Muster für Vollmachten
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Muster für Vollmachten

  1. 80 Seiten
  2. German
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Muster für Vollmachten

Über dieses Buch

Vertrauen – Vollmacht – VerantwortungDie Erteilung einer Vollmacht setzt ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis voraus. Ist ein solches vorhanden, kommt es maßgebend auf den Inhalt der Vollmacht an. Rechtssichere FormulierungenOb Vollmachten im Gesellschafts-, Grundstücks-, Familien- und Erbrecht sowie in weiteren speziellen Rechtsgebieten – dieser Ratgeber weist mit seiner Vielzahl an Mustern einen wahren Fundus an Formulierungen auf. Daneben finden sich ebenso Vorlagen zum Vollmachtswiderruf sowie Wissenswertes über die Kosten beim Notar.Mit praktischen HinweisenZahlreiche Hinweise und Anmerkungen gehen auf rechtlich bedeutsame Fragen ein und stellen dadurch den Zweck und die Tragweite der einzelnen Vollmachten klar heraus. Ausführliche Fassungen von Generalvollmachten sowie einer Patientenverfügung runden das Werk ab.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Auflage
9
Thema
Jura

XI.Anhang

Text der Vorschriften des BGB über Vollmacht und Genehmigung, Bestimmungen aus dem Auftragsrecht und dem Betreuungsrecht, soweit sie zum Verständnis der Muster beitragen, mit kurzen Anmerkungen und Verweisungen:

§164(Willenserklärung innerhalb der Vertretungsmacht)

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Anmerkungen:
  1. Zu unterscheiden ist die nach außen hin wirkende Vertretungsmacht und die im Innenverhältnis bestehende Geschäftsführungsbefugnis, die vielfach auf Auftrag (siehe §§ 662 ff.), Dienst- oder Gesellschaftsvertrag beruht. Manchmal sind Vollmacht und Geschäftsführungsbefugnis in demselben Geschäft vereinigt; häufig ist die Vollmacht davon getrennt und evtl. weiter gefasst, als der im Innenverhältnis (zunächst) bestehende Auftrag.
  2. Die Wirkungen des vom Bevollmächtigten innerhalb seiner Befugnisse geschlossenen Vertrags treten nur für und gegen den Vertretenen ein. Der Vertreter ist von dem Geschäft nicht betroffen, sofern er nicht zugleich im eigenen Namen handelt. Für Verschulden des Bevollmächtigten bei Vertragsschluss haftet der Vollmachtgeber wie für andere Hilfspersonen. Derjenige allerdings, der als vorgeschobene Person für einen anderen im eigenen Namen ein Geschäft schließt, weil der andere die Rechtsfolgen des Geschäfts nicht in seiner Person eintreten lassen will, haftet grundsätzlich allein für die Erfüllung des Geschäfts = versteckte Vertretung oder Treuhandschaft.
  3. Verhandelt in einem Gewerbebetrieb z. B. der Sohn des Betriebsinhabers mit einem Fremden und gibt er dabei nicht zu erkennen, dass der Betrieb nicht ihm selbst gehört, so ist der Vertrag mit dem wirklichen Betriebsinhaber zustande gekommen. Die Umstände ergeben das. Den Sohn selbst kann der Dritte dann nicht auf Leistung verklagen.
  4. Vom Bevollmächtigten ist der Erklärungsbote zu unterscheiden, der ohne eigene Entschließung nur fremde Erklärungen rein mechanisch übermittelt. Hier erklärt der Auftraggeber durch den Boten als sein Sprachrohr.

§165(Vertretung durch beschränkt Geschäftsfähige)

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Anmerkung:
Weil der Vertreter aus dem Geschäftsabschluss nicht haftet (s. Anm. 2 zu § 164 BGB), kann auch eine beschränkt geschäftsfähige Person Bevollmächtigter sein, nicht aber eine geschäftsunfähige Person.

§166(Willensmängel, Kenntnis des Vertreters)

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Anmerkungen:
  1. Absatz 2 des § 166 BGB erklärt das Wort „Vollmacht“ als „eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht“ (Legaldefinition).
  2. Das Handeln nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers in Abs.2 ist weit auszulegen; es genügt, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zu dem vorgenommenen Abschluss veranlassen wollte.
  3. Handelt ein Unterbevollmächtigter, so muss sich der Vollmachtgeber auch dessen etwaige Kenntnis zurechnen lassen.

§167(Erteilung der Vollmacht)

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Anmerkungen:
  1. Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus der Vollmacht und deren Auslegung. Überschreitet der Bevollmächtigte die ihm erteilten Vollmachtsbefugnisse, ist das Geschäft im Rahmen der Befugnisse nur dann (teilweise) wirksam, wenn der durch den Vollmachtsumfang gedeckte Teil trennbar vom restlichen Geschäft ist. Lässt sich das nicht trennen, ist das ganze Geschäft unwirksam. Nachträgliche Genehmigung durch den Vollmachtgeber ist möglich (Beispiele in Abschnitt VII).
  2. Mögliche Inhalte einer Vollmacht s. die einzelnen Muster.
  3. Der dem Geschäftsgegner bekannte oder erkennbare Wille des Vollmachtgebers beschränkt die Vollmacht auch bei umfassendem Wortlaut.

§168(Erlöschen der Vollmacht)

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Anmerkung:
Die Vollmacht erlischt nach Maßgabe des Verhältnisses, das ihr zugrunde liegt (Innenverhältnis, z. B. Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag). Die für ein einzelnes bestimmtes Geschäft erteilte Vollmacht erlischt mit Durchführung dieses Geschäfts.

§169(Keine Annahme des Fortbestehens der Vertretungsmacht gegenüber Bösgläubigen)

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
Anmerkung:
Bösgläubig ist, wer das Erlöschen der Vollmacht kennt; kennt er es nicht, ist er bösgläubig, wenn er es bei genügender Sorgfalt kennen müsste. Der Bösgläubige wird nicht geschützt.

§170(Fortwirken der Vollmacht)

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Anmerkungen:
  1. Diese Bestimmung dient zum Schutz eines gutgläubigen Dritten, wie auch die nachfolgenden Bestimmungen in §§ 171, 172. Keine dieser Schutzvorschriften findet Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss (§ 173 BGB).
  2. Wegen der Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber einem Dritten s. Muster 42.
  3. Wegen des Widerrufs einer solchen Vollmacht s. Muster 58.

§171(Mitteilung der Bevollmächtigung)

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Anmerkungen:
  1. In einem derartigen Falle muss die besondere Mitteilung oder die Bekanntmachung die Person des Bevollmächtigten und den Vollmachtsumfang ergeben.
  2. Siehe zu § 171 BGB das Vollmachts-Muster 42.

§172(Aushändigung einer Vollmachtsurkunde)

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Anmerkungen:
  1. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist die Regel. Bei Abs. 2 handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des gutgläubigen Dritten im Falle einer inzwischen etwa erloschenen Vollmacht.
  2. Der Schutz des Gegners ist auch in anderen Fällen als in §§ 170 ff. BGB gewährleistet, und zwar durch die in der Rechtsprechung entwickelten Begriffe
    a)der Duldungsvollmacht, die dann gegeben ist, wenn der Vertretene das Auftreten des angeblichen Vertreters kennt und duldet,
    b)der Anscheinsvollmacht, die dann gegeben ist, wenn nach außen hin Dritten gegenüber der Anschein einer Duldung entstanden ist und der vertretene Geschäftsherr das Auftreten des angeblichen Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können.

§173(Kenntnis des Erlöschens)

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs.2 und des § 172 Abs.2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt o...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Einleitung
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. I. Allgemeines Vollmachtsmuster
  8. II. Spezialvollmachten im Gesellschafts- und Handelsrecht
  9. III. Grundstücksvollmachten
  10. IV. Familienrechtliche und erbrechtliche Vollmachten
  11. V. Prozessvollmachten
  12. VI. Sonstige Spezialvollmachten
  13. VII. Nachträgliche Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungen
  14. VIII. Generalvollmachten
  15. IX. Vollmachtswiderruf
  16. X. Kosten einer Vollmacht
  17. XI. Anhang