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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
- 357 Seiten
- German
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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Über dieses Buch
"50 Millionen für Kaufhaus-Insolvenzverwalter!" & "Fünf Millionen Euro für zehnwöchige Tätigkeit!": Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters hat auch abseits der spektakulären Fälle erheblich an Bedeutung gewonnen.Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der im Rahmen der Verfahrenskosten seine Vergütung nach Maßgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geltend macht. Die Vergütung wird nach Regelsätzen gewährt, die sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnen.Der neue Kommentar erläutert die InsVV praxisorientiert unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur.
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Information
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3389)
Erster AbschnittVergütung des Insolvenzverwalters
§ 1Berechnungsgrundlage
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im Einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
- Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
- Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
- Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
- Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
-
- Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.
| Übersicht | Rn. | |
| I. | Allgemeines | 1, 2 |
| II. | Berechnung anhand der Insolvenzmasse | 3–40 |
| 1. | Bestimmung im Regelverfahren, Abs. 1 | 3–19 |
| a) | Auf Basis der Schlussrechnung | 4–9 |
| b) | Einnahmen nach Schlussrechnungslegung | 10–19 |
| 2. | Vorzeitige Verfahrensbeendigung, Abs. 1 Satz 2 | 20–32 |
| 3. | Abwahl des Insolvenzverwalters/vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt aus persönlichen Gründen | 33–38 |
| 4. | Sonderverwalter | 39, 40 |
| III. | Bestimmung der Berechnungsgrundlage im Einzelfall | 41–102 |
| 1. | Absonderungsrechte, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 | 45–76 |
| a) | Verwertung durch den Verwalter, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 | 51–69 |
| aa) | Verwertung durch den Insolvenzverwalter | 52–57 |
| bb) | Vergleichsrechnung | 58–60 |
| cc) | Verwertungsvereinbarung | 61–64 |
| dd) | Übererlös | 65–69 |
| b) | Verwertung durch den Gläubiger, Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 | 70–73 |
| c) | Ablösung des Drittrechts vor Verwertung, Abs. 2 Nr. 2 | 74–76 |
| 2. | Aufrechnung, Abs. 2 Nr. 3 | 77 |
| 3. | Masseverbindlichkeiten, Abs. 2 Nr. 4 | 78–101 |
| a) | Regelfall, Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 | 78, 79 |
| b) | Ausnahmen, Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 | 80–101 |
| aa) | Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde, Abs. 2 Nr. 4 lit. a) | 81–86 |
| bb) | Betriebsfortführung, Abs. 2 Nr. 4 lit. b) | 87–101 |
| (1) | Allgemeines | 87, 88 |
| (2) | Anwendungsbereich | 89 |
| (3) | Einnahmen-Ausgabenrechnung/abzuziehende Kosten | 90–101 |
| 4. | Vorschusszahlungen, Abs. 2 Nr. 5 | 102 |
I.Allgemeines
1Durch § 65 InsO wurde das Bundesministerium der Justiz dazu ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Dem ist der Gesetzgeber durch die Verabschiedung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998, BGBl. I S. 2205, nachgekommen. Die Grundzüge der Vergütung des Insolvenzverwalters und die Erstattung seiner angemessenen Auslagen werden in § 63 Abs. 1 InsO geregelt. Nach dessen Satz 2 berechnet sich der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, vergleiche dazu § 3 Rn. 1 ff. Die Vorgaben des § 63 InsO zur Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung werden in § 1 näher ausgestaltet. Spricht § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO noch von dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (also eigentlich dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung, § 200 InsO), so ist dies nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Den Fall der vorzeitigen Verfahrensbeendigung regelt ergänzend § 1 Abs. 1 Satz 2. Weitere Einzelheiten der Bestimmung der Insolvenzmasse ergeben sich aus § 1 Abs. 2.
2Wird der persönliche Tätigkeitsaufwand des Verwalters über § 3 durch die Gewährung von Zuschlägen und ggfs. die Vornahme von Abschlägen honoriert, zeigt sich in § 1 die Erfolgsbezogenheit der Vergütung des Insolvenzverwalters. Umso mehr Masse der Insolvenzverwalter durch die Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des Gemeinschuldners generiert, desto höher fällt seine auf der Basis der Insolvenzmasse i. V. m. § 1 berechnete Regelvergütung nach § 2 aus. Da Erschwernisse des Einzelfalls nur über die Gewährung von Zuschlägen, die sich jedoch auf der Basis der Regelvergütung i. S. v. § 2 berechnen, gewürdigt werden, ist mit Keller156 festzustellen, dass die InsVV zuvorderst den Liquidationserfolg des Verwalters, nicht jedoch eventuelle Sanierungserfolge honoriert.
II.Berechnung anhand der Insolvenzmasse
1.Bestimmung im Regelverfahren, Abs. 1
3Die Vorgaben des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO werden durch § 1 konkretisiert.157 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung (§ 66 InsO) bezieht, berechnet und nicht wie in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO formuliert auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Damit korrigiert § 1 Abs. 1 Satz 1 ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers.158 Bereits zu Zeiten der VergVO159 berechnete sich die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse, auf die sich die Schlussrechnung erstreckte, § 1 Abs. 1 VergVO. Die Verwendung dieses missverständlichen Begriffes der Teilungsmasse (vgl. § 196 InsO) wurde mit Einführung der InsVV aufgegeben. Denn die verteilungsfähige Masse i. S. v. § 196 InsO ist der Betrag, der nach vorheriger Begleichung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten an die Tabellengläubiger zur Ausschüttung gelangt.160 Zudem war die Teilungsmasse nach oben hin durch die Summe der Konkursforderungen begrenzt, § 1 Abs. 2 VergVO.161 Dies hat sich mit der Einführung der InsVV162 geändert. Danach wird der Wert der Masse gemäß § 1 Abs. 1 nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen gedeckelt.163 Nach der amtlichen Begründung zu § 1164 ist ein solcher Masseüberschuss häufig auf eine besondere Leistung des Verwalters zurückzuführen, die nicht unberücksichtigt bleiben soll. Darüber hinaus wurde dem Insolvenzverwalter in § 199 Satz 2 InsO die Liquidation juristischer Personen übertragen, d. h. eventuelle Überschüsse sind vom Verwalter an die Gesellschafter auszukehren. Allerdings weist der BGH in seinem Beschluss vom 22.9.2011165 ausdrücklich darauf hin, dass in Fällen, in denen sich die Masse während des laufen...
Inhaltsverzeichnis
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
- Einleitung
- 1. Abschnitt: Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 1 bis 9)
- § 1 Berechnungsgrundlage
- § 2 Regelsätze
- § 3 Zu- und Abschläge
- § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
- § 5 Einsatz besonderer Sachkunde
- § 6 Nachtragsverteilung, Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
- § 7 Umsatzsteuer
- § 9 Vorschuss
- 2. Abschnitt: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 10 bis 13)
- § 10 Grundsatz
- § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
- 3. Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung (§§ 14 bis 16)
- § 14 Grundsatz
- 4. Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§§ 17 bis 18)
- § 17 Berechnung der Vergütung
- § 18 Auslagen, Umsatzsteuer
- 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 19 bis 20)
- § 20 Inkrafttreten
- Gerichtskosten und -auslagen
- Anhänge
- 2. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (2004)
- 3. Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (2006)
- 4. Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
- 5. Auszüge aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 (BT-Drucks. 17/11268)
- Stichwortverzeichnis