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Jagdrecht für Baden-Württemberg
Über dieses Buch
Mit der Neufassung seiner Jagdgesetzgebung im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz hat das Land Baden-Württemberg einen neuen Weg beschritten. Das JWMG regelt einmal, wie bislang das LJagdG, die Jagd und die Hege als privates Eigentumsrecht. Daneben erhebt es aber nun das im öffentlichen Interesse stehende Wildtiermanagement zu einem weiteren Leitprinzip der Jagdgesetzgebung. Daraus ergeben sich neue, spannende Fragen des Zusammenspiels von Jagd und Naturschutz.
Der vorliegende Kommentar erläutert das neue Gesetz kompetent und orientiert sich dabei an den Bedürfnissen der Praxis. Im Koordinatensystem von Jagdausübung, Wildtiermanagement und Naturschutz klären die Verfasser über Sinn und Zweck der neuen Regelungen auf und zeigen allen Beteiligten wo ihre selbstverständlichen Rechte liegen, aber auch ihre Pflichten gefordert und ihre Kompetenzen gefragt sind.
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Information
Thema
LawThema
Environmental LawTeil IJagdrecht des Landes Baden-Württemberg
1.Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Vom 25. November 2014, GBl. 2014, 550, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. 2015, 585, 613)
Übersicht
Artikel 1Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ziele des Gesetzes
§ 3Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
§ 4Anzeige- und Ablieferungspflichten
§ 5Wildtiermanagement, Jagd und Hege
§ 6Duldung von Hegemaßnahmen
§ 7Wildtiere und Managementstufen
§ 8Begriffsbestimmungen
§ 9Vorgaben des Artenschutzrechts
Abschnitt 2Jagdbezirke
§ 10Eigenjagdbezirke
§ 11Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 12Gestaltung der Jagdbezirke
§ 13Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 14Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
§ 15Jagdgenossenschaft
§ 1 DVO Satzung der Jagdgenossenschaft
§ 2 DVO Versammlung der Jagdgenossenschaft
§ 19 Abs. 1 DVO Übergangsbestimmungen
§ 16Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft
Abschnitt 3Beteiligung Dritter an der Jagd
§ 17Jagdpacht
§ 18Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 19Höchstzahl der pachtenden Personen
§ 20Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen
§ 21Erlöschen des Jagdpachtvertrages
§ 22Rechtsstellung der mitpachtenden Personen
§ 23Tod der pachtenden Person
§ 24Wechsel im Eigentum an der Grundfläche
§ 25Jagderlaubnis
Abschnitt 4Jagdschein
§ 26Jägerprüfung, Jagdschein
§ 27Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
§ 28Jagdabgabe
Abschnitt 5Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 29Wegerecht
§ 30Jagdeinrichtungen
§ 31Sachliche Verbote
§ 9 DVO Sachliche Verbote
§ 32Ausübung der Fangjagd mit Fallen
§ 7 DVO Fallensachkundenachweis
§ 8 DVO Fangjagd mit Fallen
§ 19 Abs. 3 DVO Übergangsbestimmungen
§ 33Fütterung, Kirrung
§ 3 DVO Fütterung von Wildtieren
§ 4 DVO Fütterungskonzeption
§ 5 DVO Kirrung
§ 6 DVO Beseitigungspflicht
§ 34Abschussziele
§ 35Abschussplan und Streckenliste
§ 36Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall
§ 37Aussetzen von Wildtieren
§ 38Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere
§ 39Wildfolge
§ 17 DVO Anerkennung von Nachsuchegespannen, Jagdhundeausbildung
§ 40Örtliche Verbote
Abschnitt 6Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz
§ 41Jagd- und Schonzeiten
§ 10 DVO Jagdzeiten
§ 42Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen
§ 43Beitrag zum Wildtiermonitoring
§ 44Wildtierbericht
§ 45Besondere Hegemaßnahmen
§ 46Generalwildwegeplan
§ 47Hegegemeinschaften
§ 14 DVO Bestätigte Hegegemeinschaften
§ 15 DVO Gebiet der Hegegemeinschaften
§ 16 DVO Organisation der Hegegemeinschaften
§ 48Wildtierschutz
§ 49Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen
§ 50Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren
§ 51Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
Abschnitt 7Wild- und Jagdschaden
§ 52Fernhalten der Wildtiere
§ 53Schadensersatzpflicht bei Wildschaden
§ 54Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden
§ 55Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden
§ 11 DVO Schutzvorrichtungen
§ 56Schadensersatzpflicht bei Jagdschaden
§ 57Geltendmachung des Schadens
§ 12 DVO Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer
§ 13 DVO Schadensanmeldung
§ 19 Abs. 2 DVO Übergangsbestimmungen
Abschnitt 8Verwaltungsbehörden, Beiräte
§ 58Jagdbehörden
§ 59Landesbeirat Jagd und Wildtiermanagement
§ 60Beirat bei der unteren Jagdbehörde
§ 61Fachberatung
§ 62Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall
§ 63Örtliche Zuständigkeit
§ 64Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben
§ 65Staatseigene Jagden
Abschnitt 9Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 66Strafvorschriften
§ 67Ordnungswidrigkeiten
§ 18 DVO Ordnungswidrigkeiten
§ 68Einziehung von Gegenständen
§ 69Verbot der Jagdausübung
Abschnitt 10Schlussbestimmungen
§ 70Ermächtigungen
§ 71Unberührtheitsklausel
§ 72Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlage (zu § 7 Abs. 1 und 3)
Artikel 2Änderung des Nationalparkgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 DVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38 a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.
1Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Dies bedeutet, dass das Land nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG vom BJagdG abweichende Regelungen für das Jagdwesen, allerdings ohne das Recht der Jagdscheine, treffen kann.
2Von seiner Abweichungsbefugnis macht das Land mit der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 1 umfassend Gebrauch. Das JWMG gilt danach ausschließlich und ist damit im Gegensatz zum alten, das BJagdG ergänzende LJagdG ein „Vollgesetz“. Mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine (§§ 15–18a BJagdG) und die sich darauf beziehenden Ordnungswidrigkeitentatbestände und der Ausnahmen in Satz 2 verdrängt das JWMG das BJagdG.
3Die in Satz 2 erwähnten Rechtsverordnungen und Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf den Erwerb, den Besitz und den Handel mit bestimmten wild lebenden Tierarten. Insbesondere die dies regelnde Bundeswildschutzverordnung bleibt damit anwendbar, einschließlich der hierauf bezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen im BJagdG.
4Die Abweichungsbefugnis und damit die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG umfasst auch den jagdrechtlichen Artenschutz, nicht aber einen naturschutzrechtlichen Artenschutz. Für diesen besitzt das Land nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG keine Gesetzgebungskompetenz. Das Land darf damit im JWMG keine naturschutzrechtlichen Artenschutzregelungen treffen. Solche wären verfassungswidrig.
5Eine im Ergebnis noch nicht abschließend geklärte Frage ist, ob die dem Land nach dem GG eingeräumte Abweichungsbefugnis für eine Wirksamkeit der jeweiligen Bestimmung im JWMG begrifflich stets ein „abweichen“ von Regelungen im BJagdG voraussetzt. Wenn dies der Fall ist, wäre eine in vielen Fällen im JWMG vorkommende inhaltsgleiche Übernahme bundesrechtlicher Regelungen von der Abweichungsbefugnis nicht gedeckt. Nach Art. 31 GG bricht dann Bundesrecht das Landesrecht und geht vor.
6Bei der Gesetzgebung hat das Land zahlreiche höherrangige Vorschriften zu beachten, insbesondere die Grundrechte der Art. 2, 12 und 14 des GG, die Vorgaben der Landesverfassung, Rechtsvorgaben der EU, insbesondere der Vogelrichtlinie und der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, strafrechtliche Vorschriften und das Bürgerliche Recht.
§ 2Ziele des Gesetzes
Dieses Gesetz trägt dazu bei,
1. die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Belange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, zu erhalten und weiterzuentwickeln,
2. gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen,
3. im Bestand bedrohte Wildtierarten zu schützen, ihre Populationen zu stärken und ihre Lebensräume zu erhalten und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu sichern,
4. geeignete Instrumente des Wildtiermanagements zum Umgang mit Wildtieren und zur Sicherung und Verbesserung ihrer Lebensgrundlagen zu etablieren und zu stärken,
5. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden,
6. die Belange des Tierschutzes aus der besonderen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutzrecht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, zu berücksichtigen,
7. wildtierökologische Kenntnisse zu gewinnen, zu verbessern und ihre Beachtung zu gewährleisten.
1Erstmals im Jagdrecht stellt das Land in § 2 mit dem JWMG verfolgte Ziele voraus. Die genannten Ziele sind als gleichrangig zu betrachten und stellen Leitvorstellungen des Gesetzgebers dar. Sie sollen mit den Instrumenten des JWMG umgesetzt werden und dienen als Hilfe bei der Gesetzesauslegung.
2In Nr. 4 taucht erstmals der Begriff des Wildtiermanagements auf. Die Abgrenzung dieses Begriffs zu den Begriffen Jagd und Hege erfolgt in § 5 Abs. 1 S. 3.
3Die aufgeführten umfänglichen Ziele verdeutlichen erhebliche Überlagerungen des im JWMG zu regelnden Jagdwesens durch andere Rechtsmaterien, insbesondere durch das Natur- und Tierschutzrecht. Soweit keine aus dem Jagdwesen resultierenden Erwägungen für die jeweiligen Zielbestimmungen prägend sind, stellt sich die Frage, ob das Land insoweit überhaupt eine Befugnis zur entsprechenden Zieldefinition besitzt bzw. ob diese nicht alleine dem Bund zuste...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungen
- Teil I Jagdrecht des Landes Baden-Württemberg
- Vorbemerkungen
- 2. Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO)
- 5. Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Kormoranverordnung – KorVO)
- Teil II Bundesrechtliche Regelungen zum Jagdrecht
- 3. Bundesartenschutzverordnung Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV)
- Teil III Weitere für die Jagdausübung wichtige Rechtsvorschriften (Auszüge)
- 6. Forstrecht
- Inhaltsübersicht
- Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
- Begriffsbestimmungen
- 11. Gesetzliche Unfallversicherung
- Stichwortverzeichnis
Häufig gestellte Fragen
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