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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Über dieses Buch
Die Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität verhindern.
Das Problem
Es besteht in fast allen Bereichen der täglichen Personalarbeit die Gefahr, gegen AGG-Vorschriften zu verstoßen. Das kann jedoch teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen vom Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadenersatz- und Entschädigungsleistungen.
Die Lösung
Hier hilft der Autor, indem er verbotene Handlungen und Diskriminierungsmerkmale benennt, Benachteiligungsverbote sowie Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten einschließlich Diskriminierungsfallen aufzeigt.
AGG leicht gemacht
Die typischen Probleme werden anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis erläutert. Konkrete Hinweise und Tipps helfen dem Arbeitgeber, sich "gesetzeskonform" zu verhalten. Die aktuelle Rechtsprechung zum AGG ist eingearbeitet.
Häufig gestellte Fragen
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Information
1.Anwendungsbereich
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) ist am 18. 8.2006 in Kraft getreten. Mit ihm wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, nämlich:
–2000/43/EG des Rates vom 29. 6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
–2000/78/EG des Rates vom 27. 11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
–2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
–2004/113/EU des Rates vom 13. 12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Das AGG wirkt sich in der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis aus bei
–Stellenausschreibung
–Bewerberauswahl
–Einstellungsgespräch
–Mitarbeiterbeurteilung
–Vergütung
–Arbeitszeugnis
–Entlassungen
–Fällen der betrieblichen Altersversorgung oder Betriebsrenten
Über die genannten Bereiche hinaus gibt es in der täglichen Personalarbeit weitere Berührungspunkte zum AGG und damit die Möglichkeit, gegen dessen Vorschriften zu verstoßen. Ein Verstoß kann aber teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen von Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadensersatz und Entschädigungsleistungen.
Hinweis: Vier Sofortmaßnahmen
Falls Sie sich zum ersten Mal mit dem AGG beschäftigen (müssen), z. B. als Unternehmensneugründer, setzen Sie folgende Schritte möglichst bald um:
- Machen Sie das AGG und § 61b ArbGG bekannt, legen Sie es zur Einsicht aus, und informieren Sie die Mitarbeiter – z. B. auf dem nächsten Gehaltszettel – hierüber.
- Richten Sie eine Beschwerdestelle ein, machen Sie diese bekannt.
- Schulen Sie Vorgesetzte und Mitarbeiter, damit Benachteiligungen verhindert werden. Es genügt auch eine Schulung durch eine Broschüre.
- Dokumentieren Sie Personalmaßnahmen Schritt für Schritt, damit die Benachteiligungsfreiheit nachgewiesen werden kann.
1.1Sachlicher Anwendungsbereich des AGG
Das AGG ist kein reines arbeitsrechtliches Gesetz. Es betrifft auch andere zivilrechtliche Bereiche. Ziel ist es, bei massengeschäftlichen Verträgen Benachteiligungen
–aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
–aus Gründen des Geschlechts
–aus Gründen der Religion oder Weltanschauung
–wegen einer Behinderung
–wegen des Alters
–wegen der sexuellen Identität
zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Massengeschäfte im Sinne des AGG sind solche, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt (§ 19 Absatz 1 AGG). Derartige Geschäfte werden daher auch zu vergleichbaren Bedingungen begründet und durchgeführt. Zu Massengeschäften, die vom AGG betroffen werden, zählen z. B.:
–Einkauf im Supermarkt, im Internet, über Inserate der Tageszeitung oder bei sonstigen öffentlich zugänglichen Verkaufsmöglichkeiten
–Bewirtung in der Gastronomie und Hotellerie
–Verkehrsbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
–Vermietung von Wohnraum, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Absatz VAGG)
–Bildungsveranstaltungen
–Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisse
–Maßnahmen der Berufsbildung und Berufsberatung
Das AGG gilt nach § 19 Absatz IV und V nicht bei
–familienrechtlichen Schuldverhältnissen
–erbrechtlichen Schuldverhältnissen
–zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Nähe-und Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird
Im Arbeitsrecht und in der täglichen Personalarbeit sind nach § 2 AGG Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen unzulässig in Bezug auf:
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg
- den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung
- die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen
Hinweis
Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. D. h., bei der Sozialauswahl nach § 1 KSchG kann weiterhin z. B. nach dem Alter differenziert werden.
Aber Vorsicht! Nur die direkte Anwendung des AGG ist ausgeschlossen. Eine wegen eines im AGG genannten Grundes diskriminierende Kündigung verstößt aber gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten. Sie kann aus diesen Gründen unwirksam sein. Kündigen Sie z. B. einem Mitarbeiter, nachdem Sie erfahren, dass er homosexuell ist, kann diese Kündigung unwirksam sein, wenn dies der einzige Kündigungsgrund ist.
Keinerlei Risiko gehen Sie ein, wenn Sie auch bei einer Kündigung überprüfen, ob eine Benachteiligung wegen eines der genannten Kriterien vorliegen könnte. Halten Sie die Daten Ihrer Prüfung und das Ergebnis fest. Dies insbeso...
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Abkürzungen
- 1. Anwendungsbereich
- 2. Verbotene Handlungen
- 3. Diskriminierungsmerkmale
- 4. Benachteiligungsverbot und erlaubte unterschiedliche Behandlung
- 5. Pflichten des Arbeitgebers
- 6. Rechte der Beschäftigten
- 7. Beweislastverteilung (§ 22 AGG)
- 8. Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften (§ 17 AGG)
- 9. Antidiskriminierungsverbände (§ 23 AGG) und Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25 AGG)
- 10. Auswirkungen auf andere Gesetze
- 11. Typische Probleme in der Praxis unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung
- 12. Rechtsprechungsübersicht zum AGG
- Sachregister