Das Recht der Ingenieure
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Das Recht der Ingenieure

  1. 262 Seiten
  2. German
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  4. Über iOS und Android verfügbar
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Das Recht der Ingenieure

Über dieses Buch

Welche Rechte haben Ingenieure? Das Werk schlüsselt alle wichtigen Verbindungen zwischen Ingenieuren und dem Recht auf. Der Autor macht deutlich, dass Ingenieure zur Ausübung ihres Berufs dessen rechtliche Rahmenbedingungen kennen müssen. Er zeigt, wie Ingenieure das Recht in der Praxis als Gestaltungsmittel nutzen können. Kennen Sie die juristischen Fachbegriffe? Zunächst erläutert der Autor allgemeine Rechtsbegriffe, um zu zeigen, dass Ingenieure als Rechtspersönlichkeiten an der Gestaltung unserer Rechtsordnung teilhaben. Es ist ihm wichtig, dass die Ingenieure die juristische Fachsprache kennen und in der Lage sind, diese auch anzuwenden. Suchen Sie eine anschauliche Darstellung zum Ingenieurrecht? Im Weiteren gibt er einen Überblick über das öffentliche und private Ingenieurrecht. Die rechtlichen Aspekte verschiedener Tätigkeitsfelder von Ingenieuren runden das Werk ab. Zahlreiche Schaubilder, Übersichten und kurze Beispiele veranschaulichen die Materie. Hier finden angehende und erfahrene Ingenieure Antworten! Das Buch richtet sich sowohl an Studierende der Ingenieurwissenschaften als auch an Personen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen dürfen. Es hilft selbständigen, angestellten oder angehenden Ingenieuren, die anstehenden Herausforderungen besser zu bewältigen.

Häufig gestellte Fragen

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Information

Auflage
3
Thema
Jura

1. Einführung

1.1 Juristische Fachsprache, Begriffe, Rechtsquellen

1.1.1 Juristische Fachsprache

Wie für jede Fachdisziplin, gibt es auch für das Recht eine Fachsprache, die juristische Fachsprache. Sofern und soweit sich Ingenieure im rechtlich erheblichen Maße betätigen, sollten sie auch die juristische Fachsprache nicht nur kennen, sondern auch beherrschen.
Nur dadurch sind sie in der Lage, einerseits an der Schaffung von juristischen Regelwerken und anderen Rechtsakten selbst aktiv teilzuhaben und andererseits juristisch exakt darauf zu reagieren (z. B. Berufzugangsregelungen für öffentlich bestellte Ingenieure sowie Anträge zur Bestellung).
Die juristische Fachsprache, die von Ingenieuren nicht nur verstanden, sondern auch aktiv angewendet werden soll, ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
img
  1. Juristische Fachausdrücke sind für eine klare und kurze Ausdrucksweise unvermeidbar. Ihre Anwendung wird jedoch dadurch erschwert, dass sie abstrakt und ihre inhaltliche Bedeutung mit der allgemeinen Sprache oftmals nicht übereinstimmt.
    Beispiel: „Leihe“ ist nach § 598 BGB die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wenn der Ingenieur nach einem Verkehrsunfall einen Ersatz für seinen beschädigten Pkw benötigt, dann „leiht“ er sich jedoch keinen Pkw, sondern er „mietet“ einen Pkw. „Miete“ ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs. 2 BGB). Wenn der Ingenieur 1.000 € benötigt, dann leiht er sich diesen Geldbetrag nicht, sondern schließt einen Gelddarlehensvertrag nach § 488 BGB ab. Danach ist er verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
  2. Die juristische Fachsprache ist weiterhin durch Präzision, Verständlichkeit und Effizienz gekennzeichnet. „Mit klaren und eindeutigen Regeln sind die Sachverhalte umfassend zu bestimmen. Dabei soll die Fachsprache für die jeweiligen Adressaten verständlich und wirtschaftlich sein.“1
    Verständlichkeit
    img
  3. Die geschriebene und gesprochene Sprache ist nicht nur ein Medium des Denkens schlechthin, sondern sie ist das einzige Arbeitsmittel des Rechts. Recht beruht auf Sprache und Sprache braucht wiederum Regeln (z. B. Rechtschreiberegeln). Dabei geht das Wort der Zahl vor2, wie z. B. gem. Art. 9 Abs. 1 Scheckgesetz3:
    „Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.“
    Grundsätzlich werden in Rechtsvorschriften (Fließtext) die Zahlen null bis zwölf nicht in Ziffernform, sondern in Worten ausgeschrieben und ab 13 in Ziffern angegeben (vgl. z. B. § 828 Abs. 1 BGB: „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, …“ bzw. § 828 Abs. 3 BGB: „Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, …“.
    Die Schreibweise von Zahlen wird vor allem in DIN-Vorschriften geregelt.
  4. Die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache wird durch den Gesetzgeber (Legislative) gewährleistet. An seine Gesetzessprache ist die Sprache von Exekutive (Behördensprache) und Judikative (Gerichtssprache) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Daher sind an die Gesetzessprache hohe Anforderungen zu stellen, um die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache nicht nur in den drei Gewalten, sondern auch bei den Rechtsanwendern zu sichern. Das scheint bei gegenwärtig 4387 Gesetzen und Verordnungen mit 83044 Einzelvorschriften sowie EU-Recht, Landesrecht und Kommunalrecht eine scheinbar unlösbare Aufgabe zu sein.4
    Nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit soll für das Formulieren von Rechtsvorschriften gelten:
    „Nur wer genau weiß, was er vermitteln will, kann sich kurz und verständlich ausdrücken! Klarer Inhalt und gute Sprache gehen Hand in Hand!“5
Nach diesen goldenen Regeln soll auch dieses Buch verfasst werden.
Bei der Arbeit mit diesen beachten Sie den exakten Umgang mit den Rechtsvorschriften.
  • Nennen Sie immer erst den Paragrafen und dann das Gesetz (z. B. § 11 BGB);
  • bei mehreren Paragrafen dürfen §§ 11 f. BGB für §§ 11 und 12 BGB und §§ 11 ff. BGB für § 11 und mehrere direkt darauf folgende gebraucht werden;
  • als Abkürzungen dürfen „Art.“ für „Artikel“, „Abs.“ für „Absatz“, „S.“ für „Satz“, „Nr.“ für „Nummer“ sowie „Buchst.“ oder „lit.“ für „Buchstabe“ verwendet werden, also z. B. § 8 Abs. 1 S. 1 BGB; diese Abkürzungen werden von den Gerichten gebraucht;
  • als Abkürzungen dürfen auch die Absätze in römischen und die Sätze in arabischen Ziffern bezeichnet werden, also z. B. § 8 I 1 BGB; diese Abkürzungen sind in juristischen Fachzeitschriften (wie z. B. NJW anzutreffen).

1.1.2 Begriff Recht

Eine umfassende Definition des Rechts gibt es nicht. Im Allgemeinen versteht man unter „Recht“ die vom Staat gesetzte und sanktionierte allgemeinverbindliche Ordnung, die neben anderen Regelungsmitteln auf das soziale Verhalten der Rechtssubjekte ausgerichtet ist, Wertmaßstäbe zum Ausdruck bringt und letztlich mit staatlichem Zwang durchsetzbar ist. Recht6 ist insoweit an den Staat gebunden; ohne einen Staat gibt es kein Recht, wie auch umgekehrt der Staat das Recht zwingend braucht, um existieren zu können. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise der Staatsaufbau geregelt sowie das Zusammenwirken von Bund und Ländern. Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat nicht nur Recht schafft, sondern sich selbst rechtliche Regelungen gibt, an die auch er geb...

Inhaltsverzeichnis

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Fachliche Begriffe
  7. Vorwort
  8. 1. Einführung
  9. 2. Grundbegriffe und Methoden des Ingenieurrechts
  10. 3. Tätigkeitsfelder für Ingenieure
  11. Literaturverzeichnis
  12. Sachregister
  13. Reihenanzeigen
  14. Neuerscheinungen