Nachbarrecht für Baden-Württemberg
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Nachbarrecht für Baden-Württemberg

  1. 298 Seiten
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Nachbarrecht für Baden-Württemberg

Über dieses Buch

Nachbarschaftskonflikte von A-Z Der Kommentar behandelt anschaulich alle Konflikte, die sich durch Einwirkungen auf das Grundstück ergeben können, wie z.B. Nachbar- und Grenzwände, Antennenanlagen oder Grenzabstände von Zäunen, Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Er zeigt das System des Nachbarrechtsgesetzes und seines Interessenausgleichs auf und hat das Ziel, Streitigkeiten zu vermeiden oder einer nachvollziehbaren Lösung zuzuführen. Bestens über aktuelle Änderungen informiert Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, wie z.B. die Bestimmung über den Überbau durch Wärmedämmung in § 7c, sowie die Verlängerung von Verjährungsfristen hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs von mittleren und größeren Gehölzen. Außerdem sind zahlreiche seit der letzten Auflage ergangene Gerichtsentscheidungen und die zu den einzelnen Themenfeldern erschienene Fachliteratur in die Kommentierung einbezogen worden. Der Kommentar für Experten und ratsuchende Nachbarn Aufgrund seiner klaren und einfachen Darstellungsweise ist das Werk nicht nur für Juristen, sondern auch für interessierte Laien, wie Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer oder Landwirte wichtig. Auch Baubehörden, Bauplaner, Gerichte, Anwälte und Gemeindevorsteher erhalten wertvolle Informationen.

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Information

Auflage
6
Thema
Jura

Anlage 1
Auszug aus dem badischen AGBGB

Art. 10
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass hochstämmige Bäume 1,80 m, andere Bäume und Sträucher 45 cm von der Grenze seines Grundstücks entfernt gehalten werden.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Bäume und Sträucher, die an Spalieren oder Gegenspalieren befestigt sind, sofern sie sich hinter einer Mauer befinden und die Mauer nicht überragen.
Art. 11
(1) Neuanlagen von Wald sind nur in einer Entfernung von 3m vom Nachbargrundstück zulässig.
(2) Diese Bestimmung, sowie die Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 findet auf Wald, der an Wald oder an Ödfeld grenzt, keine Anwendung.
(3) Sofern ein neu angelegter Wald an ein Grundstück grenzt, welchem nach Lage und Beschaffenheit durch die Aufforstung kein erheblicher Schaden erwächst, genügt eine Entfernung von 1,80 m.
(4) Die in diesem Artikel und in Art. 10 bezeichneten Entfernungen werden von der Mittelachse des Baumes oder Strauches bis zur Grenze gemessen.
Art. 14
(l) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass in der Mauer eines Nachbargrundstücks angebrachte Öffnungen, welche eine Aussicht auf sein Grundstück gewähren (Aussichtsfenster), sowie an einer solchen Mauer angebrachte Balkone, Erker, Galerien, ferner sonstige eine Aussicht auf sein Grundstück gewährende Anlagen im Falle einer geraden Aussicht mindestens 1,80 m, im Falle einer schrägen Aussicht mindestens 60 cm von der Grenze entfernt sind.
(2) Die Entfernung wird bei gerader Aussicht von der Außenseite der Mauer, worin das Fenster sich befindet, oder von der äußersten Linie des Vorsprungs, bei schräger Aussicht von der nach der Aussichtsseite gelegenen äußersten Kante des Fensters oder Vorsprungs gemessen.
Art. 15
(l) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass in der Mauer eines Nachbargrundstücks angebrachte Lichtöffnungen, wenn sie die in Art. 14 bestimmten Abstände nicht haben, derart eingerichtet werden, dass sie im Erdgeschoss mindestens 2,40 m, in den Stockwerken mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes angebracht und verschlossen sind, und nicht geöffnet werden können.
(2) Unter dieser Höhe dürfen Anlagen, welche das Licht durchlassen, angebracht werden, wenn das Offnen und Durchblicken nicht möglich und die das Licht durchlassende Substanz mindestens 2 cm dick ist.
Art. 16
(1) Lichtöffnungen, Aussichtsfenster und andere eine Aussicht gewährende Anlagen, welche auf einen öffentlichen Weg oder auf einen öffentlichen Platz gehen, sind den Beschränkungen der Art. 14, 15 dieses Gesetzes nicht unterworfen.
(2) Wenn ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit verliert, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen Anlagen der in Art. 14 bezeichneten Art, und der Eigentümer des Weges oder Platzes muss bei seinen Anlagen die in Art. 14 vorgeschriebene Entfernung beobachten.

Anlage 2
Auszug aus dem württembergischen AGBGB

Art. 194 Verwahrung der Lichtöffnungen
(1) Steht die Umfassungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze zurück, so sind die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eisernen Gitterstäben oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die Gitter dürfen nicht über 100 cm2, das Geflecht nicht über 10 cm2weite Öffnungen haben.
(2) Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Galerien maßgebend, wenn deren äußerster Vorsprung nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze zurücksteht. Sind derartige Gebäudeteile unbedeckt, so muss das Gitter vom Boden des Gebäudeteils aus gemessen eine Höhe von mindestens 2 m erhalten.
(3) Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieser Verpflichtung und gibt die Befugnis, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn dieser nicht 1 m von der Eigentumsgrenze entfernt bleibt.
Art. 196 Abstände und Einfriedigung außerhalb des Wohnbezirks
(1) Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans (Art. 65 Abs. 2 der Bauordnung) ist der Bauende verpflichtet, zu Gunsten landwirtschaftlich benützter Nachbargrundstücke eine angemessene Entfernung von der Eigentumsgrenze einzuhalten.
(2) Das Maß dieser Entfernung wird durch die Ortsbausatzung bestimmt. Beim Fehlen einer solchen Bestimmung muss die Entfernung zwischen den einander zunächst gelegenen Punkten des Gebäudes und des nachbarlichen Grundstücks waagrecht gemessen der Wandhöhe der dem nachbarlichen Grundstück gegenüberstehenden Trauf oder Giebelseite gleichkommen.
(3) Dieselben Grundsätze gelten für die Erhöhung bereits bestehender außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans liegender Gebäude.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. l ist der Bauende verpflichtet, sein Grundstück insoweit und in der Art einzufriedigen, als es zum Schutze des nachbarlichen Eigentums erforderlich ist.
Art. 199 Befestigung von Erhöhungen
(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.
(2) Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung muss, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder angelegter Ortsstraßen liegt, einen Abstand von 0,30 m von der Grenze einhalten, doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstandes befreit.
Art. 200 Einleitende Vorschriften
Für die Abstände von Einfriedigungen und Pflanzenanlagen gegenüber der Grenze von Nachbargrundstücken, die außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und angelegter Ortsstraßen liegen, gelten die Bestimmungen der Art. 201 bis 209.
Art. 201 Tote Einfriedigungen
(1) Mit Drahtzäunen und Schranken ist gegenüber Grundstücken der in Abs. 2 bezeichneten Art ein Abstand von 0,50 m, gegenüber Weinbergen von 0,30 m, im Übrigen kein Abstand einzuhalten.
(2) Mit sonstigen toten Einfriedigungen muss gegenüber Grundstücken, die regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, ein Abstand von 0,50 m und, wenn die Einfriedigungen höher als 1,50 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden.
(3) Von Weinbergen müssen sonstige tote Einfriedigungen, wenn sie auf die südliche, östliche oder westliche Seite der Weinberge zu stehen kommen, so weit entfernt bleiben, als sie hoch sind. Stehen sie auf der nördlichen Seite der Weinberge, so ist ein Abstand von 0,30 m einzuhalten.
(4) Gegenüber anderen Grundstücken dürfen freistehende Mauern und andere geschlossene Einfriedigungen bis zur Höhe von 1 m, nicht geschlossene Einfriedigungen, bei denen die Breite der Zwischenräume der der Zaunteile mindestens gleichkommt, bis zur Höhe von 1,50 m ohne Einhaltung eines Abstands an die Grenze gesetzt werden.
(5) Gegenüber Wechselfeldern, die zeitweilig zur Weide benützt werden dürfen nicht geschlossene Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe ohne Einhaltung eines Abstands an die Grenze gesetzt werden.
(6) Übersteigt in den Fällen des Abs. 4 und 5 die Höhe der Einfriedigungen die dort bezeichneten Maße, so müssen sie um das Maß der Mehrhöhe von der Grenze abgerückt werden.
(7) Bei Zäunen, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen die Zaunstücke auf der Seite des Eigentümers des Zaunes befestigt werden.
(8) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Art. 202 Hecken
(1) Hecken müssen von der Grenze 1 m abstehen und dürfen bei diesem Abstand nicht höher als 1,50 m werden. Bei größerem Abstand darf ihre Höhe das Maß von 1,50 m um so viel überschreiten, als der Abstand mehr als 1 m beträgt.
(2) Von Weinbergen müssen Hecken 4 m entfernt bleiben.
(3) Die Seitenzweige sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.
(4) Hecken hinter geschlossenen Einfriedigungen sind von der Einhaltung eines Abstandes befreit, wenn sie die Einfriedigung nicht überragen.
Art. 203 Spalieranlagen
(1) Abgesehen von Obstbaumspalieren müssen Vorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Vorwort zur 6. Auflage
  6. Abkürzungsverzeichnis (einschließlich Zitierweise)
  7. Literaturverzeichnis
  8. Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)
  9. Anlage 1 Auszug aus dem badischen AGBGB
  10. Anlage 2 Auszug aus dem württembergischen AGBGB
  11. Anhang Gesetzestexte
  12. Stichwortverzeichnis
  13. Reihenanzeigen