR 2001, 141 [Küchenduft]; BayObLG ZMR 1999, 348, 349 [Heckenrückschnitt]; BayObLG NJW-RR 1999, 957 [Grill-Beschränkungen im Sondernutzungs-Garten]; OLG Düsseldorf NZM 2009, 748, 749 [Lärmintensität]) oder dann bestehen kann, wenn ein Sondereigentumsbereich in einer anderen als in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Weise genutzt wird (BGH NJW 2014, 2640 Rn. 11). Durch die Gemeinschaftsordnung oder Gebrauchsregelungen nach § 15 WEG kann die Rechtsstellung der Miteigentümer derjenigen von Alleineigentümer gleichgestellt werden, sodass das nachbarliche Dürfen in der Wohnanlage sich nach §§ 906 ff. BGB und dem Landesrecht bestimmt (OLG München DNotZ 2008, 614 für eine aus Reihenhäusern bestehende Anlage); ferner kann das Rechtsverhältnis abweichend von § 14 WEG durch Wohnungseigentümerbeschlüsse fortgebildet sein (vgl. § 2, Erl. 1). Neben diesen Sonderrechtsgrundlagen gelten die Begriffe des allgemeinen Nachbarrechts subsidiär. Zentrale Anknüpfung ist auch hier die einem Störer zuzurechnende wesentlich nutzungsbeeinträchtigende Störung (BGH NJW 2012, 464, Rn. 11 [Schallbeeinträchtigung nach Bodenbelagsaustausch]). Meist ist Störer einer der Eigentümer, dem auch die von einem Wohnungsmieter oder Mitnutzer (z.B. Lebensgefährte) verursachten Störungen (z.B. durch Hundehaltung, undichter Wasserhahn, Beschädigung von Gemeinschaftseigentum) zuzurechnen sind, wenn die Einwirkung über ein Personenrecht hinaus in die Nutzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Wohnung hineinwirkt und pflichtgemäß vom Vermieter unterbunden werden muss (BGH NJW 2008, 992, Rn. 8; OLG Saarbrücken NJW 2008, 80, 81 [Beleidigung von Miteigentümern durch Lebensgefährten]; OLG Schleswig, ZMR 2004, 940; OLG Stuttgart, OLGR 2006, 216; LG Hamburg, ZMR 2012, 354 [Musikunterricht als Gewerbeausübung]); die Beseitigungspflicht kann darin bestehen, ein Mietverhältnis schnellstmöglich zu beenden (OLG Saarbrücken NJW 2008, 80). Die bloße Nutzung der Wohnung durch Vermietung ist auch dann keine abwehrfähige Störung, wenn die Mieter täglich oder wöchentlich wechseln (BGH NJW 2010, 3093, Rn. 17 ff. [Vermietung an Feriengäste]); jedoch können die Wohnungseigentümer beschließen, dass durch eine solche Intensivnutzung des Gemeinschaftseigentums verursachte Aufwendungen vom Vermieter zu tragen sind (BGH NJW 2010, 3508, Rn. 9 f.). Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB kann gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht ausgeübt werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 188). Öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsschutz (z.B. gegen die Genehmigung eines Umbaus in der Eigentumswohnung) findet im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten insbes. gem. §§ 15, 22, 43 WEG weder unter den Miteigentümern noch gegenüber Dritten statt (BVerwG NVwZ 1998, 954, 955). Jedoch können Auswirkungen auf das Sondereigentum Gegenstand öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsschutzes sein (OVG Berlin DWW 1995, 89) und privatrechtlich wirkende Gebrauchsbeschränkungen des Sondereigentums können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben, soweit sie drittschützenden Charakter haben (BayObLG FGPrax 1996, 221). Baurechtliche Bestimmungen betr. die Anforderungen an Aufenthaltsräume im Kellergeschoss (z.B. § 47 ThürBO) begründen keinen Drittschutz dahin, dass einem Wohnungseigentümer die gewerbliche Nutzung eines im Keller gelegenen „Hobbyraums“ untersagt werden kann (BayObLG NJW-RR 1996, 463). Für Nutzungsinhalt und -umfang sind zunächst die Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung und die Inhaltsbestimmungen zu den Sondernutzungsrechten maßgeblich (OLG Hamm ZMR 1997, 34, 35 f.); diese können durch nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Wohnungseigentümerbeschlüsse fortgebildet sein. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt § 906 BGB vor allem für die Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung nur nach Maßgabe des § 14 WEG; ein Abwehranspruch besteht schon bei jeder nicht völlig unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung (OLG Köln WuM 1997, 453; BayObLG WuM 2001, 141 [Küchenduft]; BayObLG, ZMR 1999, 348, 349 [Heckenrückschnitt]; BayObLG NJW-RR 1999, 957 [Grill-Beschränkungen im Sondernutzungs-Garten]) oder dann, wenn ein Sondereigent...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Vorwort zur 6. Auflage
- Inhalt
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Einleitung
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz
- Anhang Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug –
- Sachregister
- Reihenanzeigen